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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1995, Az.: IV ZR 363/94

Gesamtentschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung; Benachteiligung des Versicherungsnehmers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1995
Aktenzeichen
IV ZR 363/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1996, 148-150 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Durch die mit § 20 VHB 84 bestimmte Gesamtentschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung wird der VN nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG).

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer mit ihr abgeschlossenen Hausratversicherung auf (restliche) Entschädigung in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84) zugrunde. Nach § 19 Nr. 3c VHB 84 ist die Entschädigung u. a. für Schmucksachen, die sich außerhalb (in der Klausel bezeichneter oder besonders vereinbarter) verschlossener Behältnisse befinden, auf insgesamt 40.000 DM je Versicherungsfall begrenzt.

2

Eine weitere Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von zuletzt 121.000 DM unterhält der Kläger bei der V. AG (im folgenden V-Versicherung). Für diesen Versicherungsvertrag ist die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Strom- und Glasbruchschäden (VHB 74) vereinbart. Nach Maßgabe des Vertrages ist jedoch - abweichend von § 2 Nr. 8 VHB 74 - die Entschädigung u.a. für Schmucksachen auf 30% der Versicherungssumme, bei Versicherungssummen über 100.000 DM auf 30.000 DM begrenzt.

3

Am 12. Dezember 1992 wurde in die Wohnung des Klägers eingebrochen und aus dieser Schmuck im Werte von etwa 90.000 DM entwendet. Die Beklagte zahlte als Entschädigung 21.200, 48 DM. Die V-Versicherung leistete zunächst 13.559, 52 DM und nach Zustellung eines Mahnbescheids an beide Versicherer weitere 5.240 DM, so daß der Kläger von beiden Versicherern Entschädigungsleistungen von zusammen 40.000 DM erhalten hat.

4

Der Kläger verlangt von der Beklagten über die von ihr bereits erbrachte Zahlung hinaus weitere 18.799, 52 DM. Ihm stehe aus jedem Versicherungsvertrag die vereinbarte Entschädigung bis zur jeweiligen Höchstgrenze zu. Die Beklagte verweigert weitere Leistungen. Sie beruft sich auf § 20 VHB 84, der lautet:

5

"Bestehen für versicherte Sachen mehrere Hausratversicherungsverträge desselben oder verschiedener Versicherungsnehmer, so ermäßigt sich der Anspruch gemäß §§ 12 oder 19 Nr. 3 aus diesem Vertrage in der Weise, daß aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung geleistet wird, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen im vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. "

6

Danach - so meint die Beklagte - stünden dem Kläger mehr als 40.000 DM nicht zu; wäre der Gesamtbetrag der Versicherungssummen bei ihr in Deckung gegeben worden, hätte die zu leistende Entschädigung gemäß § 19 Nr. 3c VHB 84 40.000 DM betragen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist bis auf eine geringe Restforderung wegen Verzugszinsen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

9

1. Das Berufungsgericht gelangt in Anwendung der Bestimmung des § 20 VHB 84 zu dem Ergebnis, daß dem Kläger für den entwendeten Schmuck eine Entschädigung nur bis zu einem Betrag von 40.000 DM zustehe. Durch die Zahlungen der Beklagten und der V-Versicherung sei die Forderung des Klägers daher - bis auf eine geringe Restforderung wegen des Anspruchs auf Verzugszinsen - erfüllt.

10

Nach Auffassung des Berufungsgerichts führt die Regelung in § 20 VHB 84 bei Versicherung des Hausrats bei zwei Versicherern zur Geltung einer Gesamtentschädigungsgrenze für den Betrag der Entschädigung aus beiden Versicherungsverträgen. Diese Grenze sei aus einem fiktiven einheitlichen Versicherungsvertrag (mit dem Versicherer, in dessen Vertrag mit dem Versicherungsnehmer die Geltung des § 20 VHB 84 vereinbart ist) zu bestimmen, dessen Versicherungssumme sich aus dem Gesamtbetrag der Versicherungssummen aus beiden Verträgen ergebe. Für den hier entwendeten Schmuck ergäbe sich aus einem solchen fiktiven einheitlichen Vertrag mit der Beklagten gemäß § 19 Abs. 3c VHB 84 eine Entschädigungsgrenze von 40.000 DM. Diese Entschädigungsgrenze stelle damit zugleich die Gesamtentschädigungsgrenze dar. Aus § 20 VHB 84 folge schließlich weiter, daß sich der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte durch Leistungen des anderen Versicherers so weit ermäßige, daß die Gesamtentschädigungsgrenze nicht überschritten wird.

11

Diese Auslegung und Anwendung des § 20 VHB 84 ist rechtsfehlerfrei (vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. zu U I Rdn. 21ff.). Auch die Revision erhebt in diesem Zusammenhang keine Rügen.

12

2. Die Revision ist jedoch der Auffassung, § 20 VHB 84 sei als überraschende, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligende, vom wesentlichen Grundgedanken des § 59 Abs. 1 VVG abweichende Klausel unwirksam. Das verhilft ihr nicht zum Erfolg; vielmehr halten auch die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu der rechtlichen Nachprüfung stand.

13

a) Bei § 20 VHB 84 handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel; sie stellt sich nicht als so ungewöhnlich dar, daß ein verständiger Versicherungsnehmer mit einer derartigen Klausel nicht zu rechnen brauchte.

14

Mit der Regelung in § 19 Nr. 3c VHB 84 hat der Versicherungsnehmer zur Kenntnis genommen, daß die Entschädigung u. a. für Schmucksachen, die sich außerhalb in der Klausel näher bezeichneter oder besonders vereinbarter verschlossener Behältnisse befinden, auf insgesamt 40.000 DM je Versicherungsfall begrenzt ist. Der Versicherungsnehmer weiß also um eine Entschädigungsgrenze für besonders bezeichnete versicherte Sachen, er weiß auch, daß selbst eine Steigerung der Versicherungssumme unter Inkaufnahme der damit verbundenen höheren Prämie an der festgelegten Entschädigungsgrenze nichts zu ändern vermag. Daraus wird für ihn das Interesse des Versicherers deutlich, für bestimmte - erkennbar höhere - Risiken in keinem Falle über betragsmäßig festgelegte Grenzen hinaus leisten zu wollen. Daß der Versicherer vor diesem Hintergrund Regelungen treffen wird, um eine Umgehung der Entschädigungsgrenze zu verhindern, liegt - wie schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat - für den verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand. Das gilt gerade deshalb, weil die Entschädigungsgrenze ohne weitere, ihre Durchsetzung sichernde Regelungen erkennbar schon durch den Abschluß von wenigstens zwei Versicherungsverträgen unter Aufspaltung der Versicherungssummen unterlaufen werden könnte. Darauf, daß der Versicherer dem Zusammenhang von Mehrfachversicherung desselben Risikos und vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch Rechnung getragen hat, wird der Versicherungsnehmer zudem noch durch die Überschrift zu § 20 VHB 84 ("Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung") hingewiesen. Die Klausel stellt daher weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Stellung im Bedingungswerk eine solche dar, die den vernünftigen Erwartungen des Versicherungsnehmers derart zuwiderläuft, daß von einer Überrumpelung oder Übertölpelung (BGHZ 84, 109, 112) gesprochen werden könnte.

15

b) Durch die Regelung in § 20 VHB 84 wird der Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG).

16

aa) § 8 AGBG hindert eine Inhaltskontrolle nicht. Er entzieht nur den engen Bereich der Leistungsbezeichnungen der Überprüfung, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84). Zu diesem engen Bereich der Leistungsbeschreibung gehört § 20 VHB 84 nicht. Er bewirkt mit einer Gesamtentschädigungsgrenze eine Ermäßigung der Leistungspflicht des Versicherers in Fällen der Mehrfachversicherung. Er stellt damit eine die Leistungsbeschreibung ausgestaltende und einschränkende Regelung dar, die der Inhaltskontrolle unterliegt.

17

bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, die Regelung des § 20 VHB 84 sei mit den wesentlichen Grundgedanken des § 59 VVG nicht vereinbar.

18

Nach § 59 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer von mehreren Versicherern nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen; er kann den Schaden also auch bei einer Doppelversicherung nur einmal ersetzt verlangen (Senatsurteil vom 28. November 1990 - IV ZR 233/89 - VersR 1991, 172 unter III, 1). Jeder Versicherer haftet aber nicht nur anteilig, sondern auf die volle vertragsmäßige Entschädigung als Gesamtschuldner. Mit der Vorschrift geht es also zunächst und wesentlich um eine Begrenzung der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf den versicherten Schaden (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 59 Anm. 1). Zwar kann der Versicherungsnehmer bis zu dieser Grenze die Versicherungssumme von zwei Verträgen voll ausschöpfen (Senatsurteil vom 28. November 1990, aaO.); das setzt aber voraus, daß dem nicht anderweitige vertragliche Vereinbarungen im jeweiligen Versicherungsvertrag entgegenstehen. Denn der jeweilige Versicherer haftet stets nur für den Betrag, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. § 59 Abs. 1 VVG hindert also vertragliche Vereinbarungen, die die Haftung des Versicherers auf eine Grenze unterhalb der Versicherungssumme einschränken, nicht (vgl. Kollhosser, aaO.).

19

Die Klausel des § 20 VHB 84 betrifft nur Ansprüche des Versicherungsnehmers, für die Entschädigungsgrenzen vereinbart sind. Diese Ansprüche gewähren - soweit der Schaden die vereinbarte Entschädigungsgrenze übersteigt - die betragsmäßige Deckung des entstandenen Schadens nicht; sie beschränken den Anspruch des Versicherungsnehmers von vornherein auf die vereinbarte Höchstentschädigung. Schon insoweit unterscheidet sich der Anwendungsbereich der Klausel von dem des § 59 Abs. 1 VVG. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß § 20 VHB 84 bei einer Doppelversicherung die Inanspruchnahme beider Versicherer nebeneinander bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenze hindert. Durch die Begrenzung auf eine Gesamtentschädigung ermäßigt sich der Anspruch gegen den einen Versicherer durch die Leistung des anderen Versicherers so weit, daß die Gesamtentschädigungsgrenze nicht überschritten wird. Es mag auf sich beruhen, ob diese besondere, auf Ansprüche mit Entschädigungsgrenzen bezogene Regelung als Abweichung von § 59 Abs. 1 VVG anzusehen ist (so Martin, aaO., unter U I Rdn. 33). Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, liegt darin jedenfalls keine Abweichung von den wesentlichen Grundgedanken dieser Vorschrift. Die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung des einzelnen Versicherers, die hier durch § 20 VHB 84 durch Begründung einer Gesamtentschädigungsgrenze erfolgt ist, verwehrt auch § 59 Abs. 1 VVG nicht. Die gesamtschuldnerische Haftung der Versicherer bis zur vereinbarten Haftungsgrenze bleibt durch § 20 VHB 84 ohnehin unberührt.

20

cc) Die mit der Regelung des § 20 VHB 84 vereinbarte Gesamtentschädigungsgrenze benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen.

21

Sie schmälert zwar den Umfang des Versicherungsschutzes, den der Versicherungsnehmer durch den Abschluß von mehreren Hausratversicherungen für dasselbe Risiko unter Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen für Schmucksachen möglicherweise erstrebt, weil der Versicherungsnehmer ohne die Klausel des § 20 VHB 84 davon ausgehen kann, aus jedem Vertrag und unabhängig von den Leistungen des anderen Versicherers Leistungen bis zur Ausschöpfung der Entschädigungsgrenze zu erhalten. Nicht jede Schmälerung des Versicherungsschutzes bedeutet aber zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers (vgl. Senatsurteil vom 28. November 1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 3 b).

22

§ 20 VHB 84 begründet eine Gesamtentschädigungsgrenze nur dort, wo andernfalls aus mehreren Verträgen vom Versicherer mehr geleistet werden müßte, als bei Deckung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen in einem Vertrag. Die Klausel verhindert also ungerechtfertigte Vorteile, die aus dem Umstand gezogen werden können, daß die betragsmäßige Entschädigungsgrenze bei einem Vertrag mit einer Versicherungssumme von z.B. 100.000 DM und einer dieser Summe entsprechenden Prämie ebenso hoch ist, wie bei einem Vertrag mit einer erheblich höheren Versicherungssumme und entsprechend höherer Prämie. Ohne die hier in Rede stehende Klausel wäre es einem Versicherungsnehmer daher möglich, statt eines Vertrages mit hoher Versicherungssumme mehrere Verträge mit niedrigen Versicherungssummen zu schließen, um dadurch ohne zusätzliche Prämie mehr Versicherungsschutz zu erhalten (Martin, aaO., unter U I Rdn. 22). Solche Umgehungen mit der Klausel des § 20 VHB 84 zu verhindern, entspricht - so zu Recht das Berufungsgericht - einem berechtigten Interesse des Versicherers, aber auch einem solchen der Versichertengemeinschaft. Die Klausel führt auch über eine angemessene Interessenverfolgung nicht hinaus. Sie nimmt dem Versicherungsnehmer nicht die gesamten Vorteile der Doppelversicherung, sondern beschränkt sich auf die Sicherung vereinbarter Entschädigungsgrenzen. Soweit dem Versicherungsnehmer ein Anspruch über die Gesamtentschädigungsgrenze hinaus versagt wird, steht einer begehrten höheren Entschädigungsleistung auch keine dafür geleistete höhere Prämie gegenüber. Deshalb erscheint es nicht als unangemessen, wenn der Versicherungsnehmer einen über die Gesamtentschädigungsgrenze hinausgehenden Schaden gesondert in Deckung geben muß, wenn er ihn selbst zu tragen nicht bereit ist.