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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1986, Az.: 2 ARs 366/85

Antrag auf Verbindung zweier Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1986
Aktenzeichen
2 ARs 366/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
StA. bei dem LG Bonn - AZ: 20 Js 283/84
LG Bonn - AZ: 23 Z 2/85
StA. bei dem LG Düsseldorf - AZ: 18 Js 2311/84
AG Neuss - AZ: 2 Ls/18 Js 2311/84 Sch.G. 158/85

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessgegner

Speditionskaufmann Axel N. aus B., geboren am ... 1946 in O.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 30. Januar 1986
gemäß § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Verbindungsantrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Durch eine Verbindung der beiden Verfahren würde zugleich die sachliche Zuständigkeit der beim Amtsgericht Neuss anhängigen Sache geändert werden. Deshalb müßten nicht nur die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2, sondern auch die des § 4 StPO gegeben sein. Das trifft hier jedoch nicht zu; denn das Hauptverfahren bezüglich der beim Landgericht Bonn anhängigen Sache ist noch nicht eröffnet worden.

Herdegen
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer