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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.1993, Az.: BVerwG 3 B 134.92

Gerichtliche Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Aufhebung des angeforderten Verwaltungsakts im Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 134.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 13141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 30.08.1988 - AZ: 14 A 217.86
VG Berlin - 31.08.1988 - AZ: 14 A 217.86
OVG Berlin - 26.01.1990 - AZ: 5 B 87.88

Fundstellen

  • DokBer A 1994, 154-155
  • NVwZ-RR 1994, 547 (Volltext mit red. LS)
  • Pharma Recht 1994, 217

Amtlicher Leitsatz

Zur gerichtlichen Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Aufhebung des angeforderten Verwaltungsakts im Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Revision.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß sich die Hauptsache des Rechtsstreites und das Beschwerdeverfahren erledigt haben.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 1990 und das der Klägerin am 30. August 1988 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin sind unwirksam.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Mit der Erledigung der Hauptsache des Rechtsstreites infolge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 5. September 1986 durch das beklagte Land hat sich auch das Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Revision erledigt, denn eine Zulassung der Revision vermag der Klägerin Rechtsschutz nicht mehr zu gewähren. Die erstrebte Revision des angefochtenen Berufungsurteils kann nämlich der Sache nach mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin nicht mehr durchgeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 = Buchholz 310 § 161. Nr. 67 in begründeter Abweichung von dem Beschluß desselben Senats vom 18. September 1969 - BVerwG VIII B 200.67 - BVerwGE 34, 40). Im Hinblick darauf, daß einer zulässigen Klage und zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde die Grundlage entzogen worden ist (BVerwG, Beschluß vom 6. August 1987 - BVerwG 3 B 18.87 - Buchholz 451.54 Nr. 11), und das beklagte Land der von der Klägerin erklärten Hauptsachenerledigung widersprochen hat, hat sich der Streit um die Begründetheit der zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umgewandelt. Dies führt zu der gerichtlichen Feststellung, daß sich die Hauptsache des Rechtsstreites erledigt hat und die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile unwirksam sind.

2

Die Hauptsache des Rechtsstreites hat sich erledigt, denn der mit der Klage angegriffene Bescheid des beklagten Landes vom 5. September 1986, mit dem der Klägerin das weitere Inverkehrbringen des Produkts "AMEU" ab sofort untersagt und der Rückruf der bereits in den Verkehr gebrachten Packungen verfügt worden ist, ist durch das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes vom 27. Juni 1991 an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, das einen Verwaltungsakt darstellt, aufgehoben worden. In dem Schreiben heißt es "namens und in Vollmacht der Senatsverwaltung für Gesundheit", daß "AMEU" aufgrund der Zulassung als Gesundheitspflegemittel in der ehemaligen DDR und der Übergangsregelung im Einigungsvertrag nunmehr bundesweit als Arzneimittel in Verkehr gebracht werden könne; die Untersagungsverfügung sei vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages inhaltlich gegenstandslos. Mit dieser Miteilung ist der Klägerin eröffnet worden, welche Regelung in ihrer Angelegenheit nunmehr getroffen wird, daß nämlich seit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages der Bescheid vom 5. September 1986 gegenstandslos ist, mithin nicht mehr gilt. Dieser neue Verwaltungsakt ist wirksam, und zwar auch dann, wenn er - wie das beklagte Land meint - auf einem Irrtum beruhen oder sonst rechtswidrig sein sollte, denn Nichtigkeitsgründe (vgl. § 44 VwVfG) sind nicht ersichtlich. Daß dem beklagten Land die Zulassungskompetenz für Arzneimittel fehlt, führt - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - zu keiner anderen Beurteilung, denn Gegenstand des aufgehobenen Bescheides vom 5. September 1986 und folglich auch des aufhebenden Bescheides vom 27. Juni 1991 war keine Zulassungsentscheidung für Arzneimittel, sondern ein Verkehrsverbot, für das die Zuständigkeit nach § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG beim beklagten Land liegt. Eine Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 1991 oder ein Neuerlaß des in dem Bescheid vom 5. September 1986 enthaltenen Verbotes hat das beklagte Land nicht vorgetragen; diesbezügliche Auseinandersetzungen wären zudem nicht Gegenstand dieses Prozesses.

3

Die gerichtliche Feststellung, daß sich die Hauptsache erledigt hat, bezieht sich klarstellend auf den Rechtsstreit in der Hauptsache und auf das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision. Zu ihr ist der beschließende Senat als Rechtsmittelgericht auch befugt, denn der Rechtsstreit insgesamt ist durch die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage von der Erledigung eines Normenkontrollverfahrens während des Nichtvorlagebeschwerdeverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1990 - BVerwG 4 NB 17.90 - Buchholz 310 § 47 Nr. 46). Die Feststellung ist auch erforderlich, weil insofern zwischen den Parteien Streit besteht. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das beklagte Land nicht dargelegt. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es geboten, die nicht rechtskräftig gewordenen Urteile in dieser Sache für rechtsunwirksam zu erklären.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das beklagte Land ist in dem kontradiktorischen Verfahren um die Feststellung der Erledigung der Hauptsache unterlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski