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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1993, Az.: BVerwG 2 B 151/93

Streit über Wirksamkeit von Erledigungserklärungen; Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 151/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 07.02.1991 - AZ: 6 (5) A 303/88
OVG Bremen - 28.07.1993 - AZ: 2 BA 25/91

Fundstellen

  • BayVBl 1994, 122-123
  • DVBl 1994, 597 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1994, 362 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1995, 30-31

Amtlicher Leitsatz

Entsteht nach einem Einstellungs- und Kostenbeschluß über die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen Streit und wird die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, so entscheidet das Gericht durch Urteil oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 130a VwGO durch Beschluß.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 1993
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juli 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70.800,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, aber unbegründet.

2

Nachdem im Berufungsverfahren die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat der Berichterstatter durch Beschluß vom 6. April 1993 gemäß § 87 a Abs. 1 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren eingestellt, die Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils festgestellt und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger geltend gemacht, die Erledigungserklärungen seien hinfällig, und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Entsteht - wie vorliegend - Streit über die Erledigung und wird die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, so hat das Berufungsgericht durch Urteil zu entscheiden (vgl.Beschluß vom 18. März 1965 - BVerwG 5 B 37.65 - <MDR 1965, 1014> zur Klagerücknahme), das entweder auf eine Sachentscheidung geht oder auf den Ausspruch, daß der Rechtsstreit (durch die gegenseitigen Erledigungserklärungen) beendet ist. Ist demnach prozessual durch Endurteil zu entscheiden, so folgt daraus, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 130 a VwGO die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Rechtsstreit beendet ist, auch durch Beschluß erfolgen kann; denn dieser Beschluß kommt einer Zurückweisung der Berufung gleich (vgl. auchBeschluß vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 9 CB 52.88 - <Buchholz 402.25 § 5 Nr. 6>). In beiden Fällen ist, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, die Beschwerde auf Zulassung der Revision zulässig.

3

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluß ist jedoch nicht begründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.

4

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.> ).

5

Die Frage,

"ob und ggf. wodurch das Verfahren beendet worden ist bzw. hätte beendet werden können",

6

stellt keine konkrete Rechtsfrage dar, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen könnte. Es ist unzweifelhaft, daß das Vorliegen von wirksamen Erledigungserklärungen prozessual dem Gericht eine Entscheidung zur Hauptsache versagt; denn mit den Erledigungserklärungen verzichten die Beteiligten auf eine Sachentscheidung. Hinsichtlich des Vorliegens von Erledigungserklärungen sind von der Beschwerde jedoch keine Rechtsfragen bezeichnet, auf deren Klärung es in dem erstrebten Revisionsverfahren ankäme.

7

Hinsichtlich der unter 2. der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage,

"wie zu verfahren ist, wenn von einer Prozeßpartei die Verpflichtungen nicht eingehalten werden, die sie im Rahmen der Sacherörterung übernommen hat",

8

ist nicht dargelegt, inwieweit sie sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen könnte; sie ist im übrigen auch nicht rechtsgrundsätzlich, sondern auf Umstände des Einzelfalls bezögen.

9

Aus den Ausführungen unter 3. der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte. Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Beschwerde ist das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß auf den Antrag des Klägers hinreichend eingegangen (vgl. S. 2 der Beschlußausfertigung).

10

Der Hinweis der Beschwerde (4. der Beschwerdeschrift), der angefochtene Beschluß nach § 130 a VwGO stelle für ihn eine "Überraschungsentscheidung" dar, ist durch nichts begründet. Durch Beschluß vom 11. Juni 1993 sind die Beteiligten auf die Verfahrensweise des § 130 a VwGO hingewiesen worden, und es wurde ihnen Gelegenheit geboten, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu äußern. Hiervon hat der Kläger durch Schriftsatz vom 21. Juni 1993 - eingegangen beim Gericht am 25. Juni 1993 -, durch Schriftsatz vom 7. Juli 1993 - eingegangen beim Gericht am 8. Juli 1993 - sowie durch Schriftsatz vom 21. Juli 1993 - eingegangen beim Gericht am 23. Juli 1993 - Gebrauch gemacht. Der angefochtene Beschluß vom 28. Juli 1993 ist daher rechtsfehlerfrei ergangen. Es ist nicht erforderlich, daß der angefochtene Beschluß sich mit den Einzelheiten des Vorbringens des Klägers auseinandersetzt. Die für die Entscheidung allein maßgebende Frage, ob durch die Erledigungserklärungen eine prozessuale Beendigung des Rechtsstreits herbeigeführt worden ist, ist in dem angefochtenen Beschluß - wie bereits ausgeführt - hinreichend gewürdigt worden.

11

Der Hinweis der Beschwerde (Nr. 5 der Beschwerdeschrift), das Berufungsgericht habe über den Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Berichterstatter "überhaupt nicht entschieden", berücksichtigt nicht die Ausführungen dazu in den angefochtenen Beschluß (vgl. S. 2 letzter Absatz vor der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluß). Diese Ausführungen sind hinreichend.

12

Die Ausführungen unter 6. der Beschwerdeschrift lassen keinen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erkennen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70.800,00 DM festgesetzt, [...] die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit - auch durch Versetzung in den Ruhestand - betreffen, pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehaltes aus der innegehabten Besoldungsgruppe A 14 als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.