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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1987, Az.: IVa ZR 56/86

Anspruch auf künftige Leistungen gegen eine Lebenversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung; Bestehen des Anspruchs auf Leistung in seiner Gesamtheit und Abhängigkeit der Fälligkeit der Leistungen nur noch vom Zeitablauf; Zwischenzeitliche Änderungen der für ein Leistungsanerkenntnis maßgeblichen Gesundheitsverhältnisse des Versicherten; Einwirkungsmöglichkeit für die Zeit nach Leistungsanerkenntnis ; Möglichkeit einer Abänderungsklage bei Erreichen der 10%-Grenze; Offenstehen des Weges über die Vollstreckungsabwehrklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1987
Aktenzeichen
IVa ZR 56/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13628
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 21.02.1986
LG Bremen - 12.06.1985

Fundstellen

  • NJW 1987, 2873 (red. Leitsatz)
  • NJW-RR 1987, 1168-1169 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1987, 808-810 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

I., Vereinigte Lebensversicherung aG für Handwerk, Handel und Gewerbe,
vertreten durch den Vorstand, N. R. straße 15-19, H.

Prozessgegner

Herr Werner M., Am H. 112 b, B.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Verurteilung des Berufsunfähigkeitsversicherers zu künftigen Leistungen scheitert nicht daran, daß der Versicherer die Leistung rechtsgestaltend neu festsetzen kann, wenn eine ärztliche Untersuchung eine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten ergibt.

  2. 2.

    Der VN hat nicht zum Nachuntersuchungszeitpunkt die Fortdauer der Berufsunfähigkeit nachzuweisen, vielmehr muß der Versicherer die Änderungen beweisen, aus denen er die Herabsetzung der Leistung oder die Leistungsfreiheit für die Zukunft herleiten will.

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1987
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Februar 1986 im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, wie über die zwei Feststellungsanträge entschieden worden ist.

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird in teilweiser Abänderung des Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Juni 1985 festgestellt, daß die Beklagte unter Vorbehalt ihrer Rechte aus § 1 Abs. 5 und § 7 der dem Versicherungsvertrag Nr. 9692-442-14 und 15 zugrundeliegenden Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verpflichtet ist, dem Kläger vom 1. März 1986 bis längstens 1. Dezember 1992 Beitragsfreiheit hinsichtlich der Lebensversicherung aus dem genannten Versicherungsvertrag zu gewähren und ihm für den gleichen Zeitraum den auf ihn entfallenden Anteil an den von der Beklagten erzielten Überschüssen zu zahlen.

Im übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte nur zur Zahlung der Rente ab 1. Juni 1987 bis längstens 1. Dezember 1992 verurteilt bleibt.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 24/25 und der Kläger 1/25.

Tatbestand

1

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Beklagte hat in der ersten Instanz dieses Rechtsstreits anerkannt, daß der Versicherungsfall eingetreten ist und sie zur Leistung unter Vorbehalt ihrer Rechte aus § 1 Abs. 5 und § 7 ihrer Bedingungen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verpflichtet sei. Die genannten Bestimmungen lauten:

§ 1

5.
Beitragsfreiheit und Rente werden nicht mehr gewährt, wenn die Berufsunfähigkeit wegfällt, der Versicherte stirbt oder die Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abläuft.

§ 7

1.
Die Gesellschaft ist berechtigt, den Grad der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Zu diesem Zweck kann sie auf ihre Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und - jedoch nur einmal im Jahr - eine Untersuchung des Versicherten durch einen von ihr beauftragten Arzt verlangen. Die Bestimmungen des § 4 finden entsprechende Anwendung.

2.
Hat sich der Grad der Berufsunfähigkeit gemindert, so kann die Gesellschaft die Leistung neu festsetzen. Macht die Gesellschaft eine Herabsetzung oder den Wegfall der Leistungen geltend, so ist sie verpflichtet, dies dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mitzuteilen. Die Herabsetzung oder der Wegfall der Leistungen wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung der Mitteilung wirksam.

2

Nach teilweisen Erledigterklärungen aufgrund von Zahlungen der Beklagten streiten die Parteien weiterhin vor allem darum, ob der Kläger über das Anerkenntnis der Beklagten hinaus die begehrte Vorbehaltslose Verurteilung der Beklagten zu künftigen Zahlungen und gemäß seinen beiden Feststellungsanträgen (zu Beitragsfreiheit und Überschußbeteiligung) verlangen kann. Landgericht und Oberlandesgericht haben seinem Verlangen uneingeschränkt stattgegeben. Hilfsweise hat der Kläger in der Berufungsinstanz den Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, hilfsweise ihre Verurteilung nur unter dem erklärten Vorbehalt.

Entscheidungsgründe

3

Das Rechtsmittel hat nur geringfügig Erfolg.

4

1.

In erster Linie rügt die Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der Zulässigkeit einer Verurteilung der Beklagten zu künftigen Leistungen gemäß § 258 ZPO ausgegangen. Eine derartige Verurteilung komme nicht in Betracht, da der Anspruch auf künftige Leistungen im Zeitpunkt des Urteils in seiner Gesamtheit schon hätte feststehen müssen, so daß die einzelne Leistung in ihrer Entstehung lediglich noch vom Zeitablauf abhängig wäre. Der Anspruch des Klägers sei dagegen noch von weiteren Bedingungen abhängig, die keineswegs gewiß seien, wie § 7 der Versicherungsbedingungen ausweise.

5

Die Verurteilung des Schuldners zu künftigen Rentenzahlungen hat allerdings zur Voraussetzung, daß der Anspruch auf Leistung in seiner Gesamtheit bereits entstanden ist und die Fälligkeit der einzelnen Leistungen nur noch vom Zeitablauf abhängt. Das ist hier indes der Fall.

6

a)

Mit ihrer Argumentation verkennt die Beklagte den - insoweit mit den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von 1975 (VerBAV 1975, 1) und den neuesten Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (VerBAV 1986, 474) übereinstimmenden - Regelungsgehalt ihrer Versicherungsbedingungen. Gemäß deren § 5 erklärt die Beklagte nach Prüfung der ihr eingereichten und von ihr beigezogenen Unterlagen gegenüber dem Ansprucherhebenden, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt ab sie eine Leistung anerkennt. Aufgrund eines derartigen Leistungsanerkenntnisses kann der Versicherte die ihm zugesagte Leistung so lange beanspruchen, bis die Beklagte ihre Leistungspflicht durch ein Vorgehen gemäß § 7 ihrer Versicherungsbedingungen wieder beseitigt oder eingeschränkt hat. Nach dieser Klausel endet die Leistungspflicht der Beklagten weder durch Zeitablauf noch dadurch, daß ein ärztlicher Untersuchungsbericht erstellt wird, der dem Versicherten Berufsunfähigkeit nicht mehr im bislang anerkannten Umfang attestiert. Vielmehr ist erforderlich, daß die Beklagte in rechtsgestaltender Weise gemäß ihren Versicherungsbedingungen geltend macht, es hätten sich zwischenzeitlich die Gesundheitsverhältnisse des Versicherten geändert, die für ihr Leistungsanerkenntnis maßgebend waren, und die Leistung neu festsetzt (§ 7 Abs. 2 aaO).

7

Auch der Hinweis der Revision darauf, daß der Versicherungsnehmer, der die vertragliche Obliegenheit nicht erfülle, sich den jährlich vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, die für diesen Fall vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers gegen sich gelten lassen müsse, ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Verurteilung der Beklagten zu künftigen Rentenleistungen infragezustellen.

8

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Versicherungsbedingungen der Beklagten findet § 4 im Nachprüfungsverfahren entsprechende Anwendung. Gemäß § 4 Abs. 3 a.a.O. hat die Beklagte unter anderem das Recht, ... "ärztliche Nachuntersuchungen durch von ihr beauftragte Ärzte auf ihre Kosten zu verlangen". Gemäß § 8 a.a.O. hat die Verletzung einer "Obliegenheit (vgl. §§ 4 und 7) ..., die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles der Gesellschaft gegenüber zu erfüllen ist" Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruchserhebende die Obliegenheit erfüllt, es sei denn, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (bzw. im zweiten Fall nicht von Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der der Beklagten weiterhin obliegenden Leistung gewesen ist).

9

Diese nur mögliche - unter Umständen auch nur zeitweilige - Herbeiführung späterer Leistungsfreiheit der Beklagten macht ebensowenig wie etwa die Möglichkeit, daß ein vorzeitiger Tod des berufsunfähigen Versicherungsnehmers die Leistungspflicht der Beklagten entfallen läßt, die Verurteilung zu künftigen Leistungen unzulässig.

10

Das in erster Instanz von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis stellt ein Anerkenntnis im Sinne des § 5 ihrer Versicherungsbedingungen dar. Daß es den Vorbehalt ihrer Rechte gemäß § 7 der Versicherungsbedingungen mitenthält, beeinträchtigt seine Wirksamkeit im versicherungsrechtlichen Sinne nicht: Es handelt sich bei diesem Vorbehalt um nichts anderes als um den zutreffenden Hinweis auf die bei Abschluß des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen über das Prüfungs- und Abänderungsrecht der Beklagten nach einmal anerkannter Leistungspflicht. An diese vertraglichen Vereinbarungen ist der Versicherungsnehmer ohnehin gebunden. Der Hinweis bedeutet demnach keine Einschränkung des Leistungsanerkenntnisses, das die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles schuldet. Auch ohne diesen Hinweis hätte sich die Beklagte des vertraglich vorbehaltenen Prüfungs- und Abänderungsrechts bezüglich des Fortbestandes ihrer anerkannten Leistungspflicht nicht begeben.

11

b)

Eine solche erst künftig und nur bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen dem Schuldner eröffnete Einwirkungsmöglichkeit auf den Fortbestand seiner Leistungspflicht für die Zukunft, deren Ausübung dementsprechend bei der Entscheidung über den zur Entstehung gelangten Anspruch auf künftige (wiederkehrende) Leistungen noch offen ist, steht einer Verurteilung des Schuldners zu künftiger Leistung nicht entgegen. Da die Einwirkungsmöglichkeit für die Zeit nach Leistungsanerkenntnis - hier nach Verurteilung zu künftiger Leistung - vertraglich vorbehalten ist, wird die Beklagte weder durch die Rechtskraft eines derartigen Urteils noch durch die zeitliche Schranke des § 767 Abs. 2 ZPO gehindert, eine nach Urteilserlaß gemäß den Versicherungsbedingungen vorgenommene Abänderung im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage vorzubringen (vgl. dazu die näheren Ausführungen unter 3.).

12

Eine Klageabweisung hinsichtlich des Leistungsantrages kommt demnach bei der gegebenen Sachlage, nämlich nach unstreitigem Eintritt des Versicherungsfalles, nicht in Betracht.

13

2.

Kann ein Vorbehalt im Leistungsausspruch, wie ihn die Beklagte begehrt, weder ihre nach dem Versicherungsvertrag gegebene Position verbessern noch diejenige des Versicherten verschlechtern, so mag eine Verurteilung unter Vorbehalt auf den ersten Blick bedenkenfrei erscheinen. Auch eine derartige Verurteilung könnte nichts daran ändern, daß der Versicherungsnehmer gegen seinen Versicherer einen Leistungstitel erstritten hat, der nicht schon mit einer (sachlich begründeten) Ablehnung künftiger Leistungen im Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 der Versicherungsbedingungen wirkungslos und gegenstandslos wird. Seine Vollstreckbarkeit kann nur auf dem von der Zivilprozeßordnung für den Fall nachträglich entstandener Einwendungen gegen den Fortbestand des titulierten Anspruches vorgesehenen Weg beseitigt werden. Indes ist die Aufnahme des begehrten Vorbehalts in eine Verurteilung zu künftiger (wiederkehrender) Leistung geeignet, Unklarheiten bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung aufkommen zu lassen und Streitfragen an den Gerichtsvollzieher heranzutragen, zu deren Klärung dieser nicht berufen ist.

14

Anders als in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen - vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1986 - IVa ZR 137/84 - VersR 1986, 277 und vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 220/84 - VersR 1986, 801 - macht hier der Streit der Parteien deutlich, daß sehr unterschiedliche Ansichten von Versicherer und Versicherungsnehmer über die Reichweite eines Vorbehalts der genannten Art in einer Verurteilung zu künftigen Leistungen bestehen können, die gerade dann Bedeutung erlangen, wenn es zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens kommt; sie sind auch geeignet, dessen Durchführung zu beeinträchtigen. Um dem vorzubeugen, erachtet es der Senat - in Abkehr von der in den zwei zitierten Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Ansicht - für notwendig, die Verurteilung eines Berufsunfähigkeitsversicherers zu Zahlungen von einem Hinweis auf sein vertraglich vorbehaltenes Abänderungsrecht freizuhalten.

15

3.

Die Revision vertritt die Ansicht, die Beklagte dürfe nicht, wie im Urteil des Landgerichts geschehen, darauf verwiesen werden, gegen eine vorbehaltslose Verurteilung nach § 323 ZPO vorzugehen: Eine Abänderungsklage sei grundsätzlich nur möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Die Rechtsprechung wende insoweit die 10%-Grenze an, was sich nicht mit der Änderungsregelung ihrer Versicherungsbedingungen in Einklang bringen lasse. Auch sei sie nach ihren Versicherungsbedingungen nicht beweisbelastet, soweit es darum gehe, ob eine Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers fortbestehe. Deshalb dürfe sie weder auf den Weg des § 323 ZPO noch den des § 767 ZPO verwiesen werden, denn in diesen Verfahren würde eine non-liquet-Situation nicht, wie vertraglich vorgesehen, zu Lasten des Versicherten gehen und demnach vertragswidrig sie benachteiligen.

16

a)

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte nach der in § 7 ihrer Versicherungsbedingungen getroffenen Regelung zu beweisen, daß sich die anerkannte Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers in einem nach den Versicherungsbedingungen leistungsrelevanten Umfang gemindert hat. Mit § 7 hat die Beklagte dem Versicherungsnehmer nicht aufgegeben, zu jedem von ihr gewünschten Nachuntersuchungszeitpunkt seine Berufsunfähigkeit erneut nachzuweisen. Vielmehr hat sie die Änderungen nachzuweisen, die nach ihrem Leistungsanerkenntnis gemäß § 5 der Versicherungsbedingungen bzw. nach ihrer Verurteilung zu künftigen Leistungen eingetreten sind und aus denen sie Leistungsfreiheit für die Zukunft herleiten will.

17

b)

Keiner Erörterung bedarf es, inwieweit ein Vorgehen gemäß § 323 ZPO für die Beklagte nicht hinnehmbare Erschwernisse oder Einschränkungen ihrer vertraglich ausbedungenen rechtlichen Position mit sich bringen könnte. Der Beklagten steht erforderlichenfalls gegen ihre Verurteilung zu künftigen Rentenzahlungen der Weg der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO offen.

18

In einem dem hier zu beurteilenden Sachverhalt in den wesentlichen Kriterien vergleichbaren Fall hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 25. Februar 1985 - BGHZ 94, 29[BGH 25.02.1985 - VIII ZR 116/84] - entschieden, daß die materielle Rechtskraft eines auf künftige Räumung erkennenden Urteils den Räumungsschuldner, dem im Mietvertrag eine Verlängerungsoption eingeräumt war, nicht daran hindert, durch Vollstreckungsabwehrklage die Gestaltungsfolgen des nachträglich ausgeübten Optionsrechts geltend zu machen: ... "Rechtskräftig geworden ist hier ... lediglich die im Urteil des Vorprozesses ausgesprochene Rechtsfolge, daß der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der damals geltend gemachte, auf den künftigen Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit gestützte Räumungsanspruch zustand. Das Optionsrecht des Klägers ist demnach durch das Urteil des Vorprozesses nicht rechtskräftig verneint worden."

19

Nicht anders liegt es hier. Streitgegenstand ist allein, welche künftigen Rentenleistungen der Kläger beanspruchen kann, solange ein Prüflings- und Abänderungsrecht der Beklagten gemäß § 7 ihrer Versicherungsbedingungen nicht in Betracht kommt.

20

c)

Der Beklagten ist es auch nicht durch § 767 Abs. 2 ZPO verwehrt, gegebenenfalls eines Tages im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen, sie habe zwischenzeitlich im Einklang mit ihren Versicherungsbedingungen die Leistungen an den Kläger eingeschränkt oder eingestellt. Denn zulässig sind Einwendungen, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, sich erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung ergeben haben, in der Einwendungen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung spätestens hätten geltend gemacht werden müssen.

21

d)

Die Vollstreckungsabwehrklage vermag den Belangen des zu künftigen Rentenleistungen verurteilten Versicherers ausreichend Rechnung zu tragen. Daß er (gegebenenfalls) den Weg der Vollstreckungsabwehrklage beschreiten muß, um seine spätere Leistungsverweigerung durchzusetzen, und nicht nur abwarten kann, ob der Versicherungsnehmer die Leistungsablehnung hinnimmt und von einer Klage absieht, ist allein Folge davon, daß es der Versicherer anstelle eines Leistungsanerkenntnisses gemäß § 5 seiner Versicherungsbedingungen außerhalb eines Prozesses zu seiner Verurteilung hat kommen lassen und so seinem Vertragspartner zu einem Leistungstitel verholfen hat.

22

4.

Die vorstehenden Ausführungen ergeben, daß die Verurteilung der Beklagten zu künftigen Leistungen unverändert Bestand hat.

23

Sie zeigen andererseits, daß die Beklagte mit ihrem zu den beiden Feststellungsanträgen abgegebenen Anerkenntnis "unter Vorbehalt ihrer Rechte aus § 1 Abs. 5 und § 7 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" ihrer vertraglichen Verpflichtung voll genügt hat.

24

Für das über das Anerkenntnis der Beklagten hinausgehende Feststellungsbegehren des Klägers fehlt es schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Das Anerkenntnis der Beklagten gesteht ihm zu, was er vertraglich beanspruchen kann. Das ist zwar an sich auch für den Leistungsantrag der Fall. Indes müßte der Kläger, wie dargelegt, bei einer Verurteilung zu künftiger Leistung unter dem genannten Vorbehalt Vollstreckungsschwierigkeiten befürchten, die die Erfüllung seiner vertraglich begründeten Ansprüche gefährden könnten. Diese Situation kann bei einem Feststellungsurteil nicht eintreten. Mit dem Vorbehalt wird von vornherein jedem Streit darüber wirksam begegnet, inwieweit die Feststellung in diesem Verfahren die Leistungspflichten festschreibt.

25

Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist die Beklagte demgemäß nach ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.

26

5.

In der Verurteilung der Beklagten zu Rentenzahlungen ist dem Umstand Rechnung getragen, daß die Partei im Laufe des Prozesses Teilerledigungen erklärt haben, die den Zeitraum bis zum 31. Mai 1987 umfassen.

Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter