Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1986, Az.: 2 ARs 366/85
Antrag auf Verbindung zweier Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1986
- Aktenzeichen
- 2 ARs 366/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- StA. bei dem LG Bonn - AZ: 20 Js 283/84
- LG Bonn - AZ: 23 Z 2/85
- StA. bei dem LG Düsseldorf - AZ: 18 Js 2311/84
- AG Neuss - AZ: 2 Ls/18 Js 2311/84 Sch.G. 158/85
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessgegner
Speditionskaufmann Axel N. aus B., geboren am ... 1946 in O.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 30. Januar 1986
gemäß § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Der Verbindungsantrag wird abgelehnt.
Gründe
Durch eine Verbindung der beiden Verfahren würde zugleich die sachliche Zuständigkeit der beim Amtsgericht Neuss anhängigen Sache geändert werden. Deshalb müßten nicht nur die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2, sondern auch die des § 4 StPO gegeben sein. Das trifft hier jedoch nicht zu; denn das Hauptverfahren bezüglich der beim Landgericht Bonn anhängigen Sache ist noch nicht eröffnet worden.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer