Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1990, Az.: I ZR 234/88
Verjährungsregelung; Frachtführer; CMR-Beförderung; Ausgleichsanspruch; Unterfrachtführer; Gesamtschuldner einer Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 234/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 426 BGB
- Art. 37 CMR
- Art. 32 CMR
Fundstellen
- IPRspr 1990, 53
- LM H. 25 / 1991 CMR Nr. 49
- MDR 1991, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1508-1510 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 238-240 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 2123-2126 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Verjährungsregelung des Art. 32 CMR gilt auch für Ansprüche unter Frachtführern aus § 426 BGB, sofern diese in einem sachlichen Zusammenhang mit einer CMR-Beförderung stehen.
2. Zur Frage des Ausgleichsanspruchs des Unterfrachtführers gegen den Hauptfrachtführer in einem Fall, in dem beide durch rechtskräftiges Urteil eines ausländischen Gerichts deshalb als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Entschädigung an den geschädigten Empfänger verurteilt worden sind, weil sie - entgegen den Regelungen der CMR - als aufeinanderfolgende Frachtführer i. S. des Art. 34 CMR angesehen worden sind.
Tatbestand:
Die Parteien sind Transportunternehmen. Sie streiten über die Abrechnung aus Anlaß zahlreicher Beförderungsleistungen, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin für die Beklagte erbracht hatte. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Regreßanspruch der Klägerin, den sie aus einem Schadensfall herleitet, aus dem sie vom Geschädigten auf Ersatz in Anspruch genommen wurde.
Zu dem Schadensfall kam es bei der Durchführung eines Auftrags aus dem Jahre 1978 über die Beförderung einer Ladung lebender Schnecken von Jugoslawien nach Frankreich. Den Auftrag hatte die Beklagte übernommen, die ihrerseits aber die in Wien ansässige Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen Zahlung eines pauschalen Frachtentgelts beauftragte; die Rechtsvorgängerin der Klägerin wiederum schaltete ein Drittunternehmen ein, das den Transport schließlich ausführte. Beim Transport kam es zu einer erheblichen Verzögerung, weil der Fahrer des Kühl-Lkws, der am Brenner nach Italien einreisen wollte, von dort zum Grenzübergang Nova Gorizia, in dem die veterinär-medizinischen Durchfuhrgenehmigungen für Italien bereitlagen, umdirigiert werden mußte. Bei der Ankunft des Frachtguts bei der in der Nähe von Nizza in Frankreich ansässigen Empfängerin wurde festgestellt, daß 80 % der Schnecken tot waren.
Die Empfängerin nahm daraufhin die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte vor dem Handelsgericht Antibes auf Ersatz des Transportschadens in Anspruch. Durch Urteil vom 21. August 1981 - mit Rechtskraftvermerk vom 11. Januar 1982 - wurden beide antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung von 137.572 französischen Francs nebst Zinsen und Kosten verurteilt. Ein im dortigen Verfahren von der Beklagten gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits erhobener Freistellungsanspruch blieb erfolglos; die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte ihrerseits keinen solchen Antrag gestellt.
Die jetzige Klägerin hat nach ihrem Vorbringen zur Abwendung der gegen sie eingeleiteten Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil am 11. März 1985 den Gegenwert von 65.560,14 DM und am 3. Februar 1986 weitere Kosten und Zinsen im Gegenwert von 19.923,16 DM bezahlt.
Um diese Beträge hat die Klägerin ihre bereits im Jahre 1979 erhobene Klage auf Zahlung rückständiger Frachtvergütungen erhöht, und zwar mit Schriftsatz vom 15. Juli 1985 - eingegangen am 16. Juli 1985 - um 65.560,14 DM und mit Schriftsatz vom 7. Januar 1987 - eingegangen am 9. Januar 1987 - um weitere 19.923, 16 DM. Insgesamt hat die Klägerin zuletzt Zahlung von 96.098,60 DM begehrt.
Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte sei für den Transportschaden allein verantwortlich. Sie habe die eingetretene Verzögerung deshalb zu vertreten, weil sie die erforderlichen Begleitpapiere nicht beigegeben und auch nicht darauf hingewiesen habe, daß die Durchfuhrgenehmigungen an einem anderen Grenzort bereitlägen.
Die Beklagte hat ihre Verantwortlichkeit bestritten und sich im übrigen auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat dem Regreßanspruch der Klägerin aus dem Transportschaden durch Teilurteil zur Hälfte (= 42.741,65 DM) stattgegeben und ihn im übrigen abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich des Regreßanspruchs zur vollständigen Klageabweisung geführt; die Anschlußberufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Regreßanspruch in voller Höhe weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Verjährungsrede durchgreifen lassen und dazu ausgeführt: Im Streitfall sei die Verjährungsregelung des Art. 32 CMR anzuwenden, die alle in einem sachlichen Zusammenhang mit einer der CMR unterliegenden Beförderung stehenden Ansprüche erfasse. Dazu gehöre auch der von der Klägerin geltend gemachte Regreßanspruch, bei dem es sich nach dem Klagevorbringen um einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung handele; selbst etwaige außervertragliche Ansprüche - zum Beispiel aus ungerechtfertigter Bereicherung - fielen darunter.
Die nach Art. 32 CMR bestehende Verjährungsfrist von einem Jahr bzw. von drei Jahren bei Annahme von Vorsatz oder vorsatzgleichem Verschulden sei abgelaufen. Dies gelte auch dann, wenn die Verjährungsfrist nicht gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a CMR mit dem Tage der Ablieferung zu laufen begonnen habe, sondern wenn - entweder entsprechend Art. 39 Abs. 4 CMR oder nach allgemeinen Grundsätzen - als spätester Verjährungsbeginn das Datum der rechtskräftigen Verurteilung durch das Handelsgericht Antibes (11. Januar 1982) angenommen werde. Der Regreßanspruch der Klägerin sei spätestens zu diesem Zeitpunkt in Form eines Freistellungsanspruchs entstanden. Der noch später liegende Zeitpunkt der Bezahlung könne dagegen nicht zugrunde gelegt werden.
Da die Verjährungsfrist des Art. 32 CMR in jedem Falle abgelaufen sei, komme es nicht mehr darauf an, nach welchem nationalen Recht welcher Regreßanspruch der Klägerin entstanden sein könnte und ob das Handelsgericht Antibes über diesen bereits mit Rechtskraftwirkung entschieden hat oder nicht.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß etwaige Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach Art. 32 CMR verjährt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche nach der CMR oder dem hier ergänzend anwendbaren deutschen Recht handelt.
1.a) Eine unmittelbare Anwendung der Rückgriffsnorm des Art. 37 CMR scheidet aus. Zum Rückgriff nach Art. 37 CMR sind grundsätzlich nur Hauptfrachtführer und aufeinanderfolgende Straßenfrachtführer im Sinne des Art. 34 CMR berechtigt (BGH, Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, NJW 1985, 555, 556 = VersR 1985, 134, 135). Die bloß tatsächliche Aufeinanderfolge von Frachtführern im Zusammenhang mit der Beförderung ein und desselben Transportguts reicht dafür nicht aus. Aufeinanderfolgender Straßenfrachtführer im Sinne des Art. 34 CMR ist nach der Rechtsprechung des Senats nur derjenige Unterfrachtführer, der durch Annahme von Gut und Frachtbrief als sogenannter Samtfrachtführer gesamtschuldnerisch neben dem Hauptfrachtführer und etwaigen weiteren Unterfrachtführern Vertragspartei des Absenders wird (BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 18/82, VersR 1984, 578, 579; BGH VersR 1985, 134, 135). Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig nicht vor. Die von der Beklagten (Hauptfrachtführerin) beauftragte Rechtsvorgängerin der Klägerin (Unterfrachtführerin) hat weder das Frachtgut noch den Frachtbrief angenommen und ist daher auch nicht nach Art. 34 CMR neben der Beklagten Vertragspartei des Absenders geworden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Handelsgericht Antibes die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte als aufeinanderfolgende Straßenfrachtführer im Sinne des Art. 34 CMR angesehen und diese auf der Grundlage des Art. 36 CMR rechtskräftig verurteilt hat, den Schadensbetrag als Gesamtschuldner an die in Frankreich ansässige Empfängerin zu zahlen, und daß die Klägerin diesen Betrag inzwischen auch zur Abwendung der gegen sie eingeleiteten Zwangsvollstreckung in voller Höhe geleistet hat. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hätte nach Art. 36 CMR nicht verurteilt werden dürfen. Dem Empfänger stehen Ansprüche nur gegen den Hauptfrachtführer und nicht auch gegen den Unterfrachtführer zu (BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 246 f.; BGH, Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, VersR 1988, 825). Gegen den Unterfrachtführer kommen grundsätzlich nur vertragliche Ansprüche seines Auftraggebers (Hauptfrachtführers) nach Maßgabe der Vorschriften der Art. 17 ff. CMR in Betracht.
b) Gleichwohl könnte aufgrund der im Urteil des Handelsgerichts Antibes angenommenen gesamtschuldnerischen CMR-Haftung im Außenverhältnis daran gedacht werden, auch den Ausgleich im Innenverhältnis CMR-Regeln zu unterwerfen; d.h. die Klägerin einem Samtfrachtführer im Sinne des Art. 34 CMR gleichzustellen und damit ausnahmsweise auch Art. 37 CMR entsprechend anzuwenden. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn ein Rückgriffsanspruch aus Art. 37 CMR in Betracht gezogen würde, wäre dieser nach Art. 32 i.V. mit Urt. 39 Abs. 4 Satz 1 CMR verjährt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß Verjährung selbst dann eingetreten wäre, wenn die Dreijahresfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR zugrunde gelegt würde. Denn nach Art. 39 Abs. 4 Satz 2 CMR beginnt die Verjährung mit dem Tage der Rechtskraft eines Entschädigungsurteils zu laufen, so daß der Verjährungsbeginn hier auf den 11. Januar 1982 festzulegen wäre. Die in die Revision gelangten Klageansprüche sind indessen erst mit den beiden Schriftsätzen vom 15. Juli 1985 und 7. Januar 1987 in den seit 1979 laufenden Rechtsstreit eingeführt worden. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Zeitpunkt der Zahlung durch die Klägerin vorliegend nicht als maßgebender Fristbeginn anzusehen. Auf diesen Zeitpunkt kommt es nur dann an, wenn kein rechtskräftiges Entschädigungsurteil vorliegt (Art. 39 Abs. 4 Satz 2 CMR).
c) Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus Art. 11 Abs. 2 Satz 2 CMR sind ebenfalls nicht gerechtfertigt. Ob solche Ansprüche entstanden sind, kann dahinstehen. Denn sie wären ebenfalls nach Art. 32 CMR verjährt (vgl. vorstehend unter II. 1. b).
Aus dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Handelsgerichts Antibes kann die Klägerin einen - nicht verjährten - Anspruch nicht herleiten. Auf die dreißigjährige Verjährung nach § 218 Abs. 1 BGB ist im Streitfall nicht abzustellen, weil das Handelsgericht Antibes entgegen der Annahme der Revision nicht bereits rechtskräftig über einen Regreßanspruch der Klägerin entschieden hat. Zwar wäre das dort ergangene Urteil auch anzuerkennen (vgl. Art. 26 EuGVÜ). In jenem Verfahren hatte die Klägerin aber unstreitig keine eigenen Regreßansprüche gegen die Beklagte verfolgt. Demgemäß enthält die Entscheidungsformel auch keinen Ausspruch zu Lasten der Beklagten (vgl. auch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten Prof. Dr. L. vom 7.3.1988, S. 10-13). Zwar könnte dem Urteil möglicherweise eine verbindliche implizite Regreßregelung entnommen werden (vgl. Gutachten L. S. 13-17). Das kann aber offenbleiben. Denn jedenfalls enthält das Urteil des Handelsgerichts Antibes keine Feststellung eines Ersatzanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten, sondern (allenfalls) ein Grundurteil (Gutachten L. S. 17-20). Ein solches Urteil würde die Anwendung des § 218 BGB aber nicht begründen, weil es hinsichtlich des eingeklagten Anspruchs keine materielle Rechtskraft schafft (vgl. RGZ 117, 423, 425; BGH, Urt. v. 23.10.1984 - VI ZR 30/83, NJW 1985, 791, 792). Aus den Ausführungen des gerichtlich bestellten Gutachters Prof. Dr. W. v. M. vom 9. Dezember 1986 folgt nichts anderes. Einer näheren Erörterung insoweit bedarf es nicht, da der Gutachter von der unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzung ausgegangen ist, daß die Parteien vor dem Handelsgericht Antibes wechselseitig (Freistellungs-)Ansprüche geltend gemacht hatten. Damit können seine daran geknüpften Folgerungen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zugrunde gelegt werden.
2. Die Klägerin kann auch Ansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, wie sie die Revision für gegeben hält, nicht mit Erfolg geltend machen. Zwar findet, soweit die CMR nicht gilt, ergänzend nationales Recht Anwendung, hier deutsches Recht, da die Klägerin ihre Regreßansprüche auf Normen des deutschen Rechts gestützt und die Beklagte - auch in der Revisionsinstanz - rügelos zur Anwendung deutschen Rechts verhandelt hat, so daß zumindest von einer durch das Prozeßverhalten der Parteien stillschweigend getroffenen Rechtswahl auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1955 - I ZR 195/53, WM 1955, 1588, 1589; BGHZ 40, 320, 323 ff.; BGH, Urt. v. 15.1.1986 - VIII ZR 6/85, NJW-RR 1986, 456, 457; BGH, Urt. v. 30.9.1987 - IVa ZR 22/86, WM 1987, 1501, 1502). Diese Ansprüche erweisen sich jedoch von vorneherein als unbegründet, zumindest aber als verjährt.
a) Ansprüche aus § 426 BGB kommen grundsätzlich schon deshalb nicht in Frage, weil die CMR - vorbehaltlich hier nicht getroffener Vereinbarungen unter den beteiligten Frachtführern (Art. 40 CMR) - insoweit eine abschließende, das nationale Recht zwingend verdrängende Regelung trifft (Art. 41 CMR), und zwar auch, wie Art. 39 Abs. 4 Satz 2, 2. Altern. CMR erkennen läßt, hinsichtlich solcher Sachverhalte, die § 426 Abs. 2 BGB unterfallen.
Darüber hinaus ist § 426 BGB auch bereits deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte gegenüber der Empfängerin keine Gesamtschuldner waren. Der Empfängerin standen gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin keine Ansprüche aus § 36 CMR zu (vgl. oben unter II. 1. a). Das rechtskräftige Urteil des Handelsgerichts Antibes schaffte keine Rechtskraft zwischen den Parteien in dieser Frage. Anders als die Revision meint, ergibt sich eine gesamtschuldnerische Haftung der Parteien gegenüber der Empfängerin auch nicht unmittelbar aus Art. 17 CMR. Im Streitfall war die Empfängerin nach der CMR nur legitimiert, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen die Beklagte als Hauptfrachtführerin geltend zu machen (vgl. oben unter II. 1. a), wobei die Beklagte nach Art. 3 CMR auch für das Verhalten ihrer Unterfrachtführerin einzustehen hatte.
Selbst wenn die Parteien im Hinblick auf die vom Handelsgericht Antibes für das Außenverhältnis bejahte gesamtschuldnerische Haftung auch für den Ausgleich im Innenverhältnis wie Gesamtschuldner behandelt würden und eine entsprechende Anwendung des § 426 BGB in Betracht gezogen würde, wären auch diese Ansprüche nach Art. 32 CMR verjährt (vgl. oben unter II. 1. b). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gilt die Verjährungsregelung des Art. 32 CMR nicht nur für die sich aus der CMR ergebenden Ansprüche, sondern auch für alle mit einer CMR-Beförderung in einem irgendwie gearteten sachlichen Zusammenhang stehenden, aus dem nationalen Recht folgenden Ansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1972 - I ZR 103/70, NJW 1972, 1003, 1004; BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473, 2474). Auch Ansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB machen davon keine Ausnahme. Der erforderliche Zusammenhang mit der CMR-Beförderung ist hier gegeben, da der Regreß der Klägerin auf eine vom Handelsgericht Antibes angenommene CMR-Haftung gestützt wird. Die Klägerin kann sich im übrigen im Hinblick auf einen Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB auch nicht darauf berufen, daß ein auf sie übergegangener Anspruch der Empfängerin rechtskräftig tituliert sei und damit der dreißigjährigen Verjährung unterliege (§ 218 Abs. 1 BGB). Diese Frist gilt zwar gegenüber einem Rechtsnachfolger des Titelschuldners oder einem nachträglich beigetretenen Schuldmitübernehmer, nicht aber gegenüber einem "Gesamtschuldner" wie hier der Beklagten (vgl. § 425 Abs. 2 BGB); der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis - hier der Klägerin gegen die Beklagte - ist nicht tituliert (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 49. Aufl. .1990, § 218 Anm. 1 b m.w.N.).
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch darauf, der Klägerin stünde ein unverjährter Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr an die Empfängerin gezahlten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Revision meint (unter Berufung auf BGHZ 70, 389, 396 f.) [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76], die Klägerin habe im Verhältnis zur Beklagten ohne rechtlichen Grund gezahlt, weil sie mit ihrer Zahlung zumindest auch eine Schuld der Beklagten gegenüber der Empfängerin habe erfüllen wollen. Es kann dahinstehen, ob letzteres zutrifft; ebenso kann offenbleiben, ob ein Bereicherungsanspruch außerhalb der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen überhaupt in Betracht gezogen werden kann. Denn auch ein solcher Anspruch wäre nach Art. 32 CMR verjährt. Diese Verjährungsregelung gilt auch für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGH NJW 1972, 1003, 1004). Entgegen der Ansicht der Revision hat die Verjährungsfrist nicht erst mit den Zahlungen der Klägerin vom 11. März 1985 und 3. Februar 1986 zu laufen begonnen; sie ist daher auch nicht durch die mit Schriftsätzen vom 15. Juli 1985 und 7. Januar 1987 erfolgte Klageerweiterung rechtzeitig unterbrochen worden. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a CMR beginnt die Verjährungsfrist bei Teilverlust oder Beschädigung grundsätzlich mit dem Tage der Ablieferung des Gutes zu laufen; danach wäre Verjährung spätestens im Jahre 1981 eingetreten. Zum Zeitpunkt der Klageerweiterung in den Jahren 1985 und 1987 waren sämtliche Ansprüche aber selbst dann verjährt, wenn mit dem Berufungsgericht in entsprechender Anwendung des Art. 39 Abs. 4 Satz 2 CMR von einem späteren Verjährungsbeginn auszugehen wäre (vgl. oben unter II. 1. b). Maßgebender Zeitpunkt ist danach der Tag der Rechtskraft des Entschädigungsurteils des Handelsgerichts Antibes, mithin der 11. Januar 1982, so daß selbst bei Zugrundelegung der Dreijahresfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR vor Klageerweiterung Verjährung eingetreten wäre. Die CMR nimmt es in Kauf, daß danach Verjährung schon zu einem Zeitpunkt eintreten kann, zu dem noch nicht gezahlt worden ist. Der Rückgriffsgläubiger wird dadurch nicht benachteiligt. Ist er im Innenverhältnis zum Ausgleich berechtigt, so kann er zwar vor der eigenen Leistung noch nicht auf Zahlung, wohl aber auf Freistellung von den Ersatzansprüchen des Geschädigten klagen.
III. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.