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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.12.1983, Az.: 6 AZR 299/80

Kündigungsschutzklage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.12.1983
Aktenzeichen
6 AZR 299/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bonn 28.11.1979 - 3 Ca 1403/79
LAG Düsseldorf 16.04.1980 - 2 Sa 65/80

Fundstellen

  • BAGE 44, 278 - 284
  • DB 1984, 1150
  • JR 1985, 440

Amtlicher Leitsatz

1. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat grundsätzlich nicht die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers zum Inhalt. Der Ablauf von tariflichen Verfall-Fristen kann aber einem Arbeitnehmer nach Abschluß eines für ihn erfolgreichen Kündigungsschutzprozesses nicht entgegengehalten werden, wenn er nunmehr eine entsprechende Leistungsklage erhebt.

2. Der Senat hält nicht an der Auffassung des Urteils vom 9. Januar 1979 - 6 AZR 647/77 - (AP Nr. 4 zu § 1 BUrlG fest, daß ein Arbeitnehmer sich bis zum Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens nicht darum zu bemühen brauche, Urlaubsfreizeit vom Arbeitgeber zu erhalten.

3. § 11 Abs. 2 BUrlG enthält eine Fälligkeitsregel für die Zahlung des Urlaubsentgelts. Deren Beachtung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Urlaubserteilung.