Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1982, Az.: BVerwG 2 WD 50/81
Ehebruch eines Soldaten; Ehe eines Kameraden; Dienstvergehen; Laufbahnhemmende Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 50/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 11.06.1981 - AZ: 4 VL 8/81
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 12 SG
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
Fundstellen
- DokBer B 1982, 203-206
- NZWehrR 1983, 28-30
- RiA 1982, 172-173
- ZBR 1983, 134
Amtlicher Leitsatz
Der Einbruch eines Soldaten in die Ehe eines Kameraden ist ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen, das in der Regel eine laufbahnhemmende Maßnahme rechtfertigt.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner
Oberstabsapotheker Rottsahl,
Oberleutnant Richard als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 11. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der jetzt 38 Jahre alte Soldat erwarb nach vierjährigem Besuch der Volksschule, fünfjährigem Besuch einer höheren Schule und dreijährigem Besuch der Mittelschule im März 1961 die mittlere Reife. Anschließend unterzog er sich der Ausbildung als Industriekaufmann, die er im März 1964 mit der Kaufmannsgehilfenprüfung erfolgreich beendete. In der Folgezeit war er in dem erlernten Beruf tätig, bis er zum 1. April 1965 zum Grundwehrdienst einberufen wurde.
Auf Grund freiwilliger Bewerbung wurde der Soldat durch Urkunde vom 24. Juni 1965 am 13. Juli 1965 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nachdem seine Dienstzeit auf insgesamt acht Jahre festgesetzt worden war, wurde ihm mit Urkunde vom 15. Juni 1971 am 1. Juli 1971 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nach regelmäßigen Beförderungen in den Dienstgradgruppen der Unteroffiziere wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. April 1973 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen und zum Oberfähnrich ernannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 wurde er zum Leutnant befördert. Zum 16. April 1974 war der Soldat als Sanitätsdienst- und Zugführeroffizier zur 7., zum 1. Dezember 1977 als Sanitätsdienst- und Lehroffizier zur 5./Sanitätsbataillon ... in M. versetzt worden. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, versetzte ihn der Bundesminister der Verteidigung mit Wirkung vom 1. April 1981 zur 5./Sanitätsbataillon ... in R.
In seinen Verwendungen als Zugführer in der Sanitätsausbildungskompanie, als ständiger Vertreter eines Kompaniechefs, als ABC-Abwehroffizier, nebenamtlicher Jugendoffizier und Sportoffizier sowie als Führer des Hauptverbandplatzzuges der Kompanie wurde der Soldat beim Sanitätsbataillon 2 am 11. Juni 1975 zusammenfassend mit "voll befriedigend" (5 C) und am 24. Januar 1977 sowie am 2. Februar 1979 jeweils mit "ziemlich gut" (4 C) beurteilt. In der letzten Beurteilung vom 18. März 1981 bewertete ihn sein Kompaniechef mit "gut" (3 B), sein Bataillonskommandeur hielt als Eignungswert C für angebracht. Dagegen erhob der Soldat Gegenvorstellungen. Er erwarb im April 1968 die Schützenschnur in Bronze, im Juni 1978 das US-Army-Schießabzeichen Pistole und in den Jahren 1974 bis 1981 sechsmal das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold.
Wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt der Soldat bisher drei förmliche Anerkennungen, und zwar
- a)
am 21. September 1976, weil er als Jugendoffizier des Sanitätsbataillons ... den Schülertag am 16. September 1976 mit Eifer und Einsatzfreude vorbereitet und wesentlich zu dessen Gelingen beigetragen hatte,
- b)
am 22. September 1977, weil er während der Heeresübung "Standhafte Chatten" zum erstenmal die ABC-Abwehrmöglichkeiten eines Sanitätsbataillons in einem Gesamtrahmen dargestellt und seine Soldaten, darunter eine große Zahl wehrübender Reservisten, fachlich ausgebildet, zielstrebig eingesetzt und verwendet sowie ständig angespornt und motiviert hatte,
- c)
am 28. Juli 1980, weil er im ersten Halbjahr 1980 mehrere Übungsphasen von Kompanieübungen interessant und zielstrebig angelegt und besonderen Fleiß für eine Lehrübung aufgebracht hatte, die die Netzplantechnik an dem Beispiel des Verladens eines Hauptverbandplatzes verdeutlichen sollte. In diesem Falle hatte er durch intensives Vorschriftenstudium und vermehrten Einsatz seiner Freizeit der Kompanie zu Anerkennung und Lob durch den Besichtigenden verhelfen. Durch diese Anerkennung sollte gleichzeitig das vorbildliche Engagement des Soldaten als Jugendoffizier für den Zeitraum gewürdigt werden, in welchem er dem Kompaniechef der 5./Sanitätsbataillon ... disziplinar unterstellt war. Dieser Arbeit hatte sich der Soldat nicht nur im Dienst mit Freude gewidmet, er hatte auch ein gerütteltes Maß an Freizeit für diese erfolgreiche Tätigkeit verwendet.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch enthalten keine den Soldaten betreffende Eintragungen.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 9. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes, die monatlich rund 2.838 DM brutto, 2.276 DM netto betragen. Er tilgt ein Darlehen von ursprünglich 12.000 DM in monatlichen Raten von 300 DM.
Die am 24. Juni 1966 geschlossene Ehe des Soldaten blieb kinderlos. Der Soldat lebt seit Januar 1981 von seiner Ehefrau getrennt; die Scheidung seiner Ehe wird im Jahre 1982 erwartet.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 19. März 1981 zur Last, seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, daß er zumindest zweimal, nämlich einmal Anfang bis Mitte November 1980 auf einem Grillplatz, bei H. und in der Nacht zum 3. Februar 1981 in seiner M. Wohnung mit der Ehefrau eines ebenfalls dem Sanitätsbataillon ... angehörenden Feldwebels geschlechtlich verkehrt habe.
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den Soldaten am 11. Juni 1981 des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einer Gehaltskürzung um ein Fünfzehntel für die Dauer von zwölf Monaten. Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Der Soldat und Feldwebel Sch., der der 2./San-Btl ... angehört, kennen sich, seit etwa 4 Jahren. Sie verkehrten außerdienstlich häufig in einer Gaststätte, da sie in der gleichen Stammtischmannschaft Fußball spielten. Dienstlich hatten beide keinen Kontakt miteinander. Von zahlreichen geselligen Zusammentreffen der Stammtischmannschaft kannten sich auch die Ehefrauen des Soldaten und des Zeugen Sch. Alle duzten sich, der Soldat und der Zeuge Sch. allerdings nur im außerdienstlichen Bereich. Etwa seit dem Frühjahr 1980 erfuhr der Soldat von Schwierigkeiten in der Ehe Sch. Er stellte fest, daß der Zeuge Sch. eifersüchtig wurde, wenn dessen Ehefrau mit anderen Männern und auch mit ihm tanzte. Er erfuhr hierbei auch, daß Frau Sch. von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Im September 1980 fuhren der Soldat mit seiner Frau und das Ehepaar Sch. mit weiteren ca. 10 Personen der 'Stammtischmannschaft' und deren Angehörigen zu einer Wochenendfahrt nach K. bei Tauberbischofsheim. Bei dieser Gelegenheit wurde der Soldat am späten Abend Zeuge einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Ehepaar Sch., nachdem Feldwebel Sch. seiner Frau vorgeworfen hatte, 'etwas mit einem anderen Mann gehabt zu haben'. Dieser Auseinandersetzung war der Besuch einer Tanzveranstaltung der Ausflugsgesellschaft vorausgegangen, bei der der Soldat 2 mal mit Frau Sch. getanzt hatte und hierbei von Feldwebel Sch. aufgefordert worden war, das Tanzen zu unterlassen, was der Soldat dann auch tat.
Nach der erfolgreichen Teilnahme der Stammtischmannschaft an einem Fußball-Turnier am Buß- und Bettag 1980, feierte die Stammtischmannschaft wieder mit ihren Angehörigen in ihrem Stammlokal. Es herrschte eine fröhliche Stimmung und man tanzte. Während eines Tanzes des Soldaten mit Frau Sch. wurde dem Soldaten von einem anderen Teilnehmer angedeutet, sich zu setzen, da 'Ludi - gemeint war damit der Feldwebel Sch. - wieder spinne'. Der Soldat erfuhr, daß Feldwebel Sch. auch an diesem Abend wieder seine Frau geschlagen habe.
Nach diesem Vorfall sprach der Soldat den Zeugen Sch. an und erbot sich, mit ihm über seine ehelichen Verhältnisse und insbesondere über die Andeutungen, daß der Soldat etwas mit seiner Frau habe, zu sprechen. Der Zeuge Sch. lehnte ein solches Gespräch dem Soldaten gegenüber zwar nicht ab, führte es aber auch nicht mit ihm. Nachdem es zu einem Gespräch des Soldaten mit dem Feldwebel Sch. nicht gekommen war, verabredete sich der Soldat mit Frau Sch. an einem Nachmittag ohne Wissen des Feldwebels Sch. Der Soldat fuhr mit Frau Sch. zu der Gaststätte E.-Brunnen bei Schröck. Da diese Gaststätte geschlossen hatte, fuhr er mit Frau Sch. weiter zu einem nahegelegenen Grillplatz bei der Ortschaft H. Nachdem man zunächst über die Schwierigkeiten in der Ehe der Familie Sch. gesprochen hatte, kam es zum Austausch von Zärtlichkeiten und schließlich zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Soldaten und Frau Sch. In der Folgezeit bis Weihnachten 1980 traf der Soldat Frau Sch. lediglich noch 3-4 mal für jeweils kurze Zeit in M., ohne Wissen des Feldwebels Sch. Während dieser Zeit hatte der Soldat bei seinen Gesprächen Frau Sch. geraten, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, um den Schwierigkeiten in ihrer Ehe, insbesondere aber den Schlägen durch ihren Mann zu entgehen.
In der Zeit vom 18.01. bis 02.02.1981 nahm der Soldat mit seiner Einheit an einem Truppenübungsplatzaufenthalt in Mü. teil. Während dieser Zeit zog Frau Sch. am 21.01.1981, ohne zuvor darüber mit dem Soldaten gesprochen zu haben, aus der ehelichen Wohnung aus zu ihren Eltern nach Mo. Hierbei nahm sie ihren 4-jährigen Sohn mit. Frau Sch. tat diesen Schritt, nachdem sie einige Tage zuvor wiederum von ihrem Ehemann geschlagen worden war.
Ende Januar 1981 verließ auch die Ehefrau des Soldaten die eheliche Wohnung und zog nach K. Diese Trennung beruht im wesentlichen nicht auf dem Verhältnis des Soldaten zu Frau Sch., von dem der Soldat seiner Frau Anfang Januar berichtet hatte.
Als der Soldat am 02.02.1981 vom Truppenübungsplatz Mü. zurückgekehrt war, besuchte ihn Frau Sch. in der Nacht in der nunmehr von dem Soldaten allein bewohnten Wohnung. Es kam wieder zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden.
Der Soldat läßt sich dahin ein, bis zu dem Treffen mit Frau Sch. auf dem Grillplatz bei H. objektiv dem Feldwebel Sch. keinen Anlaß zur Eifersucht gegeben zu haben, er habe keinerlei ehewidrige Beziehungen zu Frau Sch. gehabt. Auch die Verabredung mit Frau Sch. habe er nur getroffen, um der Zeugin zu helfen und mit ihr zu überlegen, wie deren Ehe zu retten sei. Diese Einlassung ist dem Soldaten nicht zu widerlegen."
Die Truppendienstkammer würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Satz 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege nicht leicht, zumal der Soldat als Offizier nach § 10 Abs. 1 SG verschärfter Haftung unterliege. Die Einsatzbereitschaft der Truppe hänge entscheidend von ihrem inneren Zusammenhalt ab, der wesentlich auf Kameradschaft beruhe. Das gegenseitige Vertrauen, das diese bedinge, könne kaum schwerer erschüttert werden als durch den Einbruch in die Ehe eines Kameraden. Der Soldat sei auch nicht etwa in schicksalhafte Verstrickung geraten, in der er kaum habe anders handeln können, ohne seine Persönlichkeit zu gefährden. Er hätte sich als der erheblich Lebensältere und Lebenserfahrenere mehr Zurückhaltung gegenüber der erst 23jährigen Frau Sch. auferlegen müssen. Andererseits spreche zu seinen Gunsten, daß er nicht planvoll und gezielt unter Ausnutzen eines kameradschaftlichen Vertrauensverhältnisses in eine bis dahin intakte Ehe eines Kameraden eingebrochen sei. Er habe außerdienstlich sowohl die Verbindung zu dem Ehepaar Sch. als auch die Kenntnis von den Schwierigkeiten in dieser Ehe erlangt. Zu den Schwierigkeiten habe er bis November 1980 objektiv keinen Anlaß gegeben. Er habe auch nicht die endgültige Trennung der Zeugin Sch. von ihrem Ehemann veranlaßt. Nach dem ersten geschlechtsvertraulichen Zusammensein mit Frau Sch. habe er sich vielmehr zurückgehalten, bis diese sich endgültig und nach außen erkennbar von ihrem Mann getrennt habe. Zugunsten des Soldaten seien darüber hinaus seine über viele Jahre hinweg weit über dem Durchschnitt liegenden dienstlichen Leistungen und seine bis dahin einwandfreie und vorbildliche Führung zu berücksichtigen. Bei Abwägung aller Umstände könne dem Soldaten ein Beförderungsverbot noch erspart werden. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens machten es jedoch unumgänglich, eine Gehaltskürzung in dem erwähnten Umfang zu verhängen.
Gegen diese ihm am 26. Juni 1981 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt am 2. Juli 1981 Berufung eingelegt, diese auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt und beantragt,
das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Maßnahme zu ändern und den Soldaten zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren sowie einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel seiner jeweiligen Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Kammer habe bei der Maßnahmebemessung ihrer Erkenntnis nicht Rechnung getragen, daß der Soldat ein nicht leicht zu bewertendes Dienstvergehen begangen habe, für das er als Vorgesetzter verschärft hafte. Sie habe nicht genügend berücksichtigt, daß der Soldat selbst wiederholt, im August und September 1980 ausschließlich Anlaß zu Eifersuchtsszenen bis hin zu Tätlichkeiten zwischen den Eheleuten Sch. gegeben habe, indem er immer wieder mit Frau Sch. getanzt habe, wohl wissend, daß Feldwebel Sch. dies nicht billige. Insoweit müsse sich der Soldat vorhalten lassen, daß er zu einer weiteren Zerrüttung der Ehe Sch. beigetragen habe. Die Kammer habe auch nicht ausreichend gewürdigt, daß der Soldat ohne Wissen und Billigung des Feldwebels Sch. von sich aus Kontakt zu dessen Ehefrau gesucht habe, um deren Eheprobleme zu besprechen. Der Auffassung der Kammer, der Soldat habe die endgültige Trennung der Frau Sch. 1 von ihrem Ehemann nicht veranlaßt, sei entgegenzuhalten, daß er ihr im Dezember 1980 nahegelegt habe, von zu Hause auszuziehen. Dieser Ratschlag habe zweifellos Frau Sch. die im Januar 1981 vollzogene Trennung erleichtert, zumal Feldwebel Sch. sich immer noch bemüht habe, seine Ehe zu retten. Ebensowenig könne mildernd gewertet werden, daß sich der Soldat von weiterem Geschlechtsverkehr zurückgehalten habe, bis sich Frau Sch. endgültig und nach außen erkennbar von ihrem Ehemann getrennt habe. Die Schutzwürdigkeit einer Ehe könne keinesfalls schon durch die alleinige Erklärung der Ehefrau entfallen; denn diese könne über die Abwehrrechte ihres Ehemannes und den ihm durch § 12 SG zugedachten Schutz nicht verfügen. Es müsse sich vielmehr zu Lasten des Soldaten auswirken, daß er das Verhältnis mit Frau Sch. auch nach seiner Versetzung nach Rennerod fortsetzte. Der Soldat habe keine ernsthafte und auf Dauer zielende Beziehung gesucht, da weder er selbst noch Frau Sch. derzeit die Absicht hätten, nach einer evtl. Scheidung beider Ehen einander zu heiraten. Bei der Aufnahme seiner ehewidrigen Beziehungen zu der Kameradenfrau habe er somit zumindest leichtsinnig gehandelt. Demnach könne das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über das Disziplinarmaß keinen Bestand haben.
Der Soldat ist der Berufung, die er für unbegründet hält, entgegengetreten.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das vom Wehrdisziplinaranwalt zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist nach Antrag und Begründung ausdrücklich auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Dem Wehrdisziplinaranwalt ist allerdings zuzugeben, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung den Einbruch eines Soldaten in die Ehe eines Kameraden als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewertet hat. Einsatzfähigkeit und Schlagkraft einer Truppe als Instrument der Verteidigung und Abschreckung hängen nicht zuletzt von ihrem inneren Zusammenhalt ab. Dieser beruht wesentlich auf Kameradschaft (§ 12 Satz 1 SG), die gekennzeichnet ist durch gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft, für einander einzustehen. Dieses Vertrauen und diese Bereitschaft werden schon durch das Eindringen und erst recht durch den Einbruch in die Ehe eines Kameraden und durch die darin liegende Mißachtung seiner Rechte schwer erschüttert. Verheiratete Angehörige der Bundeswehr müssen sich nicht zuletzt im Hinblick auf die unvermeidlichen häufigen dienstlich bedingten Abwesenheiten - Dienst als OvD, Teilnahme an Übungen, Lehrgängen, Manövern - darauf verlassen können, daß ihre Ehe von den Kameraden respektiert wird. Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil eines Kameraden ist stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Mißtrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt der Soldaten untereinander zu stören. Das gilt insbesondere dann, wenn ein zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichteter Soldat mit Vorgesetztendienstgrad und gar ein Offizier auf solche Weise versagt. Der Senat hat daher in derartigen Fällen regelmäßig eine laufbahnhemmende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gemacht (Urteil vom 26. Januar 1982 - 2 WD 15/81 - m.w.N.). In seinem Urteil vom 30. Juli 1981 - 2 WD 40/81 - hat er es für durchaus denkbar erklärt, im Regelfall das angemessene Beförderungsverbot mit einer Gehaltskürzung zu verbinden.
Hier sind jedoch gewichtige Milderungsgründe gegeben, die es erlauben, von einer solchen Maßnahme abzusehen und die von der Kammer verhängte Gehaltskürzung für angemessen zu erachten.
Bei der Maßnahmebemessung kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Kameradenehe, in die der Soldat einbrach, durch das eigene Verhalten des Kameraden bereits in ihrem Wesen erschüttert war. Feldwebel Sch. hatte seine Ehefrau schon lange vor den hier abzuurteilenden Vorfällen mit grundloser Eifersucht verfolgt und sie wiederholt, selbst im Beisein Dritter, geschlagen. Gegenüber einem Kameraden, der auf solche Weise selbst seine Würde und Ehre geschmälert und sich seiner Rechte entäußert hat, wiegt eine Verletzung der Kameradschaftspflicht naturgemäß leichter, da sie auch den Zusammenhalt der Truppe weniger gefährdet. Der Soldat hat sich zudem nicht bewußt und gezielt in die Ehe Sch. hineingedrängt. Es war ihm nicht zu widerlegen, daß er bis zu der Verabredung mit Frau Sch. im Herbst 1980, die zu dem Geschlechtsverkehr auf dem Grillplatz bei H. führte, Feldwebel Sch. objektiv keinen Anlaß zur Eifersucht gegeben und bis zu diesem Zeitpunkt keine ehewidrigen Beziehungen zu Frau Sch. unterhalten hatte. Es hat sich auch nicht erweisen lassen, daß der Soldat die erwähnte Verabredung mit Frau Sch. suchte, um sie zu verführen. Er hat in der Berufungshauptverhandlung dargelegt, daß er nach dem Scheitern seines Versuchs, mit Feldwebel Sch. ins Gespräch zu kommen, lediglich deshalb an dessen Ehefrau herantrat, um deren Ehe zu heilen. Diese Einlassung ist glaubhaft, wenn man berücksichtigt, daß der Soldat seit dem Jahre 1976 Kirchenvorsteher in der Militärseelsorge und schon des öfteren eheberatend tätig geworden war. In Anbetracht der engen Bekanntschaft mit dem Ehepaar Sch. aus den Treffen der "Stammtischmannschaft" ist dem Soldaten auch nicht anzulasten, daß er den Kontakt mit Frau Sch. ohne Wissen und Billigung ihres Ehemannes aufnahm, um deren Eheprobleme zu besprechen. Wie die Meldung an seinen Kompaniechef vom 25. Januar 1981 beweist, hatte der Soldat dabei seine Kraft, sich "gegenüber einer schönen Frau" zurückzuhalten und zu beherrschen, offensichtlich erheblich überschätzt. In gleicher Weise scheint er dem Impuls des Augenblicks erlegen zu sein, als er sich in der Nacht zum 3. Februar 1981 in seiner Wohnung erneut zum Geschlechtsverkehr mit Frau Sch. hinreißen ließ, nachdem ihn diese gegen 23.30 Uhr mit ihrem Besuch überrascht hatte.
Entgegen der Auffassung der Kammer läßt es sich zwar nicht als maßnahmemildernd einordnen, daß der Soldat sich nach dem ersten Geschlechtsverkehr mit Frau Sch. "insoweit Zurückhaltung auferlegte, bis sich diese endgültig und auch nach außen erkennbar von ihrem Mann getrennt hatte". Denn hier geht es in erster Linie darum, die soldatische Kameradschaft zu wahren und die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden Sch. zu schützen. Darüber konnte Frau Sch. nicht verfügen; die Schutzwürdigkeit der Rechte ihres Ehemannes entfiel nicht dadurch, daß sie einseitig aus der Ehe ausbrach (BVerwG Urteil vom 8. März 1979 - 2 WD 72/78). Andererseits kann es aber auch nicht maßnahmeerschwerend wirken, daß der Soldat Frau Sch. riet, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Da Feldwebel Sch. seine Rechte als Ehemann grob mißbrauchte, indem er seine Frau wiederholt schlug, mußte er hinnehmen, daß ein mit ihm und seiner Frau gut bekannter Kamerad ihr diese nach Sachlage wohl zutreffende Empfehlung erteilte. Es liegt weder ein Anhalt dafür vor, daß sich der Soldat mit diesem Rat den Auf- und Ausbau einer intimen Beziehung zu Frau Sch. erleichtern wollte, noch daß Frau Sch. erst durch den Soldaten bestimmt wurde, ihren Ehemann zu verlassen.
Unter diesen Umständen sprechen Eigenart und Schwere des Dienstvergehens noch nicht für eine zeitweilige Beförderungsunwürdigkeit des Soldaten. Zu seinen Gunsten fallen vielmehr seine bislang tadelfreie Führung und sein dienstliches Engagement uneingeschränkt ins Gewicht. Nach seinen Beurteilungen und nach der Zeugenaussage des Hauptmanns K. erbrachte er sehr ordentliche, im Laufe der Zeit bis weit über die Anforderungen hinaus gesteigerte dienstliche Leistungen. Seine Zielstrebigkeit, seine Gewissenhaftigkeit und seine Anstrengungsbereitschaft fanden ihren Niederschlag in den drei förmlichen Anerkennungen und den Auszeichnungen, die der Soldat errungen hat. Dem Soldaten ist schließlich zugute zu halten, daß er durch seine Meldung dieses Verfahren in Gang gebracht und alles unterlassen hat, was die Sachaufklärung darin hätte erschweren können.
Es besteht jedoch auch kein Anlaß, die angefochtene Entscheidung zugunsten des Soldaten zu ändern. Das Dienstvergehen rechtfertigt die von der Kammer verhängte Maßnahme, um den Soldaten an seine militärischen Pflichten zu mahnen und ihn zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten zu erziehen. Der Soldat, der 15 Jahre älter als Frau Sch. ist und den Eindruck eines gereiften, lebenserfahrenen Offiziers erweckt, hat durch sein Fehlverhalten ein sehr schlechtes Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung gegeben. Von ihm konnte und mußte man mehr Rücksichtnahme und Zurückhaltung gegenüber einem Kameraden erwarten, der demselben Bataillon angehörte wie er und mit dem er außerdienstlich gute Kontakte unterhielt. Der Soldat mag inzwischen eine echte innere Bindung zu Frau Sch. gefunden haben; von einer schicksalhaften Verstrickung zur Zeit der Tat kann jedoch keine Rede sein.
4.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist deshalb mit der Kostenfolge nach § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sind gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Ehrl
Hacker
Rottsahl
Richard