Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1966, Az.: 1 StR 480/66
Rechtmäßigkeit der Unterbringung in einer Heilanstalt und Pflegeanstalt; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1966
- Aktenzeichen
- 1 StR 480/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 16.06.1966
Rechtsgrundlagen
- § 42b StGB
- § 51 Abs. 1 StGB
Fundstellen
- JZ 1967, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 314 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 686-689 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB)
Amtlicher Leitsatz
Die Unterbringung nach dem rh/pfälzischen Unterbringungsgesetz steht einer strafgerichtlichen Maßregel nach § 42 b StGB nicht entgegen,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Dezember 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juni 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Gegen den seit Jahren an Schizophrenie leidenden Beschuldigten hatten schon früher Straf- oder Ermittlungsverfahren (u.a. wegen Gewalttätigkeiten gegen den eigenen Vater) geschwebt. Sie endeten jedoch mit Freispruch oder Einstellung wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten. Am 16. Oktober 1965 bedrohte der recht kräftige Mann eine Spaziergängerin, ergriff sie und wollte sie in die Mosel werfen. Nur durch das Auftauchen anderer Personen wurde er an weiterem gehindert. Er befindet sich wegen dieses Vorfalls seit dem 22. Oktober 1965, auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz nach dem Unterbringungsgesetz (Rh./Pf.), in der Landesnervenklinik zu A..
Nunmehr hat das Landgericht im strafgerichtlichen Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten "in eine Heil- und Pflegeanstalt" angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1)
Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Was die Revision vermißt, hat die Strafkammer bereits festgestellt (S. 3 unten UA). Sie hat zudem in diesem Verfahren Obermedizinalrat Dr. A. als Sachverständigen gehört (Bl. 60 R d.A.). Dieser ist der behandelnde Facharzt der Landesnervenklinik (vgl. Bl. 26 der Akten XIX 2414 des Amtsgerichts Andernach).
2)
Das Landgericht führt zutreffend aus, daß der gefährliche und unberechenbare Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) eine mit Strafe bedrohte Handlung (versuchten Totschlag) begangen hat (S. 5 UA).
Die Revision wendet sich hiergegen nicht. Sie meint nur, die landesrechtliche Unterbringung des Beschuldigten mache eine Maßnahme aus § 42 b StGB unzulässig.
Dem ist nicht beizutreten. Dabei läßt der Senat es offen, ob das schon deswegen zu gelten hat, weil die Frage, ob der Täter in seinem Geisteszustand gerade durch strafbare (mit Strafe bedrohte) Handlungen der öffentlichen Sicherheit zur Gefahr wird und deshalb unterzubringen ist, als ein - in der Verbindung von Strafe und Maßregel (§ 42 b Abs. 2 StGB) sinnfällig - strafrechtliches Problem allein den Strafverfolgungsbehörden zur Prüfung überwiesen (§§ 152, 429 a StPO), demgemäß zur Entscheidung hierüber allein der Strafrichter berufen (§§ 42 b, 42 f, 42 g, 42 h StGB) und kein anderes Gericht zuständig ist (1); oder ob eine gechtliche Doppelzuständigkeit besteht und das zuerst eingeletete Verfahren den Vorrang hat (2); oder ob die Verwahrung nach Landesrecht gegenüber der strafgerichtlichen Unterbringung allgemein "nur hilfsweise in Betracht" kommt, wie das der Senat in dem Urteil BGHSt 7, 61, 63 für das Verhältnis des Bayerischen Verwahrungsgesetzes zur Unterbringung nach dem Strafgesetzbuch angenommen hat. Es bedarf jetzt auch keiner Auseinandersetzung mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg NJW 1966, 1875 Nr. 17 [OLG Bamberg 28.07.1966 - Ws 117/66], der gegen jene Entscheidung des Senats - außer einer (irrigen) Gleichsetzung der Urlaubsregelung in den Unterbringungsgesetzen der Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen (3) - Gegengründe den Urteilen BGHSt 12, 50 und 17, 123 entnehmen zu können meint, obwohl sich diese nach ausdrücklicher Erklärung allein auf die Rechtslage nach dem Unterbringungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen beziehen; denn das Oberlandesgericht hatte es in seinem Beschluß mit dem bayerischen Verwahrungsgesetz zu tun, während hier das Verhältnis des Unterbringungsrechts des Landes Rheinland-Pfalz zum § 42 b StGB in Rede steht. Aus dem zuletzt genannten Grund braucht sich der Senat auch nicht abschließend darüber zu äußern, ob überhaupt der bisherigen Rechtsprechung zu folgen ist, die eine landesrechtliche Unterbringung im Verhältnis zum § 42 b StGB stets nur unter dem Gesichtswinkel der Erforderlichkeit oder Entbehrlichkeit einer Maßnahme nach dieser Vorschrift - als einen ihrer Anwendungsfälle - betrachtet hat, ohne dabei freilich umgekehrt für das Landesrecht die gleiche, dort ebenfalls auftretende Frage zu stellen. Insbesondere läßt der Senat es dahingestellt, ob ein Lösungsversuch bei dem - der Anwendung des § 42 b StGB selbst vorausliegenden - Problem des Rangverhältnisses zwischen dem Unterbringungsrecht der Landesgesetze und dem des Strafgesetzbuchs ansetzen müßte: ob nämlich neben den Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Unterbringung in ihrem Anwendungsbereich noch Raum für landesrechtliche Regelungen ist, sei es daß sie gegenüber dem Bundesstrafrecht gemäß Art. 72 und 74 Nr. 1 GG zurückstehen müssen und deshalb gar nicht zum Zuge kommen; sei es daß sie als zeitlich allerdings spätere, aber allgemeinere Gesetze die zwar älteren, jedoch die Unterbringung nur in einem Sonderfall, wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch strafbare (mit Strafe bedrohte) Handlungen, regelnden Vorschriften des Strafgesetzbuchs unberührt lassen und deshalb in deren bisherigen, bis zum Inkrafttreten der Landesgesetze gültigen Anwendungsbereich nicht eindringen. (4)
Auf all das braucht der Senat, wie gesagt, nicht näher einzugehen. Denn selbst vom Boden der bisherigen Rechtsprechung aus hindert die vollzogene landesgesetzliche Unterbringung hier nicht die Anordnung der Maßregel aus § 42 b StGB, aus einem doppelten Grund: Einmal steht der Sicherungswert der Unterbringung nach dem Landesgesetz für Rheinland/Pfalz dem der Unterbringung nach § 42 b StGB nicht gleich. Das Landesgesetz läßt - anders als das Strafgesetzbuch - eine Beurlaubung des Untergebrachten zu, auch durch den Anstaltsleiter, durch diesen auf die Dauer eines Monats, und ohne die Möglichkeit der Wiederholung einer solchen Maßnahme auszuschließen. Ähnlich hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes entschieden (BGHSt 19, 348). Zum ändern ergibt sich aus den (infolge der Aufklärungsrüge vom Senat einsehbaren) amtsgerichtlichen Akten (XIV 2414 AG Andernach) folgendes: Schon in dem Einweisungsbeschluß des Amtsgerichts vom 22. Oktober 1965 (Bl. 20 a.a.O.) - auf zunächst sechs Wochen - wird hervorgehoben: "Ein Strafverfahren wegen versuchten Mordes ist eingeleitet". Nachdem dann am 27. November 1965 ein auf sechs Monate befristeter Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts ergangen war (Bl. 27/28 der Beiakten), wies in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 2. Juni 1966 der behandelnde Anstaltsarzt darauf hin, daß der Patient (Beschuldigte) am 15. Juni 1966 einen Termin beim Landgericht wegen versuchten Totschlags habe. "Es ist zu erwarten, daß der Patient nach § 42 b StGB in einer geschlossenen Anstalt untergebracht wird". Darauf erging der weitere, die Fortdauer der landesrechtlichen Unterbringung wieder auf sechs Monate anordnende Beschluß des Amtsgerichts vom 6. Juni 1966 (Bl. 33, 34 der Beiakten).
Hieraus ergibt sich klar, daß hier das landesrechtliche Verwahrungsverfahren nur Vorläufer des strafgerichtlichen Sicherungsverfahrens sein sollte und auf dieses abzielte.
Dieses wurde also durch jenes nicht etwa entbehrlich, sondern war seine notwendige Folge. (Ähnlich BGH Urt. v. 20. Juli 1965 - 5 StR 219/65 - zum Schleswig-Holsteinischen UnterbringungsG. Der Fall BVerfG NJW 1967, 29, 30 [BVerfG 18.11.1966 - 1 BvR 173/63] Nr. 1 ist anders gelagert.
III.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert
Loesdau
Mai
Pikart
(1) Amtl. Anm.:
(2) Amtl. Anm.:
(3) Amtl. Anm.:
(4) Amtl. Anm.: