Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1959, Az.: IV ZR 193/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 193/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.05.1958
- OLG München - 14.05.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1959, 562 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Max R., H., S.straße ...,
Prozessgegner
den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
Amtlicher Leitsatz
In der im §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG vorgeschriebenen Belehrung ist eine Angabe darüber erforderlich, was die Schrift, mit der Klage gegen einen Entschädigungsbescheid erhoben wird, enthalten muß. Fehlt diese, so wird die im §210 BEG bestimmte Frist nicht in Lauf gesetzt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 13./14. Mai 1958, wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat mit der Behauptung, wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und geschädigt worden zu sein, am 22. März 1950 Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Eigentum und Vermögen sowie im wirtschaftlichen Fortkommen und am 18. Mai 1952 auch wegen Gesundheitsschadens gestellt. Sämtliche Ansprüche sind rechtskräftig abgewiesen worden. Nach Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat er im September 1954 einen neuen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, Körper und Gesundheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen gestellt. Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 19. November 1956 abgewiesen. Sie hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei. Dieser Bescheid ist dem Kläger am 21. November 1956 mit folgender "Rechtsmittelbelehrung" zugestellt worden:
"Soweit durch diesen Bescheid der geltend gemachte Anspruch abgelehnt worden ist, kann der Antragsteller innerhalb einer mit der Zustellung des Bescheids beginnenden Notfrist von 3 Monaten Klage gegen den Freistaat Bayern vor dem Landgericht München I - Entschädigungskammer München, Wagmüllerstraße 12 - erheben. Wohnt der Antragsteller im außereuropäischen Ausland, so tritt an Stelle der Frist von 3 Monaten eine Frist von 6 Monaten. Die Klage kann nur entweder durch Einreichung einer Klageschrift bei dem vorgenannten Gericht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstellen dieses Gerichts erhoben werden. Wird die Klage durch Einreichung einer Klageschrift erhoben, so sollen im Interesse der Beschleunigung zwei Abschriften der Klageschrift beigefügt werden. Durch Einreichung der Klage bei einem anderen Gericht oder einer Behörde, durch eine Beschwerde oder Eingabe beim Bayer. Landesentschädigungsamt oder einer anderen Behörde wird die Klagefrist nicht gewahrt."
Gegen den Bescheid hat der Kläger durch einen ihn vertretenden Rechtsanwalt am 11. Februar 1957 einen als "Klage" bezeichneten Schriftsatz beim Landgericht mit folgendem Inhalt eingereicht:
"Gegen den Ablehnungsbescheid des Bayer. Landesentschädigungsamts München vom 19. November 1956 - Akt.Z.: BEG 13 197 - II/6, durch welchen die Entschädigungsansprüche des Klägers abgelehnt wurden, lege ich zur Entschädigungskammer des Landgerichts München I
Klage
ein.
Antragstellung, Klagebegründung und Vollmacht wird nachgereicht."
Am 5. April 1957 hat sein Anwalt näher seine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus begründet. Anläßlich der Terminsanberaumung am 9. April 1957 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, daß bis jetzt weder ein Klageantrag gestellt noch eine Begründung abgegeben wurde, obwohl die Klagefrist bereits verstrichen sei. Die Voraussetzungen des §253 dürften daher nicht erfüllt sein. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1957 - IV ZR 305/56 - werde hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24. Mai 1957 auch die Höhe der von ihm erhobenen Ansprüche näher begründet und einen Antrag auf Zuerkennung folgender Beträge gestellt:
| a) | 3.000 DM | Schaden an Freiheit, |
|---|---|---|
| b) | 20.000 DM | Schaden an Gesundheit, |
| c) | 40.000 DM | Höchstbetrag des Schadens am wirtschaftlichen Fortkommen gemäß §123 des Gesetzes, |
| d) | Schaden am Vermögen und Fassonwert in noch festzustellender Höhe, | |
| e) | 1.480 DM | umgestellte Geldstrafe und Anwalts- und Gerichtskosten. |
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung, mit der der Kläger gleichzeitig gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger eine Aufhebung des Berufungsurteils. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision muß zu einem Erfolge führen, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die Frist für die Erhebung einer Klage sei versäumt, nicht zutrifft.
Nach §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG muß nämlich der Bescheid der Entschädigungsbehörde unter anderem die Belehrung enthalten, "in welcher Form" ... "die Klage zu erheben ist". Fehlt es an dieser Belehrung, so wird die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. RzW 58, 11737 = LM Nr. 6 zu §210 BEG sowie Blessin/Wilden S. 851 Anm. 4 zu §195 BEG und van Dam/Loos S. 765 Anm. 3 zu §195). Ein derartiger Mangel liegt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, hier vor. Denn die sogenannte Rechtsmittelbelehrung enthält keine Angabe darüber, in welcher "Form" eine Klage gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde zu erheben ist.
Zwar bedeutet der Begriff der Form im allgemeinen die äußere Gestaltung eines Rechtsaktes. Es würde aber zu eng sein, wenn man unter Form der Klageerhebung nur die Zustellung der Klageschrift entsprechend der Vorschrift des §253 Abs. 1 ZPO oder unter Form der Einlegung eines Rechtsmittels nur die Einreichung der Rechtsmittelschrift beim Rechtsmittelgericht entsprechend den Vorschriften der §§518 Abs. 1, 553 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstehen würde. Denn die Belehrung ist vor allem deswegen zwingend vorgeschrieben, weil das Verfahren vor dem Landgericht als dem Entschädigungsgericht erster Instanz nicht dem Anwaltszwang unterliegt (§224 Abs. 1 BEG). Diese Tatsache ist bei der Auslegung des §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG maßgeblich zu berücksichtigen. Die Belehrung würde ihren Zweck verfehlen, wenn die beteiligten rechtsunkundigen Personen über die wesentlichen Erfordernisse einer ordnungsgemäß erhobenen Klage nicht unterrichtet würden. Unter Form muß man daher auch die Gestaltung dieser Schriften vorstehen, wie sie vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, also ihren notwendigen Inhalt entsprechend dem §253 Abs. 2, §518 Abs. 2, §553 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Auch die Zivilprozeßordnung versteht in diesem Sinne den Begriff der Form, wie sich insbesondere aus den §§519 b und 554 a ZPO ergibt.
Aus diesen Gründen kann unter einer ausreichenden Belehrung im Sinne des §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG nur ein Hinweis verstanden werden, der den Antragsteller auch über den notwendigen Inhalt einer etwaigen Klage unterrichtet.
Daß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der den Schriftsatz vom 11. Februar 1957 eingereicht hat, bekannt sein mußte, welche Angaben zu einer wirksamen Klageerhebung erforderlich sind, ist unerheblich, da nur bei einem Bescheid, der die in §195 Abs. 2 BEG zwingend vorgeschriebenen Angaben enthält, die Frist zur Erhebung einer Klage zu laufen beginnt.
Da spätestens mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 24. Mai 1957 eine ordnungsmäßige Klage vorlag, konnte diese nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden. Aus diesem Grunde mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der am 11. Februar 1957 eingereichte Schriftsatz des Klägers nicht den für eine Klageerhebung in Entschädigungssachen zu stellenden Anforderungen genügt hätte, weil in dem vorangegangenen Entschädigungsverfahren der Sachverhalt, auf Grund dessen der Kläger Entschädigungsansprüche zu haben glaubte, eingehend dargelegt worden war und aus dem Schriftsatz vom 11. Februar 1957 einwandfrei entnommen werden konnte, daß der Kläger in vollem Umfang den Bescheid der Entschädigungsbehörde angreifen wollte (vgl. die Entscheidung RzW 57, 20340 = LM Nr. 3 zu §209 BEG). Da das Berufungsgericht noch keine tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der vom Kläger erhobenen Ansprüche getroffen hat, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.