Bundesfinanzhof
Urt. v. 09.10.1975, Az.: V R 9/75
Uneingeschränkt gewährte Aussetzung der Vollziehung; Gefährdung des Abgabenanspruchs; Sicherheitsleistung ; Gerichtliche Prüfung; Angefochtener Verwaltungsakt; Ermessen; Ermessensausübung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 09.10.1975
- Aktenzeichen
- V R 9/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 117, 14 - 19
- BStBl II 1976, 53
- DStR 1976, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die nach § 96 Abs. 1 Nr. 2 AO getroffene Verfügung, eine zunächst uneingeschränkt gewährte Aussetzung der Vollziehung wegen der später eingetretenen Gefährdung des Abgabenanspruchs nunmehr an eine Sicherheitsleistung zu knüpfen (§ 242 Abs. 2 Satz 4 AO), kann von den Gerichten nur dahin geprüft werden, ob die Behörde beim Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts Inhalt und Ausmaß des ihr eingeräumten Ermessens beachtet hat.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 09.10.1975 - AZ: V R 6/75weitere Verbundverfahren:
BFH - 09.10.1975 - AZ: V R 8/75
BFH - 09.10.1975 - AZ: V R 10/75