Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1960, Az.: IV ZR 106/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 106/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Koblenz - 03.12.1959
Prozessführer
der Witwe Maryla S. geb. Mu. in F./M., B.-L.str. ...,
Prozessgegner
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v. Werner, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3. Dezember 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht als Erbin ihres am 21. Juni 1958 verstorbenen Ehemannes Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend. Diese Ansprüche hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 17. Juli 1958 abgelehnt. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 23. Juli 1958 mit folgender "Rechtsmittelbelehrung" zugestellt worden:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten - nach Zustellung - Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz - vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Rheinland-Pfalz in Mainz als Vertreter des Landesinteresses - vor dem Landgericht - Entschädigungskammer - in Trier erhoben werden.
Wird innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben, so wird der vorstehende Bescheid rechtskräftig."
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin die am 28. Oktober 1958 eingegangene Klage erhoben. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist zurückgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Da für die Klägerin, trotz Hinweises auf die Folgen der Säumnis gemäß §209 Abs. 3 S. 2 BEG in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht niemand erschienen ist, ist auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden.
Die Revision ist begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, die Versäumung der Klagefrist darauf zurückgeführt, daß der in Wien lebende erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Anwendbarkeit des deutschen Rechts in der vorliegenden Sache nicht beachtet habe. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, es liege lediglich ein Versehen des Büropersonals des Prozeßbevollmächtigten vor, das als "unabwendbarer Zufall" im Sinne des §233 ZPO anzuerkennen sei.
Es könne auch nicht angenommen werden, daß etwa die Klagefrist wegen eines Mangels der Rechtsmittelbelehrung bei Eingang der Klage am 28. Oktober 1958 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die von der Entschädigungsbehörde gegebene Belehrung genüge dem §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG. Insbesondere seien weitere Angaben über die Form der Klageerhebung und der Klage selbst nicht erforderlich; der etwa abweichenden Auffassung des Bundesgerichtshofes sei nicht zu folgen. Für eine strengere Anwendung der einschlägigen Vorschriften bestehe kein Bedürfnis, da an die Klage in Entschädigungssachen keine zu strengen formalen Anforderungen zu stellen seien und etwaige Mängel auch nach Ablauf der Klagefrist beseitigt werden könnten. Anderenfalls würde bei vielen tausend, bereits vor Jahr und Tag ergangenen Bescheiden die Frage ihrer Rechtskraft zweifelhaft bleiben. Sei, wie vorliegendenfalls, der Verfolgte oder Hinterbliebene bereits vor der Entschädigungsbehörde anwaltlich vertreten, so bestehe erst recht kein Anlaß, die Rechtsmittelbelehrung, um Rechtsunkundige zu schützen, als mangelhaft anzusehen und aus diesem Grunde die Ingangsetzung der Klagefrist auszuschließen.
II.
Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision sind begründet; denn die Annahme des Oberlandesgerichts, die Klagefrist sei versäumt, trifft nicht zu.
Gemäß §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG muß der Bescheid der Entschädigungsbehörde die Belehrung enthalten, in welcher Form die Klage zu erheben ist. Fehlt es hieran, so wird nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 193/58 -, LM Nr. 2 zu §195 BEG 1956 = RzW 1959, 332 Nr. 37; Beschluß vom 15. April 1959 - IV ZB 78/59 -, nicht veröffentlicht) die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Ein derartiger Mangel liegt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, hier vor; denn die Rechtsmittelbelehrung enthält keine Angabe darüber, in welcher Form eine Klage gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde zu erheben ist.
Wie in den genannten Entscheidungen betont, bedeutet zwar der Begriff "Form" im allgemeinen die äußere Gestaltung eines Rechtsaktes. Es würde aber zu eng sein, wenn man unter "Form" der Klageerhebung nur die Zustellung der Klageschrift nach §253 Abs. 1 ZPO verstehen würde. Denn die Belehrung ist vor allem deswegen zwingend vorgeschrieben, weil gemäß §224 Abs. 1 BEG im Verfahren vor dem Landgericht kein Anwaltszwang besteht. Sie würde ihren Zweck verfehlen, wenn die beteiligten rechtsunkundigen Personen über die wesentlichen Erfordernisse einer ordnungsgemäß erhobenen Klage nicht unterrichtet würden. Unter "Form" muß man daher auch die Gestaltung der Klageschrift verstehen, wie sie in §253 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Als ausreichende Rechtsmittelbelehrung kann daher nur ein Hinweis verstanden werden, der den Antragsteller auch über den notwendigen Inhalt einer etwaigen Klage unterrichtet.
Der Hinweis des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei bereits vor der Entschädigungsbehörde anwaltlich vertreten gewesen, ein Schutz Rechtsunkundiger bei ihr daher rechtspolitisch nicht in Betracht zu ziehen, geht fehl. Bereits in der vorgenannten Rechtsprechung des Senats ist hervorgehoben, daß nur bei einem Bescheid, der die in §195 Abs. 2 BEG zwingend vorgeschriebenen Angaben enthält, die Frist zur Erhebung einer Klage zu laufen beginnt. Daß die Folgeerscheinungen, die darauf zurückzuführen sind, daß Entschädigungsbehörden die Rechtsmittelbelehrungen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilen, nicht zu einer anderen Auslegung des Gesetzes führen können, bedarf keiner Erörterung.
III.
Aus diesen Gründen ist, ohne daß es eines Eingehens auf weitere Rechtsfragen bedarf, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens beruht auf §225 Abs. 1 BEG.