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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1982, Az.: BVerwG 5 C 39.81

Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs eines nicht in Hausgemeinschaft mit den Eltern lebenden Minderjährigen; Aufbringung der erforderlichen Mittel aus dem elterlichen Vermögen; Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Anschluss an die Leistung "erweiterter Hilfe"; Geltendmachung durch Leistungsbescheid; Aufwendungsersatz in Höhe des gewährten Pflegegeldes; Begrenzung des Ersatzverlangens durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 39.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 23.10.1979 - AZ: R/O 38 IV 78
VGH Bayern - 11.09.1980 - AZ: 12.B-2270/79

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 82 - 90
  • DÖV 1982, 1044

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Umstand, daß der minderjährige und unverheiratete (einkommens- und vermögenslose) Hilfesuchende mit Eltern (einem Elternteil) nicht in Haushaltsgemeinschaft lebt, ist für die Beurteilung unerheblich, ob den Eltern (dem Elternteil) zuzumuten ist, die zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Mittel aus ihrem (seinem) Vermögen aufzubringen

  2. 2.

    Hat der Träger der Sozialhilfe nach § 29 Satz 1 BSHG zu Recht "erweiterte Hilfe" leisten dürfen, so ist sein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nicht durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts begrenzt (Aufgabe von BVerwGE 38, 205).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 1980 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Oktober 1979 werden aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der 1965 geborene Sohn M. des Klägers leidet an schwerem erethischen Schwachsinn unbekannter Ursache bei ständiger motorischer Unruhe. Sein erster Antrag, Pflegegeld nach § 69 BSHG zu gewähren, wurde 1970 abgelehnt, weil dem Kläger (Vater) zuzumuten sei, die Mittel aus seinem Vermögen aufzubringen (vgl. § 28 BSHG). Dagegen bewilligte der Beklagte 1977 als erweiterte Hilfe im Sinne des § 29 Satz 1 BSHG erhöhtes, jedoch mit Rücksicht auf die teilstationäre Unterbringung des M. um 20 v.H. gekürztes Pflegegeld (vom 1. Juli 1977 an: 526 DM monatlich, vom 1. Januar 1979 an: 550 DM monatlich).

2

Mit dem Leistungsbescheid vom 28. September 1977 forderte der Beklagte vom Kläger, der seit Jahren von seiner Familie getrennt lebt, Ersatz der Aufwendungen, weil dem Kläger die Aufbringung der Mittel aus seinem Grundvermögen in Gestalt von bebauten und unbebauten Grundstücken zuzumuten sei. Mit der nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger unter Hinweis auf seine Verurteilung durch das Landgericht W. im Jahre 1976, seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern Unterhalt in bestimmter Höhe zu zahlen, geltend gemacht, zu höheren Leistungen nicht verpflichtet zu sein; das Landgericht habe die Leistungsverpflichtung abschließend geregelt und ein besonderes "Pflegegeld" - das allerdings die Mutter des M. begehrt hatte - gerade nicht zuerkannt. Infolgedessen - so hat der Kläger ausgeführt - habe der Beklagte Sozialhilfe (Pflegegeld) rechtswidrig gewährt. Das Verwaltungsgericht hat sein der Klage stattgebendes Urteil im wesentlichen damit begründet, daß den Eltern eines minderjährigen und unverheirateten Hilfeempfängers der Einsatz von Vermögen - wie der Einsatz von Einkommen - nur dann zugemutet werde, wenn der Hilfeempfänger mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebe.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er ist davon ausgegangen, daß der Beklagte das Pflegegeld M. rechtmäßig gewährt habe. Die Tatsache des Getrenntlebens des Klägers steht nach Ansicht des Berufungsgerichts der Verpflichtung des Klägers, sein Vermögen einzusetzen, um den sozialhilferechtlichen Bedarf des M. zu decken, nicht entgegen. Er hält das im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides festgestellte Grundvermögen des Klägers auch für einsatzfähig. Jedoch sei - so führt er unter Hinweis auf BVerwGE 38, 205 weiter aus - das Ersatzverlangen des Beklagten durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts begrenzt. Mit den angefochtenen Bescheiden werde vom Kläger aber ohne Rücksicht auf seine Unterhaltspflicht gegenüber M. Aufwendungsersatz in Höhe des gewährten Pflegegeldes gefordert. Bisher sei der Kläger von den ordentlichen Gerichten aber noch nicht verpflichtet worden, M. wegen besonderer Pflegebedürftigkeit einen höheren Unterhalt zu leisten; er bestreite auch eine solche Verpflichtung. In einem derartigen Fall müsse der Träger der Sozialhilfe den durch den erhöhten Pflegebedarf bedingten Unterhaltsanspruch des Hilfebedürftigen gegenüber seinem Vater auf sich überleiten und sodann zivilgerichtlich feststellen lassen. Kur in Höhe der auf diese Weise festgesstellten Unterhaltspflicht könne such Aufwendungsersatz durch Leistungsbescheid nach § 29 Gatz 2 BSHG gefordert werden.

4

Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Er führt aus: Die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung nach § 29 BSHG habe der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht festgestellt. Einer solchen Hilfegewährung gehe aber die Prüfung voraus, daß den in § 28 BSHG genannten Personen (hier: dem Kläger) die Aufbringung der Mittel aus ihrem Einkommen oder Vermögen zuzumuten sei. Werde dies angenommen, dann sei der Weg für den Anspruch auf Aufwendungsersatz frei. Weitergehende Grenzen seien in Gesetz nicht vorgesehen. Allein dieses Verständnis entspreche den Nachranggedanken, der es nicht erlaube, den Ersatzanspruch nach § 29 Satz 2 BSHG von der rechtmäßigen Leistungsgewährung abzukoppeln und an die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht anzubinden.

5

Der Kläger beruft: sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 38, 205 und führt aus, daß der Umfang seiner das Ersatzverlangen des Beklagten begrenzenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht durch das Urteil des Landgerichts W. festgelegt worden sei. Da er dementsprechend Unterhalt geleistet habe, sei M. nicht hilfebedürftig gewesen.

6

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht pflichtet der Auffassung des Berufungsgericht.- zur Heranziehung des von der Familie getrennt lebenden Klägers zum Aufwendungsersatz mit einsatzfähigem Vermögen bei. Jedoch tritt er der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, daß der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe durch die Vorschriften des bürgerlichen Unterhaltsrechts begrenzt würde. Die vorrangige Verweisung des Beklagten auf die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs des M. gegen den Kläger - wie sie das Berufungsgericht für richtig hält - ist nach Meinung des Oberbundesanwalts nach dem Gesetz nicht zu rechtfertigen.

7

II.

Die - zulässige - Revision des Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen hätten die Klage abweisen müssen; denn der Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. September 1977 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Anschluß an die Leistung "erweiterter Hilfe" (§ 29 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der am 13. Februar 1976 bekanntgemachten Neufassung [BGBl. I S. 290] - BSHG -) ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der Beklagte durfte den Anspruch durch Leistungsbescheid geltend machen; Klage gegen den Kläger brauchte er nicht zu erheben (BVerwGE 52, 16 [18]).

9

Der Beklagte fordert vom Kläger zu Recht Ersatz der ihm durch die Gewährung von Pflegegeld an H. entstandenen Aufwendungen; denn er hat H. diese Sozialhilfe rechtmäßig als "erweiterte Hilfe" gewährt (nachfolgend 1.); und dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz ist nicht durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts begrenzt (nachfolgend 2.).

10

1.

Das Berufungsgericht hat - das Revisionsgericht bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: H. sei infolge seiner Behinderung so hilfslos (gewesen), daß die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhten Pflegegeldes im Sinne des § 69 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG vorgelegen hätten. Der Einwand des Klägers., das Pflegegeld habe nicht gewährt werden dürfen, weil K. durch die Leistung von Unterhalt in Erfüllung der durch das Urteil des Zivilgerichts dem Umfang nach bestimmten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht finanziell sichergestellt gewesen sei, hat mit der Frage, ob in Einzelfall die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe (hier: Hilfe in besonderer Lebenslage in Gestalt des erhöhten Pflegegeldes.) erfüllt sind, nichts zu tun. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist allein nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. Hierfür hatte das Zivilgericht überdies keine Kompetenz. Dem Urteil des Landgerichts W., auf das sich der Kläger immer wieder beruft, läßt sich auch nicht entnehmen, daß es diese Frage entschieden hat oder hat entscheiden wollen.

11

Unumstritten ist, daß es im anhängigen Rechtsstreit unter dem Aspekt der zuzumutenden Aufbringung der Mittel nicht um den Einsatz vor. Einkommen oder Vermögen des H., des Hilfebedürftigen, und seiner Mutter, der Ehefrau des Klägers, gehen konnte. Ebensowenig stand der Einsatz von Einkommen des Klägers in Frage. Es ging von vornherein nur darum, daß der Kläger Vermögen besaß, das nach der Auffassung des Beklagten nach § 88 BSHG einzusetzen war. Darauf ist im angefochtenen Leistungsbescheid ausdrücklich abgestellt. Hierzu hat das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils angeführt, daß der Kläger Eigentümer eines Zweifamilienhauses in Sch. ist (in dem er aber - wie zu ergänzen ist - nicht wohnt, vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG) und daß ihm in W. fünf Grundstücke gehören, von denen eines bebaut ist; ferner, daß der Einheitswert aller Grundstücke zusammen am 1. Januar 1977 135.600 DM betrug. In den Entscheidungsgründen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Verwertung dieses Vermögens für den Kläger keine Härte bedeuten würde (vgl. § 88 Abs. 3 BSHG). Zu alledem hat der Kläger begründete "Gegenrügen" nicht erhoben, so daß das Revisionsgericht an diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).

12

Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Umstand, daß M. (während der für die Entscheidung erheblichen Zeit) mit dem Kläger nicht in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, für die Beurteilung unerheblich ist, ob diesem die Aufbringung der Mittel (in Höhe des M. zu gewährenden Pflegegeldes) zuzumuten gewesen ist (ebenso Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 10. Aufl, 1981, § 28 RdNr. 5; wohl auch Jehle/Schmitt, Sozialhilferecht, Loseblatt-Kommentar, § 28 Erl. 2 b). Der vornehmlich von Gottschick/Giese (Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 7. Aufl. 1981, § 28 RdNr. 5.3) vertretenen gegenteiligen Ansicht pflichtet das Bundesverwaltungsgericht nicht bei. Der Unterschied der Regelungen in § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG (die Hilfe zum Lebensunterhalt betreffend) einerseits und in § 28 BSHG (Hilfen in besonderer Lebenslage betreffend) andererseits ist evident. Die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Rechtsfolgen sind seit langem bekannt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bei den wiederholten Novellierungen des Bundessozialhilfegesetzes keinen Anlaß für eine "Gleichschaltung" gesehen. Gleiches gilt für den von Schellhorn/Jirasek/Seipp (a.a.O., § 79 RdNr. 33) zu Recht als Ausnahmevorschrift charakterisierten § 79 Abs. 2 Satz 2 BSHG, dem zufolge es bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bei getrennt lebenden Eltern des minderjährigen Hilfesuchenden nur auf das Einkommen des Elternteils ankommt, bei dem der Hilfesuchende lebt. Ausnahmecharakter - nämlich beschränkt auf kleines Barvermögen - hat auch § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes. Beide Ausnahmeregelungen belegen gerade die im Grundsatz gewollte Heranziehung des Vermögens jeden Elternteils (des minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden) ohne Rücksicht darauf, ob der Hilfeempfänger mit dem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft lebt.

13

Der Beklagte hat das erhöhte Pflegegeld als "erweiterte Hilfe" gewähren dürfen (Ermessensentscheidung), weil ein "begründeter Fall" vorlag, Zum einen hatte M. - wie bereits ausgeführt - Ansprach auf diese Hilfe in besonderer Lebenslage; und ihm selbst war die Aufbringung der Mittel hierfür aus eigenem Einkommen oder Vermögen mangels solchen nicht zuzumuten. Andererseits weigerte sich der Kläger als der Vater des minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden, die notwendigen Mittel aus ihm gehörenden Vermögen aufzubringen, obwohl ihn dies in Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes zuzumuten war. Wenn der Beklagte in dieser "Notlage" des N. Hilfe "verauslagte" (siehe BVerwGE 52, 16 [19]), dann handelte er in einem "begründeten Fall" nicht ermessenswidrig (vgl. BVerwGE 50, 73 [77] m.w.N.).

14

2.

Hieraus erwuchs ihm nach § 29 Satz 2 BSHG der Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, dessen Geltendmachung nicht in seinem Ermessen stand. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, in welcher Höhe im Einzelfall der unterhaltspflichtige Elternteil ccm unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind, dem Hilfesuchenden im Sinne des Sozialhilferechts, Unterhalt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet. Darauf, in welcher Höhe das Landgericht W. den Kläger im Jahre 1976 zur Unterhaltsleistung an M. verpflichtet hat, kommt es daher nicht an. Es kann infolgedessen dahinstehen, ob. in jenem Zivilrechtsstreit M. einen erhöhten Unterhaltsbedarf geltend gemacht hatte und ob bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers dessen Vermögen im einzelnen berücksichtigt worden ist. An der im Urteil vom 23. Juni 1971 (BVerwGE 38, 205; FEVS 18, 330; NDV 1971, 317; vgl. auch BVerwGE 38, 302 [306]) vertretenen Auffassung, daß das Ersatzverlangen durch die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften des Unterhsltsrechts begrenzt ist, hält der Senat daher nicht fest. In bezug auf die außerdem erwähnten Schutzvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes für den Fall der Überleitung ist zu bemerken: Die Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes - siehe § 91 Abs. 1 Satz 2 BGHG - sind mit denen identisch, die der Träger der Sozialhilfe bei der Anwendung des § 28 BSHG ohnehin beachten muß. Zur Gewährung "erweiterter Hilfe" kommt es aber erst, wenn festgestellt ist, daß den dort genannten Personen bei Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 4 die Aufbringung der Mittel ganz oder teilweise zuzumuten ist.

15

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Einwände, die im Schrifttum (Gottschick/Giese, a.a.O., 6. Aufl. 1976 und 7. Aufl. 1981, jeweils § 29 RdNr. 4.3; Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., 8. Aufl. 1974 und 10. Aufl. 1981, jeweils § 91 RdNr. 17; Schellhorn in "Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger", Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 17, 2. Aufl. 1978, S. 87 f.) gegen die in der o.a. Entscheidung vertretene Ansicht erhoben worden sind und erhoben werden und die in diesen Rechtsstreit der Beklagte und der Oberbundesanwalt aufgegriffen haben, für begründet.

16

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 29 Satz 2 BSHG ist die Kehrseite einer Leistung des Trägers der Sozialhilfe, die dieser nach dem das Sozialhilferecht beherrschenden Grundsatz des Nachrangs (vgl. § 28 BSHG) eigentlich hätte nicht zu erbringen brauchen, weil er den Hilfesuchenden auf eigenes Einkommen/Vermögen (oder das Einkommen/Vermögen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder der Eltern, wenn der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet ist) hätte verweisen dürfen (vgl. dazu Gottschick/Giese, a.a.O. § 29 RdNr. 4.1). Die erweiterte Hilfe nach § 29 Satz 1 BSHG ist daher keine echte Sozialhilfe; vielmehr verauslagt der Träger der Sozialhilfe (BVerwGE 52, 16 [19, 21/22]). In § 28 BSHG ist aber dazu, ob und in welchem Umfange den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist, auf die Vorschriften des Abschnitts 4 verwiesen. Dort sind - was die "finanzielle Leistungsschwäche" angeht - eigenständig und abschließend die Voraussetzungen geregelt, unter denen auf dem Boden des Nachrangs der Sozialhilfe Leistungen zu erbringen sind. Weder dort noch in § 28 BSHG selbst ist darauf abgestellt, ob und in welchem, umfange der nicht getrennt lebende Ehegatte des Hilfesuchenden oder die Eltern des minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden diesem gegenüber nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist bzw. sind. Die Gewährung von Hilfe in besonderer Lebenslage ist nach Grund und Höhe gerade nicht von dem Bestehen und (bejahendenfalls) von der Hohe eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs des Hilfesuchenden abhängig gemacht (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 28 RdNr. 2). Das hat seinen Grund darin, daß die Sozialhilfe nicht die Funktion eines Ersatzes für Unterhaltsansprüche hat (BVerwGE 23, 149 [154, 155]).

17

Das bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht hat für das Sozialhilferecht Bedeutung in einem anderen Zusammenhang: bei der Wiederherstellung des Nachrangs, der (u.a.) die in Abschnitt 5 (§§ 90 und 91 BSHG) geregelte Überleitung dient. Im Rannen dieser Regelung ist die Überleitung von Unterhaltsansprüchen - hinsichtlich der in § 91 BSHG Sonderregelungen aufgestellt sind - nur eine von vielen Möglichkeiten. Ein Hilfeempfänger kann alle möglichen Ansprüche haben, die ohne Rücksicht darauf, ob sie übertragbar, pfändbar oder verpfändbar sind (§ 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG), überleitbar sind, z.B. ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens, ein Anspruch auf Rückgewähr einer Schenkung nach § 528 BGB. Der Umstand, daß der Träger der Sozialhilfe im Einzelfall bei dem Versuch, einen zur Wiederherstellung des Nachrangs übergeleiteten Unterhaltsanspruch durchzusetzen, deshalb nicht (oder nicht in vollem Umfange) Erfolg hat, d.h. seinen Sozialhilfeaufwand nicht (oder nicht in vollem Umfang) ersetzt erhält, weil der Hilfeempfänger nach dem bürgerlichen Recht gegen die Person, die der Träger der Sozialhilfe zur Leistung von Unterhalt für verpflichtet hält, keinen Anspruch auf Unterhalt (mehr) oder nicht in der angenommenen Höhe hat, hindert den Träger der Sozialhilfe nicht, nach weiteren Deckungsmöglichkeiten zu suchen, d.h. andere Ansprüche des Hilfeenpfängers auf sich überzuleiten und zu realisieren. Er ist lediglich gehalten, die durch die Bestimmungen des Abschnitts 4 und durch § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG gezogenen Grenzen zu beachten. Mit anderen Worten: Der Umstand, daß ein Träger der Sozialhilfe bei seinem Bemühen, wegen geleisteter Hilfe den Nachrang wiederherzustellen, bei der Realisierung eines übergeleiteten Unterhaltsanspruchs aus einem im bürgerlichen Unterhaltsrecht liegenden Grund keinen (vollen) Erfolg hat, läßt nicht den Rückschluß zu: Damit sei zugleich sein Ersatzverlangen überhaupt begrenzt; und den weiteren Rückschluß: Weil dies so sei, müsse auch ein auf der Leistung "erweiterter Hilfe" begründeter Aufwendungsersatzanspruch in gleicher Weise begrenzt sein. Eine Konkurrenz zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers gegen den Unterhaltspflichtigen und dem öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegen die nach § 28 BSHG u.U. zur Leistung von Unterhalt verpflichteten Personen besteht nicht. Ebensowenig steht die Annahme einer neben die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht gestellten öffentlich-rechtlichen Unterhaltspflicht in Frage.

18

Die für die damalige Entscheidung leitend gewesene Befürchtung, daß Eltern eines minderjährigen Hilfesuchenden ohne Begrenzung auf die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht Ersatz auch für Leistungen an Sozialhilfe leisten müßten, die die Wirtschaftsgemeinschaft der Familie nicht erbringt und nicht erbringen kann, erscheint deshalb unbegründet, weil im Fall der Gewährung von Hilfe in besonderer Lebenslage Eltern der Einsatz ihres Einkommens und Vermögens nur unter Beachtung der Vorschriften des Abschnitts 4 zugemutet wird. Dort sind aber für den Einsatz des Einkommens Grenzen festgelegt, die in näher bezeichneten Hilfefällen besonders hoch sind (vgl. § 81 BSHG); und was den Einsatz des Vermögens angeht, so sind auch für diesen in § 88 Abs. 2 BSHG Schongrenzen bestimmt. Demgegenüber sind Eltern nach dem bürgerlichrechtlichen Unterhaltsrecht ihren minderjährigen und unverheirateten Kindern gegenüber regelmäßig verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihren und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (§ 1505 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner o.a. Entscheidung (S. 209) bereits darauf hingewiesen, daß die von ihm damals für richtig gehaltene Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruchs durch die Vorschriften des bürgerlichrechtlichen Unterhaltsrechts meist ohne Bedeutung sein werde, weil die Einkommens- und Vermögensgrenzen des Bundessozialhilfegesetzes so hoch lägen, daß regelmäßig die öffentlich-rechtlichen Ersatzpflichten einen geringeren Umfang haben würden als die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten.

19

Ein anderer - verfahrensrechtlicher - Aspekt kommt hinzu, der den Senat veranlaßt, die in seinem o.a. Urteil vertretene Ansicht aufzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dort (S. 209) dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung auferlegt, den Umfang der bürgerlichrechtlichen Unterhaltspflicht zu prüfen. Dagegen hat nach seiner ständigen Rechtsprechung zu den §§ 90 und 91 BSHG über das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs nach Grund und Höhe das Zivilgericht zu entscheiden. Auf der Grundlage der in BVerwGE 38, 205 vertretenen Auffassung würde je nach Vorgehen des Trägers der Sozialhilfe - Leistung erweiterter Hilfe und in ihrem Gefolge dann Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs durch Leistungsbescheid oder Leistung von Sozialhilfe und Überleitung eines (vermeintlichen) bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs - das Verwaltungsgericht oder das Zivilgericht darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht konkret besteht. Die Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen ist unabweisbar. Dies hat das Berufungsgericht erkannt und - insoweit von BVerwGE 38, 205 abweichend - gemeint, den Beklagten zunächst auf den Zivilrechtsweg verweisen zu müssen, d.h. es höt die Überleitung eines vermeintlichen weitergehenden Unterhaltsanspruchs des M. gegen den Kläger und sodann eine Klage des Beklagten gegen den Kläger vor dem Zivilgericht für erforderlich gehalten. Abgesehen davon, daß der Beklagte mit seinem Begehren vor dem Zivilgericht voraussichtlich schon deshalb keinen Erfolg (mehr) haben könnte, weil für die Vergangenheit Unterhalt nicht zu gewähren ist, würde diese Verfahrensweise die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 29 Satz 2 BSHG mittels Leistungsbescheides überflüssig machen.

20

Da der Leistungsbescheid des Beklagten auch sonst keine Mängel aufweist, die seine Rechtmäßigkeit in Frage stellen, ist unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter