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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.01.1979, Az.: 6 AZR 647/77

Fristlose Kündigung; Kündigungsschutzprozeß; Verzugszeit; Nachzuzahlendes Arbeitsentgelt; Urlaubsanspruch; Urlaubsverlangen; Nutzung zu Erholungszwecken

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.01.1979
Aktenzeichen
6 AZR 647/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1979, 1138 (Volltext mit amtl. LS)
  • EzA § 7 BUrlG Nr. 21

Amtlicher Leitsatz

Der das Arbeitsverhältnis fristlos kündigende und im Kündigungsschutzprozeß unterliegende Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, neben dem für die Verzugszeit nachzuzahlenden Arbeitsentgelt den im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgewickelten Urlaubsanspruch zu erfüllen. Er kann dem Urlaubsverlangen nicht entgegenhalten, der Arbeitnehmer habe die Verzugszeit zu Erholungszwecken nutzen können.