Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.12.1983, Az.: 6 AZR 299/80
Kündigungsschutzklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.12.1983
- Aktenzeichen
- 6 AZR 299/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10015
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bonn 28.11.1979 - 3 Ca 1403/79
- LAG Düsseldorf 16.04.1980 - 2 Sa 65/80
Rechtsgrundlagen
- § 1 BUrlG
- § 7 Abs. 4 BUrlG
- § 11 BUrlG
- § 13 BUrlG
- § 614 BGB
- § 5 Abs. 3 HUrlV
- § 47 Abs. 7 BAT 1975, 1976, 1977
- Anlage SR 2d Nr. 11 Abs. 2 BAT
Fundstellen
- BAGE 44, 278 - 284
- DB 1984, 1150
- JR 1985, 440
Amtlicher Leitsatz
1. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat grundsätzlich nicht die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers zum Inhalt. Der Ablauf von tariflichen Verfall-Fristen kann aber einem Arbeitnehmer nach Abschluß eines für ihn erfolgreichen Kündigungsschutzprozesses nicht entgegengehalten werden, wenn er nunmehr eine entsprechende Leistungsklage erhebt.
2. Der Senat hält nicht an der Auffassung des Urteils vom 9. Januar 1979 - 6 AZR 647/77 - (AP Nr. 4 zu § 1 BUrlG fest, daß ein Arbeitnehmer sich bis zum Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens nicht darum zu bemühen brauche, Urlaubsfreizeit vom Arbeitgeber zu erhalten.
3. § 11 Abs. 2 BUrlG enthält eine Fälligkeitsregel für die Zahlung des Urlaubsentgelts. Deren Beachtung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Urlaubserteilung.