Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1987, Az.: 4 StR 400/87
Zulässigkeit einer Verfahrensrüge; Rechtliches Verhältnis zwischen Totschlag und Unterschlagung; Beurteilung eines Konkurrenzverhältnisses; Heranziehung des Zweifelssatzes; Abänderung eines Schuldspruches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 400/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 03.04.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1987, 978-979 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Heinz Werner R. aus L. geboren am ... 1963 in E.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. April 1987 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Unterschlagung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), und die allgemeine Sachbeschwerde ist im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Lediglich hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses zwischen dem Totschlag und der Unterschlagung bedarf das Urteil einer Änderung, weil das Landgericht insoweit unzutreffend Tatmehrheit angenommen hat. Es ist aufgrund der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dieser habe sich erst nach der Tötung seines Opfers entschlossen, Geld aus der Ladenkasse zu nehmen (UA 6); eine hinreichend sichere Feststellung, daß der Angeklagte sein Opfer tötete, um später das Geld aus der Ladenkasse entwenden zu können, hat es deshalb nicht zu treffen vermocht (UA 10). Bei einer solchen Sachlage muß der Zweifelssatz nach seiner Anwendung bei der Verneinung der Mordvoraussetzungen ein weiteres Mal bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses herangezogen werden (vgl. BGH NStZ 1983, 364/365; BGHR StGB § 52 in dubio pro reo 1). Das führt hier dazu, daß insoweit das gesamte Tatgeschehen zugunsten des Angeklagten als eine Handlung anzusehen und deshalb von Tateinheit zwischen Totschlag und Unterschlagung auszugehen ist. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe bleibt als Strafe für die eine Handlung des Angeklagten bestehen. Die geänderte rechtliche Bewertung ist ohne Einfluß auf das Maß der Schuld, und der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von zwei selbständigen Taten, sondern von zwei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten ausgegangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84 - und vom 3. August 1987 - 4 StR 350/87).
Knoblich
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Meyer-Goßner