Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1996, Az.: BVerwG 6 B 11.96
Zulassung einer Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der bloßen Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 11.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 20833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 30.11.1995 - AZ: 6 UE 1448/93
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Albers und die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1995 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat kein juristisches Staatsexamen, möchte aber bei der beklagten Universität im Fachbereich Rechtswissenschaften promovieren. Im Ausgangsverfahren ging es insbesondere um die Frage, ob der Hochschulgrad eines "Lizentiaten des Rechts" der Universität des Saarlandes, den die Klägerin erworben hat, als der ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertig anzusehen sei. Das hierauf ursprünglich gerichtete Feststellungsbegehren der Klägerin wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht wies den im Wege der Klagänderung gestellten Verpflichtungsantrag ebenfalls ab.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erweist sich als nicht zulässig. Das Beschwerdevorbringen legt nicht in der erforderlichen Weise dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen.
1.
Die Beschwerde sieht als grundsätzlich bedeutsam an, daß das Berufungsgericht nicht von der akademischen Gleichwertigkeit des ersten juristischen Staatsexamens und des Abschlusses eines Lizentiaten des Rechts ausgegangen ist. Sie sieht hierin eine "manifeste Ungleichbehandlung aller Lizentiaten des Rechts ohne sachliche Rechtfertigung". Damit wirft die Beschwerde aber keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage revisiblen Rechts auf.
Bei der durch das Berufungsgericht angewendeten und ausgelegten Promotionsordnung der beklagten Universität handelt es sich um nichtrevisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO).
Auch den Ausführungen der Beschwerde zu Art. 12 und Art. 3 GG lassen sich solche klärungsbedürftigen Fragen nicht entnehmen. Eine bloße Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht wirft noch keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen revisiblen Rechts auf. Vielmehr müßte die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm bei der Anwendung auf den vorliegenden Fall ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (stRspr, vgl. Beschluß vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - AfP 1995, 700). Solche legt die Beschwerde nicht dar. Sie trägt lediglich vermeintliche Verstöße gegen Art. 12 und 3 GG vor, in die sie ihre methodischen Angriffe gegen die Auslegung der nichtrevisiblen Promotionsordnung kleidet, ohne auf die bundesverfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe näher einzugehen: Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den bisherigen Stand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts hinausgingen, sind diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Statt dessen macht die Beschwerde lediglich Fehler in der konkreten Rechtsanwendung geltend. Solche könnte das Beschwerdegericht allenfalls im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüfen.
2.
Auch die geltend gemachten Verfahrensrügen genügen den Darlegungsanforderungen nicht.
a)
Die Behauptung der Beschwerde, Inhalt des Hilfsantrags sei die begehrte Feststellung gewesen, daß die Klägerin bezüglich des Hochschulabschlusses die Voraussetzungen der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Beklagten erfülle, entspricht nicht den Feststellungen des Berufungsurteils. Nach § 173 VwGO, § 314 ZPO erbringt der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen, also auch für die gestellten Anträge. Ausweislich des Tatbestands des angegriffenen Urteils hat die Klägerin den Hilfsantrag gestellt, das Verfahren an das Verwaltungsgericht Frankfurt zurückzuverweisen. Eine andere Fassung des Hilfsantrags ergibt sich überdies auch nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. November 1995. Dieser Antrag ist vom Berufungsgericht mit der Begründung beschieden worden, die Sache sei nicht zurückzuverweisen. Ein Verfahrensfehler ist daraus nicht zu ersehen und wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt.
b)
Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe seine materielle Prüfungsbefugnis überschritten, legt die Beschwerde nicht in der erforderlichen Weise einen Verfahrensfehler dar. Die Beschwerde berücksichtigt nicht, daß die anwaltlich vertretene Klägerin in der Berufungsinstanz einen umfassenden Verpflichtungsantrag auf Annahme als Doktorandin gestellt hat. Dieser Antrag erlaubte es dem Berufungsgericht nicht, seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Klägerin einen im Sinne der Promotionsordnung geeigneten Hochschulabschluß hatte. Vielmehr mußte es die Spruchreife dieses Verpflichtungsantrags vollständig prüfen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine solche umfassende Prüfung hätte allein die Klägerin durch Stellung eines weniger umfassenden Antrags vermeiden können.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG n.F.
Albers
Eckertz-Höfer