Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1990, Az.: III ZR 218/89
Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Aussicht der Revision auf Erfolg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 218/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 29.06.1989 - AZ: 6 U 212/87
Rechtsgrundlage
Prozessführer
E. S. & Cie., Ges. französischen Rechtes,
vertreten durch die Geschäftsführer, 162 B. M., P./Frankreich
Prozessgegner
B. Handelsges. mbH.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Heiner und Peter-P. S., O. -W. -Straße 59, H.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 12. Juli 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 29. Juni 1989 - 6 U 212/87 - wird nicht angenommen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 110.136 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 188) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsland des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (ähnlich Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1989, Rn. 539). Denn der Begriff der Befangenheit und ihre Wirkungen richten sich zunächst nach dem Verfahrensrecht, nach dem der Schiedsspruch ergangen ist. Dieser Rechtslage entspricht es am besten, wenn die Befangenheit zunächst im Ursprungsland des Schiedsspruchs geltend gemacht wird. Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Außerdem muß der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege sich im schiedsgerichtlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muß nachgewiesen sein, daß der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (Senatsurteil BGHZ 98, 70, 75) [BGH 15.05.1986 - III ZR 192/84].
a)
Bei Anwendung dieser Grundsätze scheitert die Berufung der Antragsgegnerin auf eine Befangenheit des (erstinstanzlichen) Schiedsrichters L. R. schon daran, daß die Antragsgegnerin nichts dafür vorgetragen hat, daß dieser Schiedsrichter wegen seiner besonderen Beziehung zu einer von der Entscheidung des Schiedsverfahrens mittelbar betroffenen Firma als Schiedsrichter ungeeignet oder ihr gegenüber voreingenommen gewesen sei und sich bei seiner Entscheidung hiervon habe leiten lassen. Der Bezug eines Ruhegehalts von einer solchen Firma reicht zu dieser Annahme für sich allein nicht aus.
b)
Auch die Berufung auf Befangenheit des Schiedsrichters Scott bleibt ohne Erfolg.
In England, dem Ursprungsland des Schiedsspruchs, kann, wenn ein Schiedsrichter sich amtswidrig verhalten hat (has misconducted himself or the proceedings), das staatliche Gericht nach Sec. 23 (2) Arbitration Act 1950
- den Schiedsrichter abberufen (remove; Para. 1),
- einen bereits ergangenen Schiedsspruch aufheben (set aside; Para. 2).
Für den Begriff der Befangenheit und ihre Berücksichtigung gelten im wesentlichen dieselben Grundsätze wie im deutschen Recht (vgl. die von der Antragsgegnerin erwirkte Entscheidung des Richters M. vom 11. Oktober 1984 - [1985] 1 Lloyds Law Reports 160 ff.). Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs muß innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach seiner Bekanntgabe beim High Court gestellt werden (Benkö, Schiedsverfahren und Vollstreckung von Schiedssprüchen in England, in: Kölner Studien zur Rechtsvereinheitlichung, Bd. 6, 1979, S. 59 ff., 134).
Einen Antrag nach Sec. 23 (1) hat die Antragsgegnerin während des Schiedsverfahrens ohne Erfolg gestellt, einen Antrag nach Sec. 23 (2) nicht. Sie kann ihn auch wegen Fristablaufs nicht mehr stellen. Unter diesen Umständen kann sie die Befangenheit des Schiedsrichters im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht mehr geltend machen.
Auch unter Restitutionsgesichtspunkten kann das Vorbringen der Antragsgegnerin insoweit keinen Erfolg haben. Denn die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert vorgetragen, daß sie von gegen den Schiedsrichter S. geltend gemachten Befangenheitsgründen nicht nur in dem während des Schiedsverfahrens durchgeführten Ablehnungsverfahren, sondern auch später zu jedem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt habe, in dem sie einen Antrag nach Sec. 23 (2) Arbitration Act darauf hätte stützen können.
2.
Die Mitwirkung des Rechtsberaters K. J. begründet ebenfalls nicht die Annahme, daß eine Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1990 - III ZR 269/88 = WM 1990, 1126).
3.
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin weiter geltend, ihr sei im Schiedsverfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren erfordert, daß das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1985 - III ZR 16/84 - REW 1985, 970, 973; auch BVerfGE 54, 86, 91; 59, 330, 333) [BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 799/78]. Außerdem müssen die Parteien Gelegenheiten haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll (vgl. BGHZ 85, 288, 291; BGH Urteile vom 24. Oktober 1962 - VII ZR 89/61 - KTS 1962, 240, 241 und vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 232/71 - BGHWarn 1972 Nr. 676).
Ein Schiedsgericht braucht indes nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung zu nehmen (Senatsurteile vom 29. März 1983 - III ZR 213/82 - WM 1983, 1207 -, vom 26. September 1985 a.a.O. und vom 18. Januar 1990 - III ZR 269/88). Aus seinem Schweigen zu einzelnen Punkten kann daher noch nicht geschlossen werden, daß es sie überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat. Es kann sie vielmehr erwogen und - aus möglicherweise irrigen, vom staatlichen Gericht aber nicht nachprüfbaren Überlegungen heraus - für unerheblich gehalten haben. Darin liegt keine Vorenthaltung des rechtlichen Gehörs.
4.
Die Begründung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht gehört grundsätzlich nicht zum deutschen ordre public.
Ob Art. 8 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II S. 426) auf die zwischen den Parteien geschlossene Schiedsvereinbarung und das auf ihrer Grundlage durchgeführte Schiedsverfahren anzuwenden ist, weil die Parteien ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten (Bundesrepublik Deutschland und Frankreich) haben (dazu Corte di Cassazione vom 8. Februar 1982 - Nr. 722 - Yearbook Commercial Arbitration - YCA - 9, 1984 S. 418; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 1990, Kap. 42 Rn. 13) bedarf keiner Entscheidung.
Ebenso kann dahinstehen, ob es nach dem von den Parteien gewählten Verfahrensrecht im Regelfall nicht üblich ist, Schiedssprüche zu begründen, und ob der von der Antragsgegnerin im Schiedsgerichtsverfahren gestellte Antrag "to State a case" einen ausdrücklichen Antrag auf Begründung darstellte. Denn das Schiedsgericht hat seinem Schiedsspruch eine Begründung beigegeben. Seine einseitige Anordnung, diese Begründung dürfe keinem Gericht innerhalb oder außerhalb des Vereinigten Königreichs vorgelegt werden, bindet die Parteien nicht und hindert insbesondere nicht die Erfüllung des Zwecks der Begründung, nämlich der Information der Parteien über die Gründe der schiedsrichterlichen Entscheidung (vgl. Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 1990, Rn. 521).
5.
Die Haftbarmachung der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen den deutschen ordre public international. Das Berufungsschiedsgericht ist davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin nicht bewiesen habe, "relevant/intended shipper" gewesen zu sein, und daher nicht beweisen könne, durch das Embargo an der Lieferung gehindert worden zu sein Liese Feststellung kann in tatsächlicher Hinsicht falsch sein; das kann vom staatlichen Gericht nicht nachgeprüft werden. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist jedoch ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public nicht feststellbar.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 110.136 DM.
Engelhardt
Werp
Rinne
Wurm