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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.10.1959, Az.: 1 AZB 19/59

Rechtsmittelschrift; LArbG; Sitz einer detachierten Kammer; Hauptsitz des LArbG; Fristablauf; Feiertag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.10.1959
Aktenzeichen
1 AZB 19/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 10072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 20.08.1959

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 222 ZPO
  • DB 1959, 1347 (Kurzinformation)
  • NJW 1959, 2279 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Rechtsmittelschrift an einem Ort eingereicht, an dem sich der Sitz einer detachierten Kammer des LArbG befindet und an dem - anders als am Hauptsitz des LArbG - am Tage des eigentlichen Fristablaufs kein Feiertag ist, so kann sich der Rechtsmittelkläger nicht auf ZPO § 222 Abs 2 berufen, wonach, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet.