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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1982, Az.: BVerwG 5 C 13.82

Teilrückforderung von Eingliederungshilfe wegen Überzahlung; Bedingungen für einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; Nachträglicher Kostenbeitrag in Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; Voraussetzungen für die Verpflichtung zu einem Kostenbeitrag; Begriff "Pflege" i.S.d. Sozialhilferechts; Umfang der dem Hilfeempfänger zu belassenen Mittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 13.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen 15.02.1979 - 2 K 3345/77
OVG Nordrhein-Westfalen 23.04.1981 - 8 A 1042/79

Fundstelle

  • NVwZ 1983, 411-413 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Unter "Pflege" i. S. des § 85 Nr. 3 S. 2 BSHG ist die umfassende Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung zu verstehen, ohne Rücksicht darauf, ob dabei stationäre Krankenhilfe, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege oder Tuberkulosenhilfe in Frage steht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1981 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der 33 Jahre alte, unter Vormundschaft seiner Mutter stehende Kläger leidet an angeborenem Schwachsinn zweiten Grades. Vom 27. Dezember 1974 bis zum 29. April 1977 war er zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf in einer Rehabilitationsklinik für Psychiatrie und Neurologie untergebracht. Die Kosten dieser Maßnahme der Eingliederungshilfe - insgesamt 46.751,45 DM - trug der beklagte überörtliche Träger der Sozialhilfe. Dabei ging er mangels Angaben und sonstiger Anhaltspunkte davon aus, daß der Kläger einkommens- und vermögenslos ist. Erst Anfang April 1977 erfuhr er, daß der Kläger seit Jahren eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog; sie betrug während der Zeit der Unterbringung des Klägers 626,40 DM monatlich (bis zum 30. Juni 1975), im folgenden Jahr 695,90 DM und danach 772,40 DM. Mit dem Leistungsbescheid vom 31. Mai 1977 forderte der Beklagte vom Kläger nach § 43 Abs. 1 BSHG einen Kostenbeitrag in Höhe der auf die Zeit der Unterbringung entfallenden Rentenzahlungen, insgesamt 19.025,31 DM. Er betonte, daß hierin nicht der Widerruf der Hilfegewährung liege.

2

Die vom Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht ihr (im vollen Umfang) stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem volljährigen und unverheirateten Kläger sei es schon aus Rechtsgründen nicht zuzumuten gewesen, zu den Kosten der Eingliederungshilfe mit seinem unter der Einkommensgrenze liegenden Einkommen beizutragen; denn § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG - auf den der Beklagte die Inanspruchnahme des Renteneinkommens in voller Höhe stütze - setze voraus, daß der Kläger auf längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedurft habe, die einer Anstalt oder einem Heim gleichartig sei. Unter Pflege sei aber ausschließlich eine Betreuung wegen Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (§ 68 BSHG) zu verstehen; der Kläger sei jedoch zur Milderung seiner seelischen Behinderung und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft, insbesondere zu seiner Rehabilitation im Arbeitsleben, untergebracht gewesen. Darüber hinaus sei nicht zu erkennen, daß der Beklagte bei dem Erlaß seines formularmäßigen Bescheides Ermessen habe walten lassen. Dahingestellt sein lassen hat es das Oberverwaltungsgericht, ob eine Inanspruchnahme nach Satz 1 des § 85 Nr. 3 BSHG in Betracht komme; der Beklagte habe seinen Anspruch hierauf nicht gestützt. Überdies habe er auch insoweit erforderliche Ermessenserwägungen nicht angestellt. Verneint hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch in Gestalt einer Rückforderung rechtswidrig erbrachter Leistungen, weil der Beklagte seine Hilfegewährung ausdrücklich als rechtmäßig aufrechterhalten habe.

3

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4

II.

Die - zulässige - Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

5

Das auf Aufhebung des Leistungs- und des Widerspruchsbescheides des Beklagten lautende Berufungsurteil ist allerdings nur nach seinem Ergebnis zu bestätigen, nicht jedoch nach seiner tragenden Begründung, daß der Beklagte einen Kostenbeitrag aus einem Rechtsgrund schlechthin nicht fordern dürfe. Der Beklagte darf daher unter Beachtung der noch darzulegenden rechtlichen Erwägungen erneut prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange er vom Kläger nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 13. Februar 1976 bekanntgemachten Neufassung (BGBl. I S. 289) - BSHG - einen Kostenbeitrag fordern will, und zwar mittels Leistungsbescheides (siehe dazu BVerwGE 52, 16 undUrteil vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 39.81 -). Ein (öffentlich-rechtlicher) Anspruch auf Erstattung aus dem Grund, die Eingliederungshilfe (teilweise) zu Unrecht gewährt zu haben, würde dagegen, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Rücknahme der der Hilfegewährung zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide voraussetzen. Hierzu hat sich der Beklagte aber gerade nicht entschlossen, weil er im Hinblick auf die in § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestimmte Vorleistungspflicht seine Hilfegewährung als rechtmäßig erachtet hat.

6

Einen Kostenbeitrag zu fordern ist dem Beklagten nicht schon deshalb verwehrt, weil er dies erst nach dem Ende der Hilfegewährung tut. Bereits in BVerwGE 40, 73 hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Forderung eines Kostenbeitrags nach dem dem § 43 Abs. 1 BSHG vergleichbaren § 58 BSHG unter näher bezeichneten Voraussetzungen die nachträgliche Wiederherstellung des gesetzlichen Rangverhältnisses zwischen Eigenhilfe und Hilfe durch den Träger der Sozialhilfe, zugelassen. Aus dieser Sicht ist die nachträgliche Forderung eines Kostenbeitrags durch den Beklagten wegen der fortwirkenden Gründe nicht unzulässig; denn er hat von dem Rentenbezug erst Anfang April 1977 erfahren; und ihm kann nicht vorgeworfen werden, er habe es selbst zu vertreten, daß er diese Kenntnis nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt erlangt habe. Den Vormund des Klägers hat der Beklagte sofort auf die Verpflichtung zum Kostenbeitrag (für die Zukunft) hingewiesen; für die Vergangenheit hat er ihn alsbald mit dem Leistungsbescheid vom 31. Mai 1977 geltend gemacht.

7

In der Annahme, daß der Kläger weder im Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfegewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt während der Hilfegewährung über Vermögen verfügt hat, hat der Beklagte bei der Heranziehung zum Kostenbeitrag (nur) das während der Zeit der Hilfegewährung erzielte Einkommen berücksichtigt (Grundsatz der Gleichzeitigkeit) und geprüft, ob dem Kläger nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes zuzumuten war, dieses Einkommen einzusetzen (§ 28 BSHG). Auch das Berufungsgericht ist hiervon ausgegangen. Hierzu hat es unter zutreffender Anwendung der Vorschriften über die Einkommens grenzen in tatsächlicher Hinsicht - das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, daß das Einkommen des Klägers während der Zeit der Hilfegewährung die nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG maßgebliche Einkommensgrenze von 700 DM (bis zum 30. Juni 1975) und von 778 DM (vom 1. Juli 1975 an; siehe dazu die Verordnung nach § 81 Abs. 5 des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. April 1975 [BGBl. I S. 998]) stets unterschritten hat.

8

Die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag ist daher nur rechtmäßig, wenn die in dem nach der Sachlage ersichtlich nur in Betracht zu ziehenden § 85 Nr. 3 BSHG bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind und wenn der Beklagte - bejahendenfalls - von dem ihm zustehenden Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO).

9

An den tatbestandlichen Voraussetzungen für das Verlangen des Beklagten würde es für Zeitabschnitte fehlen, während der der Kläger sich deshalb nicht in der Rehabilitationsklinik aufgehalten hat, weil er im Rahmen der Rehabilitationsbemühungen zu mehrwöchigen Familienheimfahrten beurlaubt war und sich aufgrund dessen bei seinen Eltern aufgehalten hatte. Nach dem Inhalt der vom Oberverwaltungsgericht beigezogenen Akte des Beklagten ist dies mehrmals der Fall gewesen. Der Umstand, daß der Beklagte auch während dieser Zeitabschnitte "Vorhaltekosten" bezahlt hat, ist für die Beurteilung unbeachtlich, weil es nach § 85 Nr. 3 BSHG allein darauf ankommt, ob der Kläger Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart hat (Satz 1) oder eine - noch zu erörternde - "Pflege" erhalten hat (Satz 2). Mit dem Grundsatz, daß Sozialhilfe Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage ist und nur zeitabschnittsweise gewährt wird, ist eine summarische Betrachtung dahin gehend, dem für die Zeit vom 27. Dezember 1974 bis zum 29. April 1977 addierten Sozialhilfeaufwand den addierten Rentenbezug während dieser Zeit gegenüberzustellen, nicht vereinbar.

10

Die Aufbringung der Mittel "nur" in dem Umfange zu verlangen, in dem der Kläger während seiner Unterbringung in der Rehabilitationsklinik Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt tatsächlich erspart hat (vgl. BVerwGE 40, 308 [310]; 52, 51 [55]) - Satz 1 des § 85 Nr. 3 BSHG -, hat der Beklagte bisher nicht erwogen, weil er gemeint hat, darüber hinausgehend die Aufbringung der Mittel in Höhe des jeweiligen monatlichen Renteneinkommens verlangen zu können (Satz 2 des § 85 Nr. 3 BSHG).

11

Hieran ist er nicht schon aus dem Rechtsgrund gehindert, daß - wie das Oberverwaltungsgericht meint - mit dem in dieser Vorschrift verwendeten Begriff "Pflege", deren der Hilfeempfänger auf voraussichtlich längere Zeit in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedarf, nur die "Hilfe zur Pflege" nach den §§ 68 f. BSHG gemeint ist. Der vom Berufungsgericht im Anschluß an Gottschick/Giese (Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, jetzt 7. Aufl. 1981, § 85 RdNr. 9.1; siehe auch Jehle/Schmitt, Sozialhilferecht, Loseblatt-Kommentar, Teil A § 85 Erl. 6, S. 41) vertretenen Auffassung folgt der Senat nicht. Er ist vielmehr wie Knopp/Fichtner (Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1979, § 85 RdNr. 6), Mergler/Zink (Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1981, § 85 Abs. Nr. 27) und Schellhorn/Jirasek/Seipp (Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 10. Aufl. 1981, § 85 RdNr. 19) - siehe auch die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge erarbeiteten "Empfehlungen für die Anwendung der §§ 84 ff, BSHG", Heft 4 der Reihe "Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge", 3. Aufl. 1975, S. 55 der auch vom Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht, daß unter "Pflege" die umfassende Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung zu verstehen ist, ohne Rücksicht darauf, ob es dabei um stationäre Krankenhilfe, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege oder Tuberkulosehilfe geht. Bereits in seinemUrteil vom 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 74.71 - (FEVS 19, 441) hat der Senat im Falle eines Krankenhausaufenthaltes den Satz 2 des § 85 Nr. 3 BSHG ohne weiteres für anwendbar gehalten. Auch sonst ist in der Rechtsprechung ohne Rücksicht auf die jeweils in Frage stehende Hilfe in besonderer Lebenslage, die in einer nicht nur vorübergehenden Unterbringung in einer Einrichtung der im Gesetz bezeichneten Art bestanden hatte, die Möglichkeit der Heranziehung zum Kostenbeitrag nach Satz 2 des § 85 Nr. 3 BSHG erörtert worden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 1969 [FEVS 16, 351] und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Juni 1969 [FEVS 17, 455]).

12

Wäre die Beschränkung auf die "Hilfe zur Pflege" gewollt, so müßte dies im Gesetz so zum Ausdruck kommen. Das ist nicht der Fall. Vielmehr ist - worauf der Oberbundesanwalt hinweist - der im Bundessozialhilfegesetz anderweit anzutreffende allgemeine Begriff "Pflege" verwendet. Auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her ist kein einleuchtender und überzeugender Grund dafür zu erkennen, die Anwendung der Vorschrift auf die Fälle der "Hilfe zur Pflege" zu beschränken, also die Empfänger von Krankenhilfe, Eingliederungshilfe und Tuberkulosehilfe ungleich besser zu behandeln. Der bei Gottschick/Giese (a.a.O.) angeführte Grund des Einkommensschutzes verdiente in der Person eines Empfängers von Hilfe zur Pflege keine geringere Beachtung. Das mit der Nummer 3 des § 85 BSHG insgesamt verfolgte Anliegen, nämlich zu vermeiden, dem Hilfe suchenden/Hilfeempfänger (den Angehörigen, auf deren Einkommen es im Einzelfall nach § 28 BSHG ankommt) daraus einen wirtschaftlichen Vorteil erwachsen zu lassen, daß er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden Weise untergebracht ist, besteht unabhängig von der Art der im Einzelfall in Frage stehenden Hilfe in besonderer Lebenslage.

13

Gleichwohl ist der Leistungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig, weil - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht hilfweise ausgeführt hat - der Beklagte bei der Festsetzung des Kostenbeitrags Ermessen nicht ausgeübt hat. Der Erstbescheid ist lediglich ein Formularbescheid. Auch der Widerspruchsbescheid enthält - wie eine Gesamtbetrachtung ergibt - keine Ermessenserwägungen, auch nicht "in knappster Form", wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Der Hinweis auf die Dauer des Klinikaufenthaltes des Klägers betrifft - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend bemerkt - eine im Gesetz normierte Voraussetzung für die Ermessensausübung. Verlautbarte Ermessenserwägungen (siehe dazu § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X) sind mit Rücksicht darauf unverzichtbar, daß die Skala der Entscheidungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 3 Abs. 1 BSHG) vom Verzicht auf die Eigenbeteiligung des Hilfeempfängers bis zur vollen Heranziehung des Einkommens reichen kann (vgl. zu letzterem das schon erwähnte Urteil des Senats vom 14. Juni 1972). Hinzu kommt, daß der Beklagte bei einer Inanspruchnahme, die über die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen hinausgeht, die Aufbringung der Mittel aus dem unter der Einkommensgrenze liegenden Einkommen des Klägers nur in angemessenem Umfange verlangen kann.

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Das betrifft unter anderem die Frage, welche Mittel dem Hilfeempfänger zu belassen sind, um während des Aufenthaltes in der Einrichtung auftretende persönliche Bedürfnisse zu befriedigen. Dazu dient das Taschengeld (§ 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 BSHG). Es wird also auch darauf ankommen, ob und in welchem Umfange dem Kläger während seines Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik aus Mitteln der Sozialhilfe ein Taschengeld gewährt worden war.

15

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht schließlich im Rahmen seiner Hilfsbegründung ausgeführt, daß fehlerfreie Ermessensausübung auch Überlegungen darüber einschließt, wie die Kostenbeitragsforderung - wenn eine solche nach dem zuvor Gesagten in Betracht kommt - realisiert werden soll. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Beklagte sein Verlangen auf Satz 1 oder Satz 2 des § 85 Nr. 3 BSHG stützt. Ob vom Kläger ein nicht unerheblicher Betrag in einer Summe oder ratenweise verlangt wird, läßt sich mit Rücksicht auf die Wirkung, die die Forderung eines Kostenbeitrags als solche in der Person dieses Klägers haben kann, nicht als bloße Frage der Vollstreckung verstehen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel