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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.09.1996, Az.: 9 AZR 364/95

Ende der Rechtsmittelfrist; Ort des Rechtsmittelgerichts; Feiertag; Berechnung des Fristendes; Ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Wirksame Geltendmachung des Urlaubs; Streik; Wiederaufnahme der Arbeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.09.1996
Aktenzeichen
9 AZR 364/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 10159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Passau 21.04.1993 - 1 Ca 1422/92
LAG München - 15.02.1995 - AZ: 7 Sa 325/94

Fundstellen

  • BAGE 84, 140 - 147
  • AiB 1998, 395-396 (amtl. Leitsatz)
  • AiB 2002, 369 (amtl. Leitsatz)
  • AuR 1997, 169 (amtl. Leitsatz)
  • AuR 1997, 167 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1997, 580-581 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1996, 2149
  • DB 1996, 2033 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1997, 988 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1997, 679 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1997, 1464
  • JR 1998, 44
  • JurBüro 1997, 109 (Kurzinformation)
  • MDR 1997, 579-580 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 577 (Pressemitteilung)
  • NJW 1997, 1942 (amtl. Leitsatz)
  • NWB 1997, 1540
  • NZA 1997, 507-509 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1997, 188 (amtl. Leitsatz)
  • SAE 1998, 157-159

Amtlicher Leitsatz

1. Fällt der letzte Tag einer Rechtsmittelfrist auf einen am Ort des Rechtsmittelgerichts geltenden gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (Anschluß an BAG Beschluß vom 15. Oktober 1959 - 1 AZB 19/59 - AP Nr. 1 zu § 222 ZPO).

2. Nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist i.S.v. § 516 ZPO wird den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt, wenn die Berufung darauf gestützt wird, das Urteil sei noch nicht vollständig abgesetzt.

3. Eine wirksame Geltendmachung des Urlaubs durch einen am Streik teilnehmenden Arbeitnehmer liegt nur dann vor, wenn er sich, zumindest vorübergehend zur Wiederaufnahme der Arbeit bereit erklärt.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die Nachgewährung von Urlaubsansprüchen aus dem Jahr 1991 und - soweit das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet worden ist - über deren Abgeltung.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Bayerischen Granitindustrie. Sie betreibt zwei Steinbrüche in H und P sowie ein Werk in A Die Beklagte ist Mitglied des Bayerischen Industrieverbandes Steine und Erden e.V. Die Kläger sind Mitglieder der Industriegewerkschaft BAU (vormals Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden). Beide Verbände haben neben der tariflichen Regelung des Akkordlohns auch einen später für allgemein verbindlich erklärten Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden und des Betonsteinwerks in Bayern (im folgenden: MTV) vom 27. Oktober 1989 abgeschlossen. Darin ist u.a. folgendes geregelt:

3

"111

4

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub.

5

116

6

Der Anspruch auf Urlaub erlischt auch im Falle langanhaltender Krankheit 3 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

7

Wird vor dem 31. März des betreffenden Jahres der Urlaub angetreten, so ist auch in diesem Falle mit Ablauf des vorgenannten Datums evtl. zustehender Resturlaub erloschen.

8

Der 31. März ist ausschließlich dann kein Stichtag für den Verfall des übertragenen Urlaubs, wenn dieser aus Gründen nicht angetreten werden konnte, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen.

9

124

10

Arbeitnehmer, die im Laufe des Urlaubsjahres eintreten bzw. ausscheiden, haben in diesem Jahr nur Anspruch auf so viele Zwölftel des Jahresurlaubs, als sie volle Monate beschäftigt waren.

11

132

12

Nach sechsmonatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) erhält der Arbeitnehmer für jeden tariflichen Urlaubstag ein zusätzliches Urlaubsgeld ...

13

133

14

Das zusätzliche Urlaubsgeld ist gemeinsam mit der Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ...

15

136

16

Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld erlischt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, daß der Urlaub erfolglos geltend gemacht wurde."

17

In der Zeit vom 17. Juni 1991 bis 13. April 1992 fand in der Granitindustrie des Bayerischen Waldes ein Arbeitskampf wegen der zwischen den Verbänden umstrittenen Neuregelung der tariflichen Akkordvergütung statt. Die drei Betriebsstätten der Beklagten wurden von der Gewerkschaft bestreikt. Daran beteiligten sich auch die Kläger. Im Verlaufe des Arbeitskampfes wurden von Mitgliedern der gewerkschaftlichen Tarifkommission und Betriebsräten Urlaubslisten erstellt. Die Urlaubswünsche der streikenden Arbeitnehmer sind dort gesondert für jede Betriebsstätte aufgenommen worden. Dabei ist für jede Betriebsstätte ein einheitlicher Termin für die Beendigung des Urlaubs und je nach Umfang des Resturlaubsanspruches ein individueller Urlaubsbeginn festgelegt worden. Diese Listen wurden dem Inhaber der Beklagten im Oktober 1991 übergeben. Er hat die Gewährung von Urlaub "während des Streiks " abgelehnt.

18

Nach der Beendigung des Arbeitskampfes am 13. April 1992 haben sich die Tarifvertragsparteien auf ein Maßregelungsverbot geeinigt, das u. a. folgende Regelung enthält:

19

"Die am Streik beteiligten Arbeitnehmer dürfen seitens der Betriebe wegen ihrer Streikbeteiligung weder benachteiligt noch irgendwelchen Maßnahmen unterworfen werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Lohn/Gehaltszahlungen für die durch Streik ausgefallene Arbeitszeit."

20

Ferner haben die Tarifvertragsparteien einen außergerichtlichen Vergleich mit folgendem Inhalt empfohlen:

21

"Für die Monate, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat, wird anteilig Urlaub, zusätzliches Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung gewährt."

22

Die Kläger haben den Abschluß eines Vergleichs abgelehnt. Sie haben mit ihrer am 28. Dezember 1991 erhobenen Klage zunächst die Zahlung des auf den jeweiligen Resturlaubsanspruch entfallenden Urlaubsentgelts und tariflichen Urlaubsgelds verlangt.

23

Die Kläger, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Rechtsstreits beendet worden ist, haben zuletzt beantragt,

24

an den Kläger Erich B DM 3.319,96 brutto

25

an den Kläger Josef Bi DM 2.970,00 brutto

26

an den Kläger Thomas D DM 4.433,78 brutto

27

an den Kläger Georg H DM 5.613,20 brutto

28

an den Kläger Alois Ha DM 6.960,83 brutto

29

an den Kläger Manfred Hi DM 5.338,90 brutto

30

an den Kläger Valentin Hu DM 3.842,58 brutto

31

an den Kläger Jürgen K DM 4.863,56 brutto

32

an den Kläger Manfred Kl DM 3.416,82 brutto

33

an den Kläger Alois L DM 3.105,34 brutto

34

an den Kläger Michael M DM 3.421,08 brutto

35

an den Kläger Erwin N DM 4.074,76 brutto

36

an den Kläger Franz R DM 5.118,48 brutto

37

an den Kläger Ludwig Ru DM 5.942,86 brutto

38

an den Kläger Robert S DM 4.863,88 brutto

39

an den Kläger Rainer M DM 6.130,44 brutto

40

jeweils mit 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

41

Die übrigen Kläger haben beantragt,

42

die Beklagte zu verurteilen,

43

dem Kläger Dieter Do 21 Tage

44

dem Kläger Hans-Peter E 28 Tage

45

dem Kläger Ernst F 18 Tage

46

dem Kläger Werner Huf 26 Tage

47

dem Kläger Ferdinand Kr 25 Tage

48

dem Kläger Stephan La 22 Tage

49

dem Kläger Franz M 19 Tage

50

dem Kläger Franz-Xaver M 22 Tage

51

dem Kläger Ludwig O 22 Tage

52

bezahlten Erholungsurlaub für das Jahr 1991 zu gewähren.

53

Die Beklagte hat beantragt,

54

die Klage abzuweisen.

55

Sie hat bestritten, daß bei der Übergabe der Urlaubslisten angeboten worden sei, den Streik vorübergehend zur Arbeitsaufnahme zu unterbrechen.

56

Das Arbeitsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 21. April 1993, das den Klägern erst am 14. Juli 1994 zugestellt worden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben alle Arbeitnehmer mit Ausnahme des Klägers Stephan La am 19. April 1994 Berufung eingelegt und begründet. Die Berufung des Klägers La ist erst am 16. August 1994 bei Gericht eingegangen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme über die Frage, welche Erklärungen bei Übergabe der Urlaubsliste abgegeben worden sind, die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger weiterhin ihr Klageziel. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

57

A. Die Revision der Kläger ist unbegründet. Denn deren Urlaubsansprüche sind mit Ablauf des 31. März 1992 untergegangen. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und zusätzliches Urlaubsentgelt sind nicht entstanden.

58

I. Die von Amts wegen auch vom Revisionsgericht zu prüfenden Prozeßfortsetzungsvoraussetzungen (vgl. BAGE 51, 163, 164 = AP Nr. 8 zu § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertreter, zu 2 der Gründe) liegen vor. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Berufungen zugunsten der 25 Kläger ausgegangen.

59

1. Die am 16. August 1994 beim Berufungsgericht eingegangene Berufung des Klägers La gegen das am 21. April 1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig. Die einmonatige Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist gewahrt. Nach § 516 ZPO begann der Lauf der Berufungsfrist erst mit der Zustellung des vollständig abgefaßten Urteils am 14. Juli 1994. Nach § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB endete die Monatsfrist mit Ablauf des 14. August 1994. Da dieser Tag ein Sonntag war, verlängerte sich die Frist nach § 222 Abs. 2 ZPO auf den nächsten Werktag am Sitz des Rechtsmittelgerichts (vgl. BAG Beschluß vom 15. Oktober 1959 - 1 AZB 19/59 - AP Nr. 1 zu § 222 ZPO). Das war beim zuständigen Landesarbeitsgericht in München der 16. August 1994; denn der 15. August 1994 war Mariä Himmelfahrt. Dieser Tag ist nach Art. I Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21. Mai 1980 (BAyRS 1131-3-I, S. 172), geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 491), in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung gesetzlicher Feiertag. Nach der verbindlichen Feststellung des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung (Art. I Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage) hatten in München mehr katholische als evangelische Einwohner ihren Wohnsitz. Deshalb war 1994 Mariä Himmelfahrt in München gesetzlicher Feiertag.

60

2. Die am 19. April 1994 zugunsten der übrigen 24 Kläger eingelegte Berufung ist ebenfalls zulässig. Zwar ist die Berufungsschrift bereits vor Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils eingelegt und begründet worden, dieser Umstand steht jedoch einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung i. S. v. § 519 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG nicht entgegen; denn das am 21. April 1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts war bei Einlegung der Berufung am 19. April 1994 als Urteil ohne Gründe anzusehen. Nach § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG war das erstinstanzliche Urteil vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben. Die Beurkundungsfunktion ist wegen des "abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens" spätestens nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO nicht mehr gewahrt (Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OBG 1/92 - AP Nr. 21 zu § 551 ZPO). Das gilt auch für erstinstanzliche Urteile (BAG Urteil vom 13. September 1995 - 2 AZR 855/94 - AP Nr. 12 zu § 66 ArbGG 1979). So war es in dem hier zu beurteilenden Fall. Wegen der Garantie eines wirksamen Rechtsschutzes und der durch die Fünf-Monats-Frist angestrebten Verfahrensbeschleunigung muß es für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung in Fällen verspätet abgesetzter Urteile ausreichen, wenn die Berufungskläger die fehlenden Entscheidungsgründe rügen (BAG Urteil vom 13. September 1995 - 2 AZR 855/94 - AP Nr. 12 zu § 66 ArbGG 1979; Vogg in Anmerkung zu Urteil des LAG Frankfurt vom 21. Januar 1992 - 5 Sa 1605/90 - LAGE § 519 ZPO Nr. 7). Das ist in der Berufungsschrift vom 19. April 1994 geschehen.

61

Bei Eingang der Berufungsbegründung am 19. April 1994 war noch nicht die Berufungsfrist gegen das am 21. April 1993 verkündete Urteil abgelaufen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt nämlich mit Ablauf der Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO noch nicht die Berufungsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung zunächst die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG(BAG Urteil vom 23. November 1994 - 4 AZR 743/93 - AP Nr. 12 zu § 9 ArbGG 1979).

62

II. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klagen mit der Begründung abgewiesen, die Urlaubsansprüche aus dem Jahre 1991 seien nach § 116 MTV und die Ansprüche auf zusätzliches Urlaubsgeld nach § 136 MTV am 31. März 1992 ersatzlos verfallen. Durch die Suspendierung der Arbeitspflichten während eines rechtmäßigen Streiks werde der Verfall von Urlaubsansprüchen nicht ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche seien nicht entstanden. Die Erklärung, den Streik zum Zwecke der Urlaubsgewährung unterbrechen zu wollen, habe nicht den Verzug der Beklagten begründet.

63

1. Der Verfall der 1991 entstandenen und tariflich geregelten Ansprüche auf Urlaub und zusätzliches Urlaubsgeld ist nach §§ 116, 136 MTV mit Ablauf des 31. März 1992 eingetreten. Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie entspricht der gesetzlichen Regelung des Urlaubsanspruchs als zeitlich befristeten Anspruchs i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Diese zeitliche Befristung ist auch mit den von der Bundesrepublik durch Art. 9 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes zum Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 (BGBl. II 1975, 745) übernommenen Verpflichtungen vereinbar (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 9. Mai 1995 - 9 AZR 552/93 - AP Nr. 22 zu § 7 BUrlG Übertragung).

64

2. Die Rechtsfolge des Untergangs von Urlaubsansprüchen ist auch keine unzulässige Beeinträchtigung der Arbeitskampfparität. Sie ergibt sich ausschließlich aus der gemeinsam von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag vorgenommenen Befristung des Urlaubsanspruchs. Die Tarif- und Arbeitskampfparteien haben es selbst in der Hand, den Eintritt dieser Rechtsfolge durch entsprechende tarifliche Regelungen oder durch die zeitliche Lage und Dauer des Arbeitskampfes zu beeinflussen.

65

3. Die verfallenen Ansprüche sind nicht nach Beendigung des Arbeitskampfes am 13. April 1992 tarifvertraglich neubegründet worden. Das ergibt sich aus dem vereinbarten Maßregelungsverbot und dem ergänzend dazu vorgeschlagenen außergerichtlichen Vergleich.

66

4. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kläger durch Nachgewährung des verfallenen Urlaubs oder in Geld zu entschädigen. Die Beklagte wäre nur dann nach § 284 Abs. 1, § 280 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Untergangs der Urlaubsansprüche in Schuldnerverzug befunden hätte (vgl. BAG Urteil vom 23. Juni 1988 - 8 AZR 459/86 - AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Übertragung; Senatsurteil vom 5. Dezember 1995, BAGE 81, 339 = AP Nr. 22 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).

67

Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 Abs. 2 ZPO) ist bei der Übergabe der Urlaubslisten im Oktober 1991 keine Erklärung abgegeben worden, die in der Liste aufgeführten streikenden Arbeitnehmer seien zur Wiederaufnahme der Arbeit bereit. Das Landesarbeitsgericht ist deshalb zu Recht aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß die Bereitschaft zur auch nur vorübergehenden Wiederaufnahme der Arbeit gefehlt hat.

68

Das in der Urlaubsliste verkörperte Verlangen, den Urlaub entsprechend den Eintragungen festzusetzen, war deshalb nicht geeignet, die Beklagte nach § 284 Abs. 1 BGB in Verzug zu setzen. Ein Arbeitgeber gerät mit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur dann in Verzug, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch ihm gegenüber wirksam geltend macht. Daran fehlt es. Denn ein streikender Arbeitnehmer muß nicht nur erklären, daß er für die Dauer der gewünschten Urlaubsfestsetzung nicht mehr am Streik teilnehmen, sondern auch die während des Streiks suspendierte Arbeitspflicht wieder erfüllen wird. Das folgt daraus, daß der Arbeitgeber nicht ohne weiteres zur Erfüllung des Urlaubsverlangens nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer muß damit rechnen, daß der Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BUrlG Leistungsverweigerungsrechte geltend machen und die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ablehnen kann (so zutreffend auch Löwisch/Krauß, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht 1979 Rz 520; anderer Auffassung: Brox in Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 669; Colneric in Däubler, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 579). Die abweichende Ansicht im Schrifttum verkennt, daß der urlaubsrechtliche Freistellungsanspruch nur erfüllt werden kann, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung seiner Streikteilnahme durch die Erklärung seiner Arbeitsbereitschaft anzeigt. Soweit argumentiert wird, es sei für den Arbeitgeber "gleichgültig", ob er den Urlaubsanspruch während des Streiks oder nachher erfüllt, wird außerdem die Befristung des Urlaubsanspruchs am Jahresende bzw. am 31. März des Folgejahres übersehen.