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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1985, Az.: III ZR 16/84

Schiedsgerichtsverfahren; Internationale Handelskammer; Rechtsmittelverzicht; Verzicht auf Schiedsspruchbegründung; Ausländische Partei; Deutsches Schiedrecht; Konkludente Zustimmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1985
Aktenzeichen
III ZR 16/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 96, 40 - 49
  • JZ 1986, 401-404
  • MDR 1986, 130-131 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1436-1438 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 676 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1985, 1529-1532

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verpflichtung jeder Partei, die die Schiedsgerichtsbarkeit der Internationalen Handelskammer in Anspruch nimmt, "von allen Rechtsmitteln, auf die sie verzichten kann, Abstand zu nehmen", stellt keinen Verzicht auf eine Begründung des Schiedsspruchs dar.

2. Bringt das Schiedsgericht gegenüber ausländischen Parteien zum Ausdruck, die deutschen Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025 ff. ZPO) anwenden zu wollen, so liegt - wenn keine abweichende Vereinbarung hierzu besteht - in dem weiteren Verhandeln der Parteien vor dem Schiedsgericht die schlüssige Einigung, daß deutsches Verfahrensrecht gelten soll.

Tatbestand:

1

Die Klägerinnen erhielten 1977 von der Wasser- und Kanalisationsbehörde des Staates T. den Auftrag, zwischen den Städten P. und S. ein Wasserleitungssystem zu verlegen. Sie beauftragten die Beklagte, die hierfür erforderlichen Rohre und Armaturen zu liefern.

2

Zu den Dokumenten, die in den Verhandlungen der Parteien eine Rolle spielten, gehörte ein Annex A zu einem Protokoll vom 14. Oktober 1977. Er enthielt eine von der Beklagten aufgestellte Materialliste. Die Klägerinnen unterzeichneten ihn nur unter Vorbehalt.

3

In der Folgezeit entstand zwischen den Parteien Streit über die Abwicklung und Abrechnung der Leistungen der Beklagten. Daraufhin leiteten die Klägerinnen aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Schiedsabrede ein Schiedsgerichtsverfahren bei der Internationalen Handelskammer in Paris ein.

4

Das in K. (BRD) tagende Schiedsgericht erließ am 24. Juli 1981 den Schiedsspruch Nr. 3722, der den Parteien zugestellt und - gemäß dem von den Schiedsrichtern für anwendbar gehaltenen deutschen Verfahrensrecht - bei dem Landgericht F. niedergelegt wurde.

5

Die Klägerinnen haben die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Sie halten das vom Schiedsgericht eingeschlagene Verfahren für unzulässig, weil das Schiedsgericht nicht, wie vereinbart, englisches Recht angewendet sondern die Vertragsbeziehungen der Parteien, insbesondere die Geltung des Annex A, »in a common sense manner« beurteilt habe. Der Schiedsspruch sei auch in einigen Punkten unzulänglich begründet und beruhe auf einer Versagung rechtlichen Gehörs.

6

Das Landgericht hat der Aufhebungsklage stattgegeben, soweit der Schiedsspruch zum Nachteil der Klägerinnen erkannt hat. Das Oberlandesgericht hat auf Berufung der Beklagten die Aufhebungsklage abgewiesen. Die Revision der Klägerinnen führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

7

I.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Schiedsspruch Nr. 3732 vom 24. Juli 1981 ein »inländischer« Schiedsspruch ist, der, anders als ein »ausländischer«, mit der Aufhebungsklage angegriffen werden kann.

8

Ob ein »inländischer« oder ein »ausländischer« Schiedsspruch vorliegt, bestimmt sich nach dem Verfahrensrecht, dem das Schiedsverfahren unterliegt (BGHZ 21, 365, 367 [BGH 03.10.1956 - V ZR 32/55]; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 1979, S. 222).

9

Gilt zwischen Parteien, wie hier, die Verfahrensordnung (VerfO) der Internationalen Handelskammer in Paris (IntHK), so ergibt sich das anzuwendende Verfahren gemäß Art. 11 aus ihr sowie aus den von den Parteien getroffenen Bestimmungen. Fehlen solche Bestimmungen, hat das Schiedsgericht sie zu treffen. Die Parteien können das anwendbare Verfahrensrecht entweder in der ursprünglichen Schiedsabrede selbst oder später im Lauf des Schiedsverfahrens bestimmen (Cohn, The Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce, the Int. and Comp. Law Quarterly 1965, 132, 150).

10

Im vorliegenden Fall haben die Parteien nachträglich durch schlüssiges Handeln die Anwendung deutschen Verfahrensrechts vereinbart. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat ihnen mit Schreiben vom 6. Januar 1981 eine Übersetzung der §§ 1025 ff. ZPOübersandt und damit die Absicht zum Ausdruck gebracht, nach diesen Vorschriften zu verfahren. Damit haben die Parteien sich einverstanden erklärt, indem sie vor dem Schiedsgericht verhandelten, ohne dieser Absicht zu widersprechen.

11

2. Der Aufhebungsklage steht auch nicht entgegen, daß die Klägerinnen sich gemäß Art. 24 Abs. 2 VerfO verpflichtet haben, »von allen Rechtsmitteln, auf die sie verzichten (können), Abstand zu nehmen«. Es ist allgemein anerkannt, daß diese Bestimmung die - nach dem hier maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht ohnehin unverzichtbare - Aufhebungsklage grundsätzlich nicht betrifft. Wenn Art. 24 Abs. 2 VerfO von »Rechtsmitteln« (»appeal«) spricht, bezieht sich dies vielmehr auf die Rechtslage in einigen Staaten (z. B. Belgien, Frankreich, Luxemburg), in denen das Schiedsverfahren nur ein Ersatz für das Gerichtsverfahren im ersten Rechtszug ist und die unterlegene Partei den Schiedsspruch mit den Rechtsmitteln gegen erstinstanzliche Gerichtsurteile anfechten kann. Der Begriff »appeal« umfaßt daher ausschließlich Rechtsbehelfe, die zu einer Überprüfung der schiedsgerichtlichen Entscheidung in der Sache selbst führen (Cohn aaO S. 166 f.; zu dem nahezu wortgleichen Art. 29 der zuvor geltenden VerfO: Sandrock/Kornmeier, Handbuch der Internationalen Vertragsgestaltung, 1980, II, Rn. 152; zu vergleichbaren Regelungen ebenso Sanders, Yearbook Commercial Arbitration, 11 (1977) 172, 209; vgl. auch BAG IRspr 74 Nr. 42). Das ist bei der Aufhebungsklage nicht der Fall.

12

3. Die Aufhebungsklage ist schließlich auch nicht deshalb unzulässig, weil der Schiedsspruch nicht ordnungsgemäß niedergelegt worden wäre.

13

Die Niederlegung des Schiedsspruchs auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung über die Aufhebungsklage (Senatsurteile vom 11. Oktober 1979 - III ZR 25/77 = KTS 1980, 130 ff. und vom 11. November 1982 = BGHZ 85, 288, 290). Sie bildet trotz der den Parteien in § 1045 ZPO eingeräumten Möglichkeit, dieses Gericht im Schiedsvertrag zu bestimmen, im öffentlichen Interesse eine für die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs unabdingbare Voraussetzung. Sie verbürgt zusammen mit der Erfüllung der übrigen in § 1039 ZPO genannten Erfordernisse in geeigneter Weise die Authentizität des Schiedsspruchs und den förmlichen Abschluß des Verfahrens (Hahn, Die gesamten Materialien zur ZPO, 2. Aufl. 1881, 1. Abt. S. 495). Die Niederlegung ist der Disposition der Parteien schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur zugänglich, soweit es um die Wahl des zuständigen Gerichts geht (dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 aaO).

14

Zuständig für die Niederlegung eines Schiedsspruchs ist nach § 1045 ZPO das Amtsgericht oder das Landgericht, das in dem Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, und in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung das Amtsgericht oder das Landgericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.

15

Die Parteien haben in dem Schiedsvertrag kein für die Niederlegung des Schiedsspruches zuständiges Gericht bezeichnet. Dies ist auch verständlich, da die Anwendbarkeit des deutschen Verfahrensrechts, aus dem die Notwendigkeit der Niederlegung sich ergibt, erst im Schiedsverfahren begründet worden ist. Eine Niederlegung bei dem für die Geltendmachung des Anspruchs zuständigen Gericht kommt nicht in Betracht, da hierfür kein deutsches Gericht zuständig ist und die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts durch deutsches Prozeßrecht nicht begründet werden kann. Im Gegensatz etwa zum österreichischen Recht (vgl. OGH Entscheidung vom 1. Februar 1980 - 2 Nd 502/80 = JBl. 1981, 437, zur Zuständigkeit für die Aufhebungsklage in einem vergleichbaren Fall) kann auch kein für die Niederlegung zuständiges Gericht gemäß § 36 ZPO bestimmt werden, da keiner der in dieser Vorschrift genannten Fälle vorliegt.

16

Das Ergebnis wäre, daß ein deutscher Schiedsspruch mangels Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Niederlegung nach 1039 ZPO nicht die Wirkungen des § 1040 ZPO erlangen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 1979 aaO). Das kann nicht der Wille der Parteien gewesen sein. In dem weiteren Verhandeln der Parteien nach Übersendung einer Übersetzung der §§ 1025 ff. ZPO durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts ist daher eine konkludente Vereinbarung zu sehen, daß der Schiedsspruch entsprechend diesen Bestimmungen bei einem deutschen Gericht niedergelegt werden solle, für das sich ein vernünftiger Anknüpfungspunkt finden läßt. Der einzige erkennbare Anknüpfungspunkt ist der Ort, an dem das Schiedsgericht getagt hat; in Betracht kommt daher das für diesen Ort zuständige Amts- oder Landgericht. Von diesen beiden Gerichten ist in ergänzender Heranziehung des § 1045 ZPO im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht F. als zuständig anzusehen. Bei ihm ist der Schiedsspruch auch niedergelegt worden.

17

II.

Der Schiedsspruch vom 24. Juli 1981 beruht nicht auf einem unzulässigen Verfahren (§ 1041 Nr. 1 ZPO).

18

1. Ein schiedsgerichtliches Verfahren ist unzulässig, wenn das Schiedsgericht zu ihm nach den Vereinbarungen der Parteien oder den ergänzend eingreifenden gesetzlichen Bestimmungen nicht befugt war (vgl. allg. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 1041 Rn. 15 m. w. Nachw.). Zu diesen das Verfahren bestimmenden Vorschriften gehören auch die Regelungen einer institutionellen Verfahrensordnung, der die Parteien sich unterworfen haben (RGZ 150, 92, 95; Maier, Handbuch der Schiedsgerichtsbarkeit, Rn. 392; Zöller/Geimer, ZPO 14. Aufl. § 1034 Rn. 28), im Streitfall also die Verfahrensordnung der Internationalen Handelskammer in Paris. Von diesen Vereinbarungen und ergänzenden Regelungen weicht ein Schiedsgericht - unter anderem - ab, wenn es die ihm darin vorgegebene Entscheidungsgrundlage nicht beachtet: Wenn es den Rechtsstreit nach einer anderen als der ihm verbindlich vorgegebenen Rechtsordnung entscheidet oder wenn es ohne Ermächtigung der Parteien eine Billigkeits- statt einer Rechtsentscheidung trifft (Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1041 Rn. 19; Schlosser RIW 82, 857, 866 f.; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. S. 173; Zöller/Geimer aaO § 1034 Rn. 30; Blomeyer Festschr. Rosenberg, 1949, 69; Schönke, Das schiedsgerichtliche Verfahren nach dem heutigen deutschen Recht, 2. Aufl. 1954, S. 224; Keßler, Die Bindung des Schiedsgerichts an das materielle Recht, 1964, 52; v. Hoffmann IPrax 84, 106, 107; a. A. soweit ersichtlich nur Glossner, Das Schiedsgericht in der Praxis, 2. Aufl. 1978, Rn. V 45).

19

2. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, eine etwaige im Laufe des Verfahrens geschlossene Vereinbarung des englischen als des auf den Rechtsstreit anzuwendenden materiellen Rechts sei für das Schiedsgericht nicht in dem Maße bindend und verpflichtend gewesen wie eine bereits im Schiedsvertrag getroffene Rechtswahl. Wenn das Schiedsgericht die Vertragsbeziehungen der Parteien nach »common sense« beurteilt habe, sei das immer noch als eine Rechts- und nicht als eine Billigkeitsentscheidung anzusehen. Dem Schiedsspruch sei auch nicht zu entnehmen, daß das Schiedsgericht Regelungen angewendet habe, die dem englischen Recht fremd seien. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

20

3. Gemäß Art. 13 Abs. 3 VerfO können die Parteien das anwendbare materielle Recht frei bestimmen. Liegen keine »Hinweise« der Parteien hierzu vor, wendet der Schiedsrichter das Recht an, das sich nach den von ihm für anwendbar gehaltenen Kollisionsnormen ergibt. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

21

Ob die übereinstimmenden Meinungsäußerungen der Parteien das Schiedsgericht wie eine ausdrückliche Vereinbarung verpflichteten, englisches Recht anzuwenden, kann letztlich dahinstehen. Denn das Schiedsgericht hat seiner Entscheidung das englische Recht zugrunde gelegt; ob es dieses Recht richtig ausgelegt hat, ist im Aufhebungsverfahren nicht nachzuprüfen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

22

4. Damit steht auch fest, daß das Schiedsgericht eine Entscheidung nach Recht und nicht - wie die Revision meint - nach Billigkeit getroffen hat.

23

Wenn das Schiedsgericht nur nach Billigkeit entschieden hätte, beruhte der Schiedsspruch allerdings auf einem unzulässigen Verfahren. Denn eine Billigkeitsentscheidung war dem Schiedsgericht nach den Verfahrensregelungen der Internationalen Handelskammer nur erlaubt, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt hätten (Art. 13 Abs. 4 VerfO). Eine solche Ermächtigung lag aber nicht vor.

24

Aus dem Schiedsspruch vom 24. Juli 1981 ist aber hinreichend deutlich zu entnehmen, daß das Schiedsgericht nach Rechtsgrundsätzen und nicht allein nach Billigkeit entscheiden wollte. Dem steht nicht entgegen, daß es erklärt hat, das Verhalten der Parteien »in a common sense manner« auszulegen. Damit hat das Schiedsgericht nur eine (allgemein anerkannte) Methode zur Auslegung des anzuwendenden Rechts, nicht aber eine selbständige Grundlage seiner Entscheidung bezeichnen wollen.

25

III.

Soweit die Klägerinnen die Aufhebungsklage auf die Rüge fehlender Begründung des Schiedsspruchs vom 24. Juli 1981 stützen, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerinnen durch die Vereinbarung der Verfahrensordnung der Internationalen Handelskammer auf die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes verzichtet hätten. Dem vermag der Senat nur im Ergebnis zu folgen.

26

1. Die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Fehlens einer Begründung (§ 1041 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) findet nicht statt, wenn die Parteien ein anderes vereinbart haben. Diese Vereinbarung macht die Aufhebungsklage nicht - auch nicht teilweise - unzulässig. Vielmehr führt der Ausschluß der einzelnen Rüge zur Unbegründetheit der Aufhebungsklage, wenn nicht ein anderer Aufhebungsgrund vorliegt.

27

Die Klägerinnen haben durch die Vereinbarung der Geltung der Verfahrensordnung der Internationalen Handelskammer nicht auf die Geltendmachung des § 1041 Nr. 5 ZPO im Aufhebungsverfahren verzichtet. Art. 24 Abs. 2 VerfO bezieht sich - wie ausgeführt - nicht auf die Aufhebungsklage nach § 1041 ZPO. Deshalb kann aus dieser Bestimmung auch kein Verzicht auf einen einzelnen Aufhebungsgrund hergeleitet werden.

28

2. An die Begründung von Schiedssprüchen können allerdings nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden. Die Begründung eines Schiedsspruches muß lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen; sie darf sich nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken und muß zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. September 1983 - III ZR 213/82 = WM 1983, 1207).

29

3. Die Rüge mangelnder Begründung kann der Aufhebungsklage danach nicht zum Erfolg verhelfen, weil entgegen der Ansicht der Klägerinnen der Schiedsspruch nicht an solchen Begründungsmängeln leidet, die zu seiner (Teil-)Aufhebung führen müßten (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

30

IV.

Die Revision rügt in mehrfacher Hinsicht, daß das Berufungsgericht den Schiedsspruch nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) aufgehoben hat. Diese Rüge hat in einem Punkt Erfolg.

31

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt einen Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar. Allgemein ist anerkannt, daß Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben (Senatsurteil vom 11. November 1982 = BGHZ 85, 288, 291). Es erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zu geben, alles ihnen erforderlich Erscheinende vorzutragen (Senatsurteil aaO). Das Gericht muß das jeweilige Vorbringen auch »zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen« (BVerfGE 11, 218, 220;  34, 344, 347;  42, 364, 367;  53, 219, 223 [BVerfG 27.02.1980 - 1 BvR 277/78];  54, 86, 91;  59, 330, 333) [BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 799/78].

32

2. Soweit die Revision geltend macht, das Schiedsgericht habe im Zusammenhang der Entscheidung über den von den Klägerinnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen verschobener Ventile und T-Stücke einen Beweisantrag der Klägerinnen übergangen, würde die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht beruhen. Denn das Schiedsgericht hat die der Schadensersatzforderung zugrunde liegenden Berechnungen einstimmig als »vollkommen ungeeignet« angesehen und damit die Schlüssigkeit der Anspruchsbegründung verneint.

33

3. Gegenüber der von den Klägerinnen geltend gemachten Forderung in Höhe von US-Dollar 1 572 636,66 (VI. 18.) hat die Beklagte im Schiedsverfahren die Einwendung erhoben, die Klägerinnen hätten die Rohre nicht entsprechend den katalogmäßigen Anweisungen der Beklagten verlegt und dies sei geschehen, weil die Klägerinnen in T. ungelernte Arbeiter angestellt hätten. Das Schiedsgericht hat diese Behauptung der Beklagten als unbestritten angesehen. Die Klägerinnen tragen vor, sie hätten im Schiedsgerichtstermin im Januar 1981 dieser Behauptung widersprochen.

34

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Feststellung des Schiedsgerichts, die Klägerinnen hätten der genannten Behauptung nicht widersprochen, sei nicht ursächlich für die Abweisung der Schiedsklage in diesem Punkt gewesen, weil das Schiedsgericht diesen Anspruch »offensichtlich mangels Schlüssigkeit abgewiesen« habe. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Der - ohnehin sehr knappen - Begründung des Schiedsspruchs zu diesem Punkt muß entnommen werden, daß das Schiedsgericht die Forderung deshalb abgewiesen hat, weil es davon ausgegangen ist, die Einwendung der Beklagten werde von den Klägerinnen nicht bestritten. Damit hat das Schiedsgericht aber - nach dem unter Beweis gestellten und (insoweit) im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Vortrag der Klägerinnen - deren Vorbringen im Schiedsgerichtstermin im Januar 1981 übergangen. Darin liegt - wenn der Vortrag der Klägerinnen bewiesen wird - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG).

35

4. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs führt nach § 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dazu, daß der Schiedsspruch aufgehoben werden muß, soweit er darauf beruhen kann (BGHZ 31, 43, 47 f.). Hat der Schiedsspruch über mehrere voneinander abgrenzbare Ansprüche befunden, so kommt, wenn das rechtliche Gehör nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche nicht ordnungsgemäß gewährt worden ist, grundsätzlich nur eine Teilaufhebung in Betracht (RG HRR 1936, 301; vgl. RGZ 46, 419, 421; RG WarnRspr 1913, Nr. 180; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 1041 Rn. 5; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. § 1041 Anm. B IVb 1).

36

Im vorliegenden Fall gilt dies jedoch nicht. Denn das Schiedsgericht hat der Beklagten aufgrund einer Gegenüberstellung der ihr und den Klägern zuerkannten Beträge einen Differenzbetrag von US-$ 424 921,43 zugesprochen. Dieser Betrag wird von dem den Klägerinnen unter VI. 18. des Schiedsspruchs abgesprochenen Betrag vollständig aufgezehrt, so daß der Schiedsspruch in vollem Umfang keinen Bestand haben kann, wenn die Entscheidung zu VI. 18. auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. Ob dies der Fall ist, muß das Berufungsgericht durch Erhebung des von den Klägerinnen insoweit angetretenen Beweises feststellen.