Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1962, Az.: BVerwG VII P 5.60
Übernahme eines Bediensteten in eine andere Bedienstetengruppe; Betroffenheit einer Gruppe von der Übernahme eines Bediensteten; Anforderungen an die Annahme eines personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Interesses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 5.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 05.07.1960 - AZ: OVG Bs. PB 3/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 14, 57 - 59
- AS 14, 57
- BBZ 1963, 62
- DVBl 1962, 731 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 177 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1962, 231
- ZBR 1962, 156
Amtlicher Leitsatz
Bei der Übernahme eines Bediensteten in eine andere Gruppe sind nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat nach dem Personalvertretungsgesetz (Bund) - vom 5. Juli 1960 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, daß bei der Übernahme eines Bediensteten in eine andere Gruppe nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen sind.
Gründe
I.
Zwischen den Antragstellern, die im Bezirkspersonalrat des Landesarbeitsamtes Hamburg die Gruppe der Beamten repräsentieren, und den übrigen Mitgliedern des beteiligten Bezirkspersonalrats besteht Streit darüber, ob bei der Übernahme eines Bediensteten in eine andere Bedienstetengruppe nur die dieser Gruppe angehörenden Mitglieder des Personalrats oder auch die Vertreter derjenigen Gruppe abzustimmen haben, aus der der Bedienstete ausscheidet. Anlaß zu dieser Meinungsverschiedenheit gab die Übernahme eines Angestellten des Landesarbeitsamtes Hamburg in das Beamtenverhältnis.
Nachdem in den Sitzungen des Bezirkspersonalrats vom 22. und 28. Januar 1960 der Antrag des einen Vertreters der Beamtengruppe, festzustellen,
daß nur die Beamtengruppe bei der Übernahme von Angestellten in das Beamtenverhältnis zuständig sei,
mit Stimmenmehrheit abgelehnt und die Auffassung vertreten worden war, daß in diesem Falle die Vertreter beider Gruppen abzustimmen hätten, haben die beiden der Beamtengruppe angehörenden Antragsteller beim Landesverwaltungsgericht Hamburg beantragt,
die Beschlüsse des Bezirkspersonalrats des Landesarbeitsamt es Hamburg vom 22. und 28. Januar 1960, wonach die Vertreter der Angestellten- und der Beamtengruppe zur gemeinsamen Beschlußfassung berufen sind, wenn ein Bediensteter von einer Gruppe in eine andere übertritt, aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht hat am 16. März 1960 wie folgt entschieden:
Die Beschlüsse des Bezirkspersonalrats des Landesarbeitsamtes Hamburg vom 22. und 28. Januar 1960, wonach die Vertreter der Angestellten- und Beamtengruppe zur gemeinsamen Beschlußfassung berufen sind, wenn ein Bediensteter von einer Gruppe in eine andere übertritt, werden aufgehoben.
Die von dem beteiligten Bezirkspersonalrat eingelegte Beschwerde hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - Fachsenat nach dem Personalvertretungsgesetz (Bund) - durch Beschluß vom 5. Juli 1960 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Die Zulässigkeit des Antrags sei von der Fachkammer des Landesverwaltungsgerichts mit Recht bejaht worden. Da die Beschlüsse des Bezirkspersonalrats aus konkretem Anlaß gefaßt worden seien, habe die Fachkammer auch mit Recht angenommen, daß sie zur Überprüfung der in abstrakter Form gefaßten Beschlüsse des Bezirkspersonalrats befugt gewesen sei. Auch die Parteifähigkeit der Antragstellerin (Beamtengruppe im Bezirkspersonalrat) sei in diesem Rechtsstreit mit zutreffender Begründung anerkannt worden.
Gemäß § 37 PersVG werde nur über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter gemeinsam beraten und beschlossen; dagegen seien in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. In der Rechtslehre werde einhellig die Auffassung vertreten, daß eine gemeinsame Angelegenheit der Gruppe dann vorliege, wenn ihre Interessen unmittelbar betroffen werden. Einem mittelbaren Interesse werde durch die vorangehende gemeinsame Beratung Rechnung getragen. Dagegen sei von jeher streitig gewesen, wie die Grenze zwischen unmittelbar und mittelbar Betroffenen zu ziehen sei und ob bei der Übernahme eines Angestellten in das Beamtenverhältnis die Angestelltengruppe unmittelbar in ihren Interessen berührt werde.
Ein unmittelbares Interesse bestehe nur an der Zugehörigkeit, nicht aber an der Nichtzugehörigkeit zu einer Gruppe. Für die rechtliche Qualifizierung des Interesses der Angestelltengruppe könne es keinen Unterschied machen, ob der einzustellende Beamte bei der Behörde als Angestellter tätig war oder nicht. Da ein unmittelbares Interesse der Angestelltengruppe bei Einstellung eines Beamten, der kein Angestellter der Behörde gewesen sei, nicht bejaht werden könne, müsse es auch verneint werden, wenn ein Angestellter der Behörde als Beamter eingestellt werde. Rechtlich sei eine derartige Übernahme in Ermangelung einer ausdrücklich entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmung allein dahin zu qualifizieren, daß der Antragsteller aus seinem Angestelltenverhältnis freiwillig ausscheide - wodurch die Angestelltengruppe, nicht unmittelbar berührt werde - und in das Beamtenverhältnis übernommen werde, was allein die Beamtengruppe betreffe.
Von der von dem Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der beteiligte Bezirkspersonalrat Gebrauch gemacht und beantragt,
den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und den Antrag der Beamtengruppe im Bezirkspersonalrat abzuweisen.
Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor:.
Es werde unrichtige Anwendung des § 37 PersVG gerügt.
Richtig müsse § 37 PersVG so verstanden werden, daß nur diejenigen Angelegenheiten, die ausschließlich eine Gruppe unmittelbar betreffen, ohne die andere Gruppe auch nur mittelbar zu berühren, der Beschlußfassung der betroffenen Gruppe unterliegen; alle anderen Angelegenheiten dagegen seien zu den gemeinsamen Angelegenheiten zu zählen. Allein diese Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das die gemeinsame Beschlußfassung als die Regel und die getrennte Beschlußfassung als die Ausnahme ansehe. Damit werde bezweckt, ein Auseinanderleben der Gruppen innerhalb des Personalrats zu verhindern. Der Bruch im Personalrat bestehe aber bereits, wenn sich eine Gruppe über die Interessen - auch wenn es nur mittelbare Interessen seien - einer anderen Gruppe hinwegsetze. Deshalb habe der Gesetzgeber die Beschlußfassung durch eine Gruppe allein nur in beschränktem Umfang und nur in denjenigen Angelegenheiten zugelassen, die lediglich eine Gruppe betreffen.
Außerdem habe das Oberverwaltungsgericht bei der von ihm vertretenen Auffassung, ein unmittelbares Interesse bestehe nur an der Zugehörigkeit, nicht aber an der Nichtzugehörigkeit zu einer Gruppe, unberücksichtigt gelassen, daß der Angestellte bis zu seiner Ernennung zum Beamten Angehöriger der Angestelltengruppe sei. Es gehe deshalb nicht nur um die Nichtzugehörigkeit, sondern die Weiterzugehörigkeit zur Angestelltengruppe. Das Interesse an der Weiterzugehörigkeit zu einer Gruppe müsse als unmittelbares Gruppeninteresse anerkannt werden, weil es auch die Erhaltung der Gruppe betreffe. Auch die "Abwanderung" berühre die Gruppe unmittelbar. Für die Angestelltengruppe sei auch von großer Bedeutung, welcher Angestellte zur Beamtengruppe überwechsle, weil sie daran interessiert sei, nur verdiente Angestellte zu fördern. Da die Beamten im allgemeinen Vorgesetzte der Angestellten seien, bestehe ein unmittelbares Interesse daran, welcher Angestellte die Vorgesetztenposition erhalte.
Die Antragsteller sind den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt billigt die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung, deren Richtigkeit sich auch daraus ergebe, daß die Einstellung eines Beamten in § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1 PersVG als eine Personalangelegenheit der Beamten bezeichnet werde, und schon deshalb nicht zu den gemeinsamen Angelegenheiten gezählt werden könne. Die Auslegung des § 37 PersVG habe sich nach den in besonderen Vorschriften des Gesetzes enthaltenen Regelungen zu richten. Auch die Formulierung des § 37 PersVG rechtfertige die vom Rechtsbeschwerdeführer vertretene Auffassung nicht. Den mittelbaren Interessen der Angestelltengruppe bei der Verbeamtung eines Angestellten werde dadurch Rechnung getragen, daß sie vor der Beschlußfassung durch die Gruppenvertreter gemeinsam beraten werde.
II.
Verfahrensrechtlich ist zu beanstanden, daß die "Beamtengruppe im Bezirkspersonalrat" als Antragstellerin angesehen wird. Dies wäre nur dann korrekt, wenn innerhalb des Personalrats die einzelnen Gruppen als selbständige Teilorgane beständen. Das Gesetz spricht aber nur von den "Vertretern jeder Gruppe" (§ 31 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 [BGBl. I S. 477] - PersVG -) und macht damit deutlich, daß es neben dem Personalrat als einem einheitlichen Organ der Personalvertretung (vgl. Fitting-Heyer, Anm. 4 zu § 37 PersVG) nur die einzelnen Mitglieder des Personalrats - auch soweit sie Vertreter derselben Gruppe sind - kennt. Da aber die beiden Vertreter der Beamtengruppe, wenn auch fälschlich als "Beamtengruppe", den Antrag gestellt haben, handelt es sich nur um eine ungenaue Bezeichnung, die berichtigt werden kann, ohne daß dadurch die Antragsbefugnis berührt wird.
Die Zulässigkeit des Antrags ist ebenfalls zu bejahen, weil er erkennbar darauf gerichtet ist, einen zwischen den Vertretern der Beamtengruppe und den übrigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats aus konkretem Anlaß entstandenen Streit darüber zu beseitigen, ob bei der Übernahme eines Bediensteten in eine andere Gruppe nur die Vertreter der übernehmenden Gruppe oder auch die Vertreter der abgebenden Gruppe abstimmungsberechtigt sind. Deshalb hätte der Antrag entsprechend der von den Antragstellern vertretenen Auffassung dahin formuliert werden müssen, festzustellen, daß nur die Vertreter der übernehmenden Gruppe zur Beschlußfassung berufen sind. Statt dessen wurde der Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse des Personalrats gerichtet, "wonach die Vertreter der Angestellten- und der Beamtengruppe zur gemeinsamen Beschlußfassung berufen sind, wenn ein Bediensteter von einer Gruppe in eine andere übertritt", und in der vom Oberverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auch entsprechend erkannt. Die aufgehobenen Beschlüsse enthielten aber nur die Feststellung des von der Mehrheit des Bezirkspersonalrats vertretenen Auffassung und brachten zum Ausdruck, daß der Bezirkspersonalrat entsprechend dieser Meinung verfahren werde. Diese Beschlüsse des Personalrats äußerten aber keinerlei unmittelbare Rechtswirkung, die im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit der Beseitigung bedurfte. In sinngemäßer Auslegung des Antrags war daher nur festzustellen, welche der widerstreitenden Meinungen Rechtens ist.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung zuzustimmen. Gemäß § 37 Abs. 2 PersVG sind in Angelegenheiten, die lediglich Angehörige einer Gruppe betreffen, nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen.
Daß die einen einzelnen Bediensteten berührenden Angelegenheiten in der Regel lediglich diejenige Gruppe betreffen, der dieser Bedienstete angehört, wird allgemein anerkannt (vgl. Dietz, Anm. 15, Fitting-Heyer, Anm. 6, und Molitor, Anm. 4 zu § 37 PersVG). Meinungsverschiedenheiten bestehen nur für den Fall, daß ein Bediensteter von einer Gruppe in eine andere übertritt. Während von Fitting-Heyer (Anm. 6 und 7 zu § 37 PersVG) und Pittrof (Die Personalvertretung 59, 133 [134]) - wohl auch Grabendorff-Windscheid (Anm. 5 zu § 37 PersVG) - der Standpunkt vertreten wird, daß nur die aufnehmende Gruppe zur Abstimmung berufen ist, hält es Dietz (Anm. 11-13 zu § 37 PersVG) für zweifelhaft, ob bei der Übernahme eines Angestellten in das Beamtenverhältnis oder eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis nicht auch die Gruppe mitzuwirken habe, aus der der Bedienstete ausscheide, wenigstens dann, wenn es sich um die Frage der Auswahl handelt. Auch Molitor (Anm. 4 zu § 37 PersVG) meint, daß bei der Übernahme eines Bediensteten von einer Gruppe zu einer anderen Gruppe für beide Gruppen eine Gruppenangelegenheit gegeben sein könne, über die sie beide getrennt abzustimmen haben.
Als allgemeine Meinung kann aber wohl gelten, daß eine Angelegenheit nur diejenige Gruppe betrifft, deren Interessen unmittelbar berührt werden (vgl. Dietz, Fitting-Heyer, Grabendorff-Windscheid, Pittrof a.a.O. und Windscheid, Der Personalrat, Anm. 5 zu § 37 PersVG).
Daß es sich bei der Übernahme eines Angestellten in das Beamtenverhältnis um eine die Beamtengruppe betreffende Angelegenheit handelt, ergibt sich aus § 70 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1 PersVG, wonach die Einstellung eines Beamten eine Personalangelegenheit der Beamten ist. Das damit zwangsläufig verbundene Ausscheiden des in die Beamtengruppe aufgenommenen Bediensteten aus seiner bisherigen Gruppe ist nicht Gegenstand, sondern lediglich die Folge der Einstellung als Beamter. An diesem sich nur als Rechtsfolge darstellenden Vorgang besteht kein personalvertretungsrechtlich bedeutsames Interesse, wie sich aus § 70 Abs. 1 Buchst. b Nr. 5 PersVG ergibt, der in den Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter nur dann ein Mitwirkungsrecht des Personalrats vorsieht, wenn das Ausscheiden des Bediensteten auf Kündigung beruht. Dagegen bedürfen gemäß § 70 Abs. 3 PersVG nicht einmal fristlose Entlassungen. der Mitwirkung des Personalrats. Das mit der Einstellung als Beamter verbundene Ausscheiden aus der bisherigen Gruppe wird aber auch nicht dadurch zu einer die abgebende Gruppe betreffenden Angelegenheit, daß sie auf Grund einer Auswahl erfolgt. Auch die Auswahl ist nur im Zusammenhang mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis von Bedeutung. Daran wird selbst dann nichts geändert, wenn sich auf Grund eines vorangegangenen Ausschreibens Angehörige der Angestelltengruppe um die Übernahme in das Beamtenverhältnis beworben haben. Auch die Bewerbung ist nicht auf das Ausscheiden aus der bisherigen Gruppe, sondern allein auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichtet und kann schon deshalb die Interessen der Angestelltengruppe nicht berühren, zumal es durchaus denkbar ist, daß der in die Beamtengruppe überwechselnde Bedienstete bisher einer anderen Dienststelle angehörte. Auch die Argumentation des Rechtsbeschwerdeführers, die Angestellten einer Gruppe würden durch das bloße Ausscheiden eines Gruppenangehörigen betroffen, kann ebensowenig als stichhaltig angesehen werden wie der Hinweis, daß durch das Ausscheiden eines Bediensteten aus einer Gruppe möglicherweise der Bestand der Gruppe in Mitleidenschaft gezogen werde. Zutreffend weisen die Antragsteller in der Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß das Bestehen einer Gruppe nicht Selbstzweck ist. Neben der Sache liegt auch die Erwägung des Rechtsbeschwerdeführers, daß der aus der Angestelltengruppe übernommene Beamte möglicherweise Vorgesetzter von Angestellten wird. Wollte man diesem Argument folgen, dann wären nicht nur bei jeder Einstellung eines Beamten, sondern auch bei jeder Beförderung eines Beamten regelmäßig alle Gruppen von dieser Maßnahme betroffen. Das allgemeine Interessiertsein einer Gruppe an einer Maßnahme führt noch nicht dazu, daß ihre Interessen dadurch unmittelbar berührt werden, d.h. daß sie von dieser Maßnahme ins Sinne von § 37 Abs. 2 PersVG betroffen wird. Diesem allgemeinen und nur sehr mittelbaren Interesse anderer Gruppen an Personalangelegenheiten der Beamten wird, wie das Oberverwaltungsgericht und der Oberbundesanwalt zutreffend ausführen, durch die der Beschlußfassung durch die Vertreter der Beamtengruppe vorausgehende gemeinsame Beratung ausreichend Rechnung getragen.
Es war deshalb zu beschließen wie geschehen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt
Dr. Mühl