Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1986, Az.: IVa ZR 166/85
Risikoausschluss in der Haftpflichtversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1986
- Aktenzeichen
- IVa ZR 166/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 10.05.1985
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- § 152 VVG
- § 5 Nr. 1 AVB
- § 2 Nr. 1 AVB
Fundstellen
- MDR 1987, 479 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1258 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1987, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1987, 174-176 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Risikoausschluß in der Haftpflichtversicherung, der in Abweichung von § 152 VVG nicht die vorsätzliche Herbeiführung des Haftpflichttatbestands zur Voraussetzung hat, sondern eine Schadenstiftung durch ein bewußt gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten des Versicherten, ist nur dann verwirklicht, wenn der Versicherte bewußt gegen für ihn verbindliche konkretisierte Verhaltensanweisungen verstoßen hat.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1986
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Mai 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die seit Jahren mit behördlicher Genehmigung auf ihrem Grundbesitz ein Kies- und Splittwerk und einen Bauhof mit Asphalt-Mischanlage betreibt, schloß 1973 bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Haftpflichtversicherung (AVB) ab. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin von der Beklagten als Versicherungsleistung die Erstattung von 69.441,01 DM nebst Zinsen verlangen kann. Diesen Betrag mußte die Klägerin in Erfüllung von gerichtlichen [Schreibfehlerberichtigung vom 27.01.1987] Vergleichen aufwenden, durch die 1983 Prozesse mit den Anliegern E, B. und R. beendet worden sind, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Klägerin wegen Lärmeinwirkung ihres Gewerbebetriebes geltend gemacht hatten.
Bereits 1976 hatten die Anlieger E. und B. wegen Lärmbelästigung und wegen Schädigungen Unterlassungs- und Schadensersatzklagen erhoben. Durch Teilvergleich vom 11. Mai 1978 verpflichteten sie sich, gegen Zahlung von jeweils 6.000,00 DM den Betrieb des Kieswerkes in seiner damaligen Form bis zum 1. Juni 1979 hinzunehmen. Mit der Zahlung sollten Beeinträchtigungen in der Zeit vom 1. Mai 1978 bis 1. Juni 1979 ausgeglichen sein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde den Klagen, die noch auf Schmerzensgeld und Ersatz des aus einer Wohnwertminderung der Grundstücke entstandenen Schadens für die Zeit vor dem 1. Mai 1978 gerichtet waren, weitgehend stattgegeben.
Auf Veranlassung des Gewerbeaufsichtsamts sind auf den Anwesen E. und B. Schallpegelmessungen durchgeführt worden. Nach Vorliegen der Messungsergebnisse traf das Landratsamt Konstanz in der Zeit vom 18. November 1976 bis 20. Oktober 1982 verschiedene nachträgliche Anordnungen gemäß § 17 BlmSchG gegenüber der Klägerin.
Im September 1982 erhoben die Anlieger E. und B., im November 1982 auch die Anlieger R. Schmerzensgeld- und Schadensersatzklagen wegen Gesundheitsschädigungen und Gebrauchswertminderungen ihrer Wohnhäuser gegen die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1979 bis 31. August 1982. Die Verfahren endeten mit den bereits erwähnten Vergleichen. Die Beklagte hatte es mit Schreiben vom 5. Juli 1982 und 13. Oktober 1982 abgelehnt, Versicherungsschutz zu gewähren.
Sie steht auf dem Standpunkt, sie sei leistungsfrei, da die Klägerin Gesundheits- und Vermögensschäden der genannten Anlieger in den Jahren 1979 bis 1982 zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt und daher den Tatbestand des Risikoausschlusses in § 5 Nr. 1 AVB verwirklicht habe:
"Ausgeschlossen von der Versicherung bleibt stets ... die Haftpflicht [Schreibfehlerberichtigung vom 27.01.1987]:
1.
wegen Schadenstiftung durch ein gewußt gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten des Versicherten ... ."
Aus den Vorprozessen sei der Klägerin bekannt gewesen, daß ihr Betrieb gesundheitliche und sonstige Schäden verursache; die Verfügung des Landratsamtes vom 18. November 1976 habe sie nicht eingehalten, sondern ihren Betrieb mit weiteren Lärmsteigerungen fortgesetzt, ohne Maßnahmen zur Lärmherabsetzung zu ergreifen. Für diese Behauptungen hat die Beklagte Beweis angetreten.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles scheide schon deshalb aus, weil durch fehlerhafte Planung gleich neben ihrem Gewerbebetrieb eine Wohnbebauung zugelassen morden sei, worauf sie keinen Einfluß gehabt habe. Die Verfügung vom 18. November 1976 stelle keine nachträgliche konkrete Anordnung im Sinne des § 17 BlmSchG dar, da sie lediglich geeignete Maßnahmen fordere. In den anschließenden Gesprächen mit Behörden und Anliegern habe sich schließlich als einzige technisch und wirtschaftlich vertretbare Maßnahme die Betriebsverlegung herausgestellt, für die sie trotz ihrer seit 1977 andauernden Bemühungen erst Ende 1981 unerläßliche Genehmigungen erhalten habe. Vor den Anwesen E., B. und R. habe sie den geforderten Lärmschutzwall fertiggestellt. Die Lärmbelästigungen, die Anlaß zu dem ersten Haftpflichtprozeß gegeben hätten, hätten nicht mehr angedauert.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Grundsätzlich liege ein Anwendungsfall für Versicherungsschutzgewährung gemäß § 2 Nr. 1 AVB vor.
Der Versicherungsfall sei - unabhängig von sonstigen Ursachen und Zufälligkeiten - dadurch eingetreten, daß der Betrieb der Klägerin auch nach dem 1. September 1979 bis auf weiteres Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen mit sich gebracht habe, durch die Gesundheitsschädigungen der Anlieger und Beeinträchtigungen des Wohnwertes ihrer Hausgrundstücke hervorgerufen worden seien. Für diese Folgen habe sich die Klägerin mit den drei genannten Anliegern in bindender Weise für diesen Deckungsprozeß auf bestimmte Schadensersatzleistungen geeinigt.
Zu Lasten der Klägerin greife der subjektive Risikoausschluß des § 5 Nr. 1 AVB ein. Schon vor der Entscheidung des Landgerichts in dem ersten Prozeß mit den Anliegern und vor Erlaß der Verfügung des Landratsamtes K. vom 18. November 1976 sei den Verantwortlichen der Klägerin hinlänglich bekannt gewesen, daß die Klägerin entgegen den Bestimmungen des BImSchG, insbesondere des § 5 in Verbindung mit der TA Lärm, fortgesetzt unzulässig viel Lärm für die Anlieger verursache. Auch nach dem 1. Juni 1979 habe die Klägerin ihren Lärm verbreitenden Betrieb mindestens in derselben Weise, wenn nicht sogar in erweitertem Umfange fortgesetzt. Daß dadurch erneut Gesundheits- und Vermögensschäden bestimmter Anlieger eingetreten seien, stehe nach Durchführung der drei 1982 eingeleiteten Prozesse fest. Auch nach dem damaligen Stand des ersten Vorprozesses habe für die Verantwortlichen der Klägerin nicht etwa hinreichender Grund zu der Annahme bestanden, die weitere Zuwiderhandlung gegen Lärmschutzbestimmungen im bisherigen oder gar verstärkten Umfang werde keine Nachteile für die Anlieger bringen. Sie hätten auch nicht mit deren Einverständnis über den 1. Juni 1979 hinaus rechnen können, und zwar auch nicht für die zusätzlichen Lärm verursachenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Lärmschutzwalles und der teilweisen Verfüllung der Kiesgrube. Danach lasse sich feststellen, daß die Schadenstiftung auf bewußten Verstößen der Klägerin gegen das BlmSchG beruhe; sie habe ihren Betrieb entgegen § 5 BlmSchG nicht so bebetrieben, daß Schäden für Anlieger nicht hätten entstehen können. Es sei unerheblich, wie die Klägerin - etwa gerade im Hinblick auf die langfristig geplante Betriebsverlegung - von den Behörden behandelt worden sei. Es möge auch sein, daß die Klägerin einiges zur Lärmdämpfung unternommen habe, daß aber, wie sie es darstelle, wirksame Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar bzw. wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen seien. Das ändere nichts daran, daß die Verantwortlichen der Klägerin im Hinblick auf die Schadensentstehung zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt und so weitere unerlaubte Handlungen in Form der Gesundheitsschädigungen der Anlieger begangen hätten.
II.
1.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte sich auf den Risikoausschluß des § 5 Nr. 1 ihrer AVB berufen kann. In Abweichung von § 152 VVG greift er schon dann ein, wenn der Versicherte die Schadenszufügung unter bewußtem Verstoß gegen gesetzlich oder auf anderem Wege begründete Pflichten herbeigeführt, jedoch ohne Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Anzulasten sein muß ihm demnach die Verletzung einer - für ihn verbindlich begründeten - Pflicht. Ein derartiger Pflichtverstoß läßt sich nur dadurch geltend machen, daß aufgezeigt wird, wie sich der Versicherte hätte verhalten müssen. Für einen bewußten Pflichtverstoß muß darüberhinaus dargelegt werden, der Versicherte habe gewußt, wie er sich hätte verhalten müssen. Wußte der Versicherte gar nicht, was er hätte tun oder unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewußter Pflichtverstoß gemäß § 5 Nr. 1 AVB nicht in Betracht. Oder umgekehrt ausgedrückt: Nur wer bewußt verbindliche Handlungs-(oder Unterlassungs-)anweisungen nicht beachtet hat, mit denen ihm ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben worden ist, muß sich den Risikoausschluß des § 5 Nr. 1 AVB entgegenhalten lassen. Bei diesem Verständnis der KLausel ist es sowohl den Vertragsparteien wie im Streitfalle dem Gericht möglich - gegebenenfalls nach Aufklärung bzw. Beweiserhebungenfestzustellen, ob und wodurch der Tatbestand des § 5 Nr. 1 AVB verwirklicht worden ist. Damit ist die tatsächliche Anwendbarkeit der Klausel sichergestellt und den Interessen beider Parteien Rechnung getragen. Aus der Sicht des Versicherten wäre eine andere Auslegung des Risikoausschlusses auch kaum verständlich, dem Versicherer wäre mit ihr, da sie die Anwendbarkeit der Klausel in Frage stellen würde, nicht gedient.
a)
Dieses gebotene Verständnis des bewußten Pflichtverstoßes in dem Risikoausschluß der Beklagten schließt es aus, dem Berufungsgericht in seiner Annahme zu folgen, § 5 Nr. 1 BlmSchG - in Verbindung mit der TA Lärm - sie als diejenige Norm anzusehen, deren bewußte Nichteinhaltung der Klägerin als Verwirklichung des Risikoausschlusses zur Last gelegt werden müsse. Die Bestimmung lautet:
"Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß
1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können."
Hiermit wird dem Betreiber einer genehmigten Anlage jedenfalls kein bestimmtes Vorgehen geboten. Der Wortlaut der Bestimmung sagt nichts darüber aus, welche Schutz- oder Änderungs- bzw. Beseitigungsmaßnahmen im Einzelfall geboten sein könnten. Da § 5 Nr. 1 BlmSchG als Gesetz im Sinn des Risikoausschlusses in § 5 Nr. 1 AVB schon wegen dafür nicht ausreichender Bestimmtheit der aufgegebenen Pflichten nicht in Betracht kommt, besteht kein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob der Betreiber einer genehmigten Anlage überhaupt Normadressat des § 5 Nr. 1 BlmSchG ist.
Die TA-Lärm ist, wie sich aus dem klaren Wortlaut der §§ 48, 66 BlmSchG ergibt, keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsanordnung. Sie kann daher keine - unabhängig von behördlichen Anordnungen (§§ 12, 17 BlmSchG) zu befolgenden - Pflichten des Betreibers begründen (BGHZ 92, 143, 151[BGH 18.09.1984 - VI ZR 223/82]; BVerwGE 55, 250 = NJW 1978, 1450 [BVerwG 17.02.1978 - 1 C 102/76]).
b)
Verbindliche Pflichten, gegen die die Klägerin möglicherweise verstoßen hat, können durch nachträgliche Anordnungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß den hierzu ermächtigenden Vorschriften der §§ 5 Nr. 1, 17 BlmSchG begründet worden sein. In derartigen nachträglichen Anordnungen kann dem Betreiber einer genehmigten Anlage ein genau festgelegtes Verhalten aufgegeben werden.
Ob dies hier der Fall ist, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht geprüft. Bislang sind zwei nachträgliche Anordnungen, vom 18. November 1976 und vom 22. Juli 1980, Gegenstand des Parteivortrags, den das Berufungsgericht noch nicht in seine Überlegungen einbezogen hat.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird es folgendes zu beachten haben: Keine hinreichende Konkretisierung eines Handlungsgebotes im Sinne des § 5 Nr. 1 AVB ist dadurch erfolgt, daß der Klägerin in der nachträglichen Anordnung vom 18. November 1976 aufgegeben worden ist, "Maßnahmen zu treffen, die die Bewohner des dem Kies- und Splittwerk benachbarten Wohngebiets ... vor den vom Werk verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen - Lärmimmisionen - hinreichend schützen". Hieran vermag auch die Bekanntgabe der künftig einzuhaltenden Immissionsrichtwerte an die Klägerin nichts zu andern. Die Verwaltungsbehörde ließ es nämlich gerade offen, durch welche Maßnahmen die Klägerin die künftige Einhaltung dieser Richtwerte sicherstellen solle.
Anderes mag für die nachträgliche Anordnung vom 22. Juli 1980 gelten. Jedoch fehlt es auch hier an Feststellungen des Berufungsgerichts, die dem Senat eine abschließende Beurteilung erlauben würden. Überdies hat die Klägerin geltend gemacht, der Auflage, einen Lärmschutzwall zu errichten, jedenfalls auf dem Gelände vor Anwesen derjenigen Anlieger nachgekommen zu sein, die sie in Anspruch genommen haben. Soweit die Klägerin für ihr Vorbringen Beweis antritt, wird dem nachzugehen sein.
2.
In dem Streit der Parteien darum, ob die Klägerin den Risikoausschluß verwirklicht hat, kann die Beklagte nicht geltend machen, eine Schadenszufügung der Klägerin stehe bereits bindend für beide Parteien fest oder dürfe von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt werden.
Die Klägerin bestreitet, den Anliegern (unerlaubt) Verletzungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch die Art und Weise zugefügt zu haben, in der sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum ihren Gewerbebetrieb unterhalten hat. Sie hat vorgetragen, dies auch in den 1982 von den Anliegern eingeleiteten Prozessen bestritten und sich deshalb gegen ihre erneute Inanspruchnahme zur Wehr gesetzt zu haben. Darin, daß sie sich mit den Anliegern nach Entzug des Deckungsschutzes verglichen hat, liegt kein "Eingeständnis" einer (unerlaubten) Rechtsgutverletzung. Ein solches steckt auch nicht in der Inanspruchnahme von Deckungsschutz, und zwar weder für die Zeit vor noch für die Zeit nach Abschluß der Haftpflichtprozesse durch Vergleiche. Da der Haftpflichtversicherungsschutz auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche umfaßt und den Versicherer zur Erstattung von Leistungen verpflichtet, die der Versicherungsnehmer mit Rücksicht auf einen vollstreckbaren Titel erbringen mußte, unabhängig davon, ob dieser der materiellen Rechtslage entspricht, läßt sich eine Bindung auch des Versicherungsnehmers an ein Urteil oder einen Vergleich im Haftpflichtprozeß nicht aus dem Wesen des Haftpflichtversicherungsverhältnisses herleiten.
Hat der Versicherungsnehmer seine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Dritten zu keiner Zeit außer Streit gestellt, so verhält er sich auch nicht widersprüchlich, wenn er gegenüber der Berufung des Versicherers, der Versicherungsnehmer habe bei der Schadenszufügung einen Risikoausschlußtatbestand verwirklicht, bestreitet, sich überhaupt haftpflichtig gemacht zu haben.
Gegebenenfalls trifft ihn lediglich die Beweislast für die in § 5 Nr. 1 AVB der Beklagten vorgesehenen Gegenausnahmen: ... "es sei denn, daß er nach den besonderen Umständen des Falles hinreichend Grund zu der Annahme hatte, die Zuwiderhandlung werde keine Nachteile für den Geschädigten zur Folge haben oder sie werde von dem Geschädigten oder dem sonst Berechtigten genehmigt werden."
Da das Berufungsgericht die Rechtslage bislang anders beurteilt und es als unbeachtlich angesehen hat, daß die Klägerin Schadenszufügungen in dem hier maßgeblichen Zeitraum überhaupt bestreitet, ist der Beklagten nunmehr Gelegenheit zu entsprechendem Beweisantritt zu geben.
3.
Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung die Akten der Haftpflichtprozesse auswerten wollen, müßten sie - wie die Revision mit Recht hervorhebt - prozeßordnungsgemäß zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.
Rottmüller
Dr. Lang
Dehner
Dr. Ritter