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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.1988, Az.: 2 ARs 342/88

Verbindung zu einer gemeinsamen Verhandlung; Eröffnung des angeklagten Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.07.1988
Aktenzeichen
2 ARs 342/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - AZ: 2 KLs 161/88
AG Augsburg - AZ: 7 Ls 508 Js 20047/88

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Beihilfe zum versuchten schweren Raub

Prozessführer

Veljko S. aus K., geboren am ... 1955 in K., Krs. B. (Jugoslawien) zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt E.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 19. Juli 1988
gemäß §§ 4, 13 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Verteidigerin, das Verfahren des Amtsgerichts Augsburg 7 Ls 508 Js 20047/88 mit dem Verfahren des Landgerichts Stuttgart 2 KLs 161/88 zu verbinden, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der am 8. Juli 1988 folgendes ausgeführt hat:

2

"Die Voraussetzungen des - im vorliegenden Fall maßgeblichen (BGHSt 22, 232 ff [BGH 30.08.1968 - 4 StR 335/68]) - § 4 Abs. 1 StPO sind jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben. Denn die Verbindung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß das zum Gericht höherer Ordnung angeklagte Verfahren schon eröffnet ist (vgl. Löwe-Rosenberg-Dünnebier, StPO, 23. Aufl., Rdn 3 zu § 4; vgl. auch BGH, Beschl. vom 30. Januar 1986, 2 ARs 366/85).

3

Das ist hier nicht der Fall. Die vom Landgericht Stuttgart gemäß § 201 Abs. 1 StPO gesetzte Erklärungsfrist ist noch nicht abgelaufen (vgl. Bl. 37 des Aktenheftes). Auf das Erfordernis der Eröffnung des zum Gericht höherer Ordnung angeklagten Verfahrens kann nicht verzichtet werden, weil überhaupt erst ab Eröffnung gewährleistet ist, daß die Verbindung zu einer gemeinsamen Verhandlung vor dem Gericht höherer Ordnung und damit zu einer gemeinsamen Entscheidung führen kann (vgl. BGHSt 18, 130, 133)."

Herdegen
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer