Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1988, Az.: 1 StR 165/88
Drohung "mit gegenwärtiger Gefahr" bei einem Banküberfall; Fehlvorstellung des Mittäters auf unwesentliche Abweichungen im Ursachenverlauf; Berücksichtigung eines Beharrens in krimineller Gesinnung zu Ungunsten der Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 165/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12117
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 05.11.1987
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1988, 935-936
- Kriminalistik 1989, 70
- MDR 1988, 875 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 176 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Amtlicher Leitsatz
Zur Drohung "mit gegenwärtiger Gefahr" bei einem Banküberfall, wenn der Täter seine Waffe auf die allein anwesende, durch Sicherheitsverglasung geschützte Bankangestellte richtet.
Amtlicher Leitsatz
Zur Drohung "mit gegenwärtiger Gefahr" bei einem Banküberfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 5. November 1987 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen beging die Angeklagte zusammen mit einem Bekannten, der zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und kein Rechtsmittel eingelegt hat, einen Banküberfall. Ihr Tatbeitrag bestand darin, daß sie mit dem Fluchtfahrzeug in Banknähe wartete und den Mittäter nach gelungenem Überfall zur schleunigen Entfernung aufnahm. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Anlaß zu rechtlicher Erörterung gibt der Umstand, daß der Mittäter beim Überfall zwar seine Gaspistole auf die einzige anwesende Bankangestellte richtete, um diese zur Herausgabe von Geld zu veranlassen, und daß ihm die Angestellte daraufhin 23.020 DM aushändigte, daß die Angestellte dies aber nicht auf Grund eigener Gefährdung tat (sie war durch Sicherheitsverglasung zuverlässig geschützt und wußte das), sondern deshalb, weil sie befürchtete, es könne jederzeit ein Kunde den bis dahin sonst leeren Schalterraum betreten und damit Zielobjekt des Angeklagten werden. Die Angestellte handelte hierbei im Einklang mit bankinterner Weisung.
Der Mittäter hinwiederum dachte nicht an eine etwaige Bedrohung von Kunden. Er hätte - wie er unwiderlegt angab - beim Auftauchen von Kunden die Tat abgebrochen.
Nach Meinung der Revision fehlt es an der gemäß § 255 StGB erforderlichen gegenwärtigen Gefahr. Es sei kein Kunde anwesend und auch völlig ungewiß gewesen, ob einer komme. Die Angestellte sei wesentlich durch die erwähnte bankinterne Weisung mitbestimmt worden, auch bei Fehlen eigener Gefährdung im Interesse der Kunden Geld herauszugeben; ihre eigene Bedrohung sei also für die Geldhergabe nicht allein ursächlich gewesen.
Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht § 255 StGB ohne Rechtsfehler angewandt. Eine Gefahr ist "gegenwärtig", wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - bei Holtz MDR 1982, 447 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]/448) oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt 5, 371, 373 [BGH 05.03.1954 - 1 StR 230/53]; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 34 Rdn. 4 sowie Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rdn. 17). Ob die Dinge so liegen, ist weithin Tatfrage (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - a.a.O.). Wenn die Strafkammer unter Würdigung der Verhältnisse zu dem Schluß kam, im vorliegenden Fall sei mit dem Erscheinen von Bankkunden, auf die der Mittäter seine Waffe hätte richten können, jederzeit zu rechnen gewesen (vgl. UA S. 15, 16, 33/34, 38/39), mithin sei die angedrohte Gefahr für Leib oder Leben gegenwärtig gewesen, so liegt hierin kein Rechtsfehler. Daß für solche Fälle eine bankinterne Anweisung bestand, ändert nichts.
Allerdings wollte der Mittäter Kunden nicht bedrohen; sein Augenmerk galt allein der Angestellten. Daß sie das Geld mit Rücksicht auf etwa erscheinende Kunden herausgab, wußte er nicht.
Doch ändert das nichts an der Strafbarkeit nach § 255 StGB, weil die Fehlvorstellung des Mittäters sich nur auf unwesentliche Abweichungen im Ursachenverlauf bezog. Wesentlich für den Mittäter - und für die Beschwerdeführerin - war, daß er die Angestellte mit der Pistole bedrohte - was er ungeachtet dessen, daß sie sich hinter Glas befand, für wirksam hielt - und daß die Angestellte auf Grund dieses Vorgehens Geld herausgab; so geschah es. Unerheblich war demgegenüber, daß die Angestellte Drohung und Herausgabe gedanklich insoweit anders verknüpfte, als sie von einer Gefahr nicht für sich, sondern für zu erwartende Kunden ausging. Diese Abweichung von den Vorstellungen des Mittäters war gering und hielt sich in den Grenzen allgemeiner Lebenserfahrung (vgl. BGHSt 7, 325, 329 [BGH 21.04.1955 - 4 StB 552/54]; 14, 193, 194 [BGH 26.04.1960 - 5 StR 77/60]; Lackner, StGB 17. Aufl. § 15 Anm. II 2 a bb); sie ändert nichts am Vorsatz des Mittäters.
2.
Auch der Strafausspruch weist Rechtsfehler nicht auf. Insoweit ist nur der zu Lasten der Angeklagten gewertete Umstand zu erörtern,
"daß sie den Versuch unternahm, die Beute in Sicherheit zu bringen, obwohl sie von der Polizei in dieser Sache schon angehalten und aufgefallen waren, was auch durch ihre recht schnelle und ziemlich kaltblütige Reaktion, als sie von den Polizeibeamten nach dem Grund ihrer Anwesenheit in Hornstein gefragt wurden, belegt wird".
Nach Meinung der Revision diente dieses Verhalten der Angeklagten nur dem Zweck, nicht sofort als Tatbeteiligte erkannt und festgenommen zu werden, und durfte nicht als Schärfungsgrund dienen.
Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Die Strafkammer wertet das Verhalten, das die Angeklagte an den Tag legte, nachdem der Mittäter von der Polizei mitgenommen worden war, als Versuch, die Beute in Sicherheit zu bringen. Das begegnet angesichts des Verhaltens der Angeklagten, welche die Beute in einem Stadel versteckte, keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings durfte der Umstand, daß die Angeklagte bestrebt war, sich der Überführung und Bestrafung zu entziehen, für sich allein nicht straferschwerend ins Gewicht fallen. Soweit ihr Verhalten der Beutesicherung und damit der Aufrechterhaltung der durch die Tat geschaffenen Unrechtslage diente, zeigte sich darin aber ein Beharren in krimineller Gesinnung, das zu Ungunsten der Angeklagten berücksichtigt werden durfte (vgl. BGH, Urt. vom 25. Oktober 1977 - 1 StR 420/77). Der Hinweis des Landgerichts auf die Reaktion der Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten (sie gab auf Fragen nach dem Grund ihres Hierseins an, eine "Familie Me." besucht zu haben) ist in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Doch durfte die Strafkammer dieses Verhalten als kennzeichnend für die Entschlossenheit der Angeklagten werten, sich von dem ursprünglichen Vorhaben rechtswidriger Geldbeschaffung durch nichts abbringen zu lassen.
Kuhn
RiBGH Dr. Ulsamer befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Schauenburg
Maul
Granderath