Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1951, Az.: 1 StR 8/51
Revision i.F.e. Meineids wegen Zusammenfassung sämtlichen Straftaten eines Angeklagten durch eine Zahlungseinstellung zu einem Verbrechen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 8/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 02.11.1950
Rechtsgrundlagen
- § 154 StGB
- § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO
- § 241 KO
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Juli 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Lichter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 2. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Soweit die Revision die Verfahrensbeschwerde erhebt, ist sie unzulässig, weil sie nicht angibt, durch welche Tatsachen das Verfahrensrecht verletzt sein soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1.
Die Verurteilung wegen Meineids nach § 154 StGB ist bedenkenfrei. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 25. Juni 1949 vor dem Amtsgericht in Stuttgart den Offenbarungseid nach § 807 ZPO geleistet. In dem Vermögensverzeichnis, dessen Vollständigkeit er beschwor, hat er mit Rissen und Willen eine Schadensersatzforderung nicht aufgeführt, die ihm gegen die Stadt B. und gegen einen gewissen G. zustand und die er im Februar 1949 beim Landgericht in Stuttgart eingeklagt hatte. Dass die Forderung von den Schuldnern zur Zeit des Offenbarungseids noch bestritten war, änderte nichts an der Pflicht des Angeklagten, sie im Vermögensverzeichnis anzugeben (RGSt 60, 37). Der Angeklagte war auch selbst der Überzeugung, dass die Forderung begründet sei. Danach ist der innere und äussere Tatbestand des Meineids mit Recht bejaht.
2.
Dass der Angeklagte, indem er die Forderung in das beschworene Vermögensverzeichnis nicht aufnahm, zugleich ein Vermögensstück in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, verheimlicht hat, hat die Strafkammer ebenfalls zutreffend begründet. Auch ihre Feststellung, der Angeklagte habe zwischen April und 7. Juni 1949 seine Zahlungen eingestellt, ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte ist daher mit Recht auch eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO für schuldig erkannt.
3.
Der Angeklagte hat am 21. Juni 1949 seiner Mutter einen Personenkraftwagen zu Eigentum übertragen, um sie damit für eine Darlehensforderung von 1.000 DM oder, wie der Angeklagte annahm, von 1.300 DM zu befriedigen. Das Fahrzeug hatte, wie der Angeklagte wusste, einen Wert von 2.000 DM. Der Angeklagte, dem seine Zahlungsunfähigkeit bekannt war, bezweckte, seine Mutter als älteste Gläubigerin bevorzugt zu befriedigen. Mit Recht sieht das Landgericht in diesem Verhalten ein Vergehen nach § 241 KO. Denn die Lutter hatte keinen Anspruch, für ihre Geldforderung durch Hergabe eines Kraftwagens befriedigt zu werden; auch ist die Annahme des Landgerichts, ihre Forderung sei nicht fällig gewesen, bedenkenfrei (vgl § 609 BGB).
Mit Recht sieht das Landgericht in der Übereignung des PKW an die Mutter zugleich ein Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Zwar enthält jede Cläubigerbegünstigung im Sinne des § 241 KO notwendig zugleich ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr 1 KO. Der Tatbestand des § 241 KO ist daher ein - milder zu beurteilender - Sonderfall des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Deshalb kann, wer den Tatbestand des § 241 erfüllt, wegen derselben Handlung regelmäßig nicht zugleich auch aus § 239 Abs. 1 Nr. 1 bestraft werden (RGSt 66, 88, 91; 68, 368). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Gläubiger im Übermass begünstigt, d.h. wenn ihm grössere Vermögenswerte zugewandt werden als es seiner Forderung entspricht. Tut ein Schuldner dies in der Absicht, die anderen Gläubiger zu benachteiligen, so erfüllt seine Begünstigungshandlung wegen des Übermasses zugleich den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr 1 KO (RGSt 6, 94, 96). Diese Voraussetzung hat das Landgericht hier zutreffend festgestellt.
4.
Die unter 1 und 2 behandelten Straftaten des Angeklagten stehen, wie das Landgericht richtig begründet hat, im Verhältnis der Tateinheit (vgl RGSt 64, 42). Auch die unter 3 erörterten Tatbestände der Gläubigerbegünstigung und des Beiseiteschaffens eines Vermögensstücks hat der Angeklagte durch eine und dieselbe Handlung erfüllt.
Das Landgericht ist der Meinung, dass die sämtlichen Straftaten des Angeklagten durch seine Zahlungseinstellung zu einem Verbrechen zusammengefasst würden. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Der Senat ist ihr nicht gefolgt, wie er in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Mai 1951 - 1 StR 171/51 - näher begründet hat. Der Angeklagte ist aber durch die Annahme der Verbrechenseinheit nicht beschwert.
5.
Das Urteil weist auch sonst, namentlich im Strafmass, keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum auf. Dem Rechtsmittel muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Dr. Peetz
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann