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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1991, Az.: III ZR 94/89

Pferdewette RennQuintett; Ausschlußfrist von 13 Wochen; Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen; Zustellungsverzögerung; Prozeßkostenhilfeverweigerung; Beschwerde nach acht Wochen; Zustellung i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1991
Aktenzeichen
III ZR 94/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1992, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 595 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1745-1746 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1280-1281 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die in den Teilnahmebedingungen für die Pferdewette "RennQuintett" bestimmte Ausschlußfrist von 13 Wochen für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus der Spielteilnahme ist wirksam.

2. Die Zustellung ist nicht mehr "demnächst" i. S. d. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, dadurch zu einer Zustellungsverzögerung beiträgt, daß sie gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe erst nach mehr als acht Wochen Beschwerde einlegt.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt von der Lotterieverwaltung des beklagten Landes die Auszahlung eines Gewinns der Pferdewette "Rennquintett", an der sich der Kläger am 2. März 1986 beteiligte.

2

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen richtigen Tip abgegeben und seinen Gewinn rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht hat.

3

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 314.428 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

4

Dagegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, die der Kläger zurückzuweisen begehrt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

6

Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, das die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

7

Ob der Kläger in dem hier interessierenden Rennen die Reihenfolge des Einlaufs der ersten drei Pferde richtig vor ausgesagt hat oder ob die Lotterieverwaltung des beklagten Landes sich demgegenüber zu Recht auf § 12 (8) der Teilnahmebedingungen berufen kann, weil "weniger als zehn Pferd ins Ziel" gekommen seien, kann dahinstehen. Denn der Kläger hat seinen Gewinnanspruch jedenfalls nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.

8

1. Nach § 19 der Teilnahmebedingungen für die Pferdewette "Rennquintett" vom 7. Mai 1985 (Hess. StAnz. 21/1985 S. 936) erlöschen alle Ansprüche aus der Teilnahme gegen die Lotterieverwaltung und alle mit der Abwicklung des Spielgeschäfts beauftragten Stellen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Veranstaltungstag gerichtlich geltend gemacht werden, und ist eine spätere Rechtsverfolgung ausgeschlossen.

9

Die vorliegende, von dem beklagten Land betriebene Staatslotterie ist nach dem Gesetz über die Zulassung von Sportwetten im Lande Hessen vom 16. Februar 1949 (mit Änderung zuletzt vom 7. Juni 1984; GVBl. II 316-9) staatlich genehmigt. Demgemäß ist der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag nach § 763 Satz 1 BGB rechtsverbindlich.

10

Der Kläger hat die Teilnahmebedingungen der staatlichen Lotterieverwaltung mit der Einreichung des Spielscheins, in dem auf sie deutlich hingewiesen wird, als verbindlich anerkannt. Bedenken gegen ihre Einbeziehung in den Vertrag aufgrund des AGB-Gesetzes oder nach § 242 BGB aus ähnlichen Erwägungen, wie das AGB-Gesetz sie anstellt, bestehen nicht. Die Teilnahmebedingungen sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Sie sind in den Annahmestellen einzusehen oder dort jedenfalls erhältlich. Den Spielteilnehmern ist es deshalb möglich, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

11

Die in Frage stehende Ausschlußklausel ist auch sonst nicht zu beanstanden und damit hier als wirksam vereinbart zugrunde zu legen. Sie ist insbesondere weder überraschend noch benachteiligt sie den Spielteilnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. §§ 3, 9 AGBG, § 242 BGB; ebenso OLG Celle NJW-RR 1986, 833 f. [OLG Celle 26.11.1985 - 20 U 40/85]; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen AGBG 6. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rn. 483; Palandt/Heinrichs BGB 50. Aufl. § 9 AGBG Rn. 108; Erman/Hefermehl BGB 8. Aufl. § 9 AGBGB Rn. 259; zweifelnd Staudinger/Engel BGB 12. Aufl. § 763 Rn. 31; a.A. Horn in Wolf/Horn/Lindacher AGBG 2. Aufl. § 23 Rn. 230).

12

Die Pferdewette "Rennquintett" ist auf schnelle Durchführung und Abwicklung angelegt. Sie wird entsprechend dem jeweiligen Wettprogramm regelmäßig in kurzen Zeitabständen wiederholt veranstaltet, im allgemeinen wöchentlich. Angesichts der Vielzahl der an jedem Veranstaltungstag abgegebenen Spielscheine und möglichen Gewinnansprüche, im Hinblick auf die mit hoher Publizität erfolgende Verbreitung der Spielergebnisse und bei Berücksichtigung auch des mit der Wette verbundenen finanziellen Risikos liegt es im Interesse nicht nur der Lotterieverwaltung, sondern aller Beteiligten, auch der Spielteilnehmer, daß über die endgültige Abwicklung des jeweiligen Spielgeschäfts rasch Klarheit besteht, zumal bei einer Veranstaltung nicht erzielte Gewinne der entsprechenden Gewinnklasse der nächstfolgenden Veranstaltung zugeschlagen werden (sog. Jackpot-Regelung; § 16 der Teilnahmebedingungen). Bei der hiernach gegebenen Sachlage, die auf eine schnelle Bereinigung etwa auftretender Streitfragen drängt, bestehen weder gegen die Bestimmung einer Ausschlußfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Gewinnansprüchen als solche noch gegen ihre Bemessung auf rund drei Monate durchgreifende Bedenken.

13

Soweit der Kläger auf die - lange - Dauer der Verjährungsfrist von hier 30 Jahren verweist (vgl. auch Horn in Wolf/Horn/Lindacher aaO), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Abgesehen davon, daß Verjährungsfristen nach § 225 BGB abgekürzt werden können, sind die Rechtseinrichtung der Verjährung und die Bestimmung einer Klagefrist unabhängig voneinander und zu verschiedenartig, als daß sie gleichbehandelt werden könnten (vgl. BGHZ 98, 295, 298). Auch eine Hemmung der 13wöchigen Ausschlußfrist kommt deshalb grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH aaO; s.a. Senatsurteile BGHZ 33, 360, 362 und BGHZ 79, 1, 2 ff.) [BGH 16.10.1980 - III ZR 94/79]. Dem steht das - wie ausgeführt - Interesse aller Beteiligten an einer schnellen Klärung der Gewinnansprüche entgegen.

14

2. Der Kläger war deshalb gehalten, seinen von der Lotterieverwaltung mit Schreiben vom 24. März 1986 und erneut am 12. Mai 1986 abgelehnten Gewinnanspruch, wollte er ihn nicht verlieren, spätestens am 2. Juni 1986 gerichtlich geltend zu machen.

15

Unter gerichtlicher Geltendmachung i.S. des § 19 der Teilnahmebedingungen ist dabei, wovon das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgegangen ist, Klageerhebung (§§ 253, 262 ZPO) oder doch zumindest eine vergleichbare prozessuale Maßnahme (vgl. § 209 Abs. 2 BGB) zu verstehen, wobei entgegen der Ansicht des beklagten Landes, das auf § 279 BGB verweist, § 270 Abs. 3 ZPO oder entsprechende andere Vorschriften als anwendbar anzusehen sind (vgl. insoweit Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 38. Aufl. § 270 Anm. 4 B und Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 270 Rn. 44, jeweils m.w.Nachw.).

16

3. Der Kläger hat die vertragliche Ausschlußfrist nicht eingehalten, so daß sein Gewinnanspruch erloschen ist.

17

Der Kläger hat zwar rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlußfrist eine Klageschrift bei Gericht eingereicht (§ 25 Abs. 5 ZPO). Die für die Erhebung der Klage nach § 253 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustellung der Klageschrift an das beklagte Land, die erst am 30. April 1987 erfolgte, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht "demnächst" i.S. des § 270 Abs. 3 ZPO geschehen. Die in dieser Bestimmung angeordnete Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung kommt deshalb nicht in Betracht.

18

a) Die Klage ist vor Ablauf des 2. Juni 1986 bei Gericht eingereicht worden.

19

Der Kläger hat am 9. Mai 1986 unter Einreichung der Klage beim Landgericht Prozeßkostenhilfe beantragt. In dem Schriftsatz ist dabei auf den drohenden Ablauf der 13wöchigen Ausschlußfrist hingewiesen. Soweit es in dem Schriftsatz weiter heißt, die Klage werde nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe erhoben, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers diesen Zusatz, wie sich aus einem von ihm am 26. Mai 1986 unterschriebenen Randvermerk ergibt, später wieder gestrichen. Damit war nicht mehr nur ein Prozeßkostenhilfeantrag, verbunden mit einem Klageentwurf, eingereicht, sondern (auch) die Klage selbst anhängig.

20

b) Ob eine Zustellung "demnächst" i.S. des § 270 Abs. ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Denn derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflußbereichs. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozeßführung hätte vermeide können.

21

Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung oder Anbringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb eine nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wen die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1983 - III ZR 193/81 = VersR 1983, 831, 832 und Senatsbeschluß vom 2. November 1989 - III ZR 182/88 = BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 270 Anm. 4 D m.w.Nachw.).

22

Diese Grundsätze gelten auch bei Verzögerungen durch ein Prozeßkostenhilfeverfahren (vgl. Senatsurteil vom 27. September 1973 - III ZR 197/71 = BGWarn 1973 Nr. 223 = NJW 1974, 57; s.a. BGHZ 98, 295). Deshalb wahrt die Einreichung der Klageschrift auch in diesem Fall rückwirkend die Frist, wenn die Klage nur unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag zugestellt wird (vgl. Stein/Jonas/Schumann aaO § 270 Rn. 50; Thomas/Putzo ZPO 16. Aufl. § 270 Anm. 3 d).

23

c) Das Landgericht hat dem Kläger mit Beschluß vom 23. September 1986 Prozeßkostenhilfe verweigert, weil der Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage sei, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Beschluß ist dem Kläger am 1. Oktober 1986 zugestellt worden. Mit Verfügung vom 5. November 1986, ihm zugegangen am 11. November 1986, ist der Kläger zur Einzahlung des Prozeßkostenvorschusses (§ 65 GKG) aufgefordert worden. Am 28. November 1986 hat er gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe Beschwerde eingelegt, der das Landgericht am 1. Dezember 1986 nicht abgeholfen und die das, Oberlandesgericht, nach Anregung eines Erörterungstermins durch den Kläger am 24. Februar 1987, mit Beschluß vom 4. März 1987, dem Kläger zugestellt am 17. März 1987, aus sachlichen Gründen zurückgewiesen hat. Mit Verfügung vom 23. März 1987, ihm zugegangen am 27. März 1987, ist der Kläger an die Einzahlung des Prozeßkostenvorschusses erinnert worden. Am 2. April 1987 hat er unter Beifügung eines Zeitungsartikels mitgeteilt, er habe das Geld für die Finanzierung des Prozesses nicht und suche über die Presse jemanden, der das Kostenrisko trage, er hoffe, in den nächsten Tagen zur Einzahlung des Vorschusses in der Lage zu sein. Der Kläger hat den Vorschuß von 2.113 DM dann am 23. April 1987 eingezahlt. Die Klage ist hierauf zusammen mit der Ladung zum Termin am 30. April 1987 zugestellt worden.

24

d) Hiervon ausgehend muß eine Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO im Streitfall abgelehnt werden. Der Kläger hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um eine Zustellung der Klageschrift möglichst zu beschleunigen.

25

Nachdem dem Kläger die Zurückweisung seines Prozeßkostenhilfeantrags durch das Landgericht am 1. Oktober 1986 mitgeteilt worden war, hat er dagegen erst am 28. November 1986, mehr als acht Wochen später, Beschwerde eingelegt. Das gereicht ihm hier zum Nachteil.

26

In der Rechtsprechung wird insoweit allgemein auf den Zeitraum abgestellt, den ein Rechtsanwalt bei angemessener Sachbehandlung für eine ordnungsgemäße Prozeßführung benötigt (vgl. BGHZ 98, 295, 301). Der Bundesgerichtshof hat einem Kläger, dessen Armenrechtsgesuch abgelehnt worden war, in Anwendung des Rechtsgedankens von § 234 Abs. 1 ZPO eine mindestens zweiwöchige Frist zur Vorbereitung der Klage zugebilligt (BGHZ 70, 235, 240). Für eine Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe, die im Gegensatz zur Vorbereitung einer Klage keine Entschließung darüber voraussetzt, ob das Prozeßkostenrisiko getragen werden soll und wie der Prozeßkostenvorschuß aufgebracht werden kann, wird mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Gegners regelmäßig nur ein Zeitraum von höchstens zwei Wochen als angemessen angesehen, auch wenn das Rechtsmittel nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht fristgebunden ist (vgl. BGHZ 98, 295, 301 = VersR 1987, 39, 41 - zum Teil in BGHZ nicht abgedruckt; s. ferner BGH Urteil vom 9. Januar 1991 XII ZR 85/90 = zur Veröffentlichung vorgesehen m.w.Nachw.).

27

Dieser Zeitraum ist hier um rund sechs Wochen überschritten. Schon daran scheitert eine Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO. Denn eine solche - dem Kläger zuzurechnende - Verzögerung kann gerade auch im Hinblick auf die Interessen des beklagten Landes nicht mehr als nur geringfügig und des. halb unerheblich angesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn man darauf abstellt, daß der Kläger (erst) am 11. November 1986 zur Einzahlung des Prozeßkostenvorschusses aufgefordert worden ist. Ein als angemessen anzusehender Zeitraum von höchstens zwei Wochen ist auch dann noch überschritten.