Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.01.1979, Az.: 6 AZR 647/77
Fristlose Kündigung; Kündigungsschutzprozeß; Verzugszeit; Nachzuzahlendes Arbeitsentgelt; Urlaubsanspruch; Urlaubsverlangen; Nutzung zu Erholungszwecken
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.01.1979
- Aktenzeichen
- 6 AZR 647/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1138 (Volltext mit amtl. LS)
- EzA § 7 BUrlG Nr. 21
Amtlicher Leitsatz
Der das Arbeitsverhältnis fristlos kündigende und im Kündigungsschutzprozeß unterliegende Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, neben dem für die Verzugszeit nachzuzahlenden Arbeitsentgelt den im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgewickelten Urlaubsanspruch zu erfüllen. Er kann dem Urlaubsverlangen nicht entgegenhalten, der Arbeitnehmer habe die Verzugszeit zu Erholungszwecken nutzen können.