Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 13.08.1981, Az.: 11 RA 56/80

Revision; Beiladung; Wegfall der Bindungswirkung; Anspruchsvoraussetzung; Revision der Beigeladenen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.08.1981
Aktenzeichen
11 RA 56/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund 27.10.1977 - S 6 Ar 279/75

Fundstelle

  • SozR 1500 § 75 Nr 38

Amtlicher Leitsatz

1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, eine Beiladung sei zu Unrecht erfolgt.

2. Der Beigeladene kann nicht nach § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden, wenn er bereits einen bindend gewordenen ablehnenden Bescheid erteilt hat; ob der Kläger einen Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid hat, ist nicht zu prüfen (Abgrenzung zu BSG 21.05.1980 7 RAr 19/79 = BSGE 50, 111).

3. Ein Wegfall der Bindungswirkung früherer Bescheide durch das Inkrafttreten des RehaAnglG kann sich nur aus im Einzelfall erheblichen Änderungen der Rechts- oder Sachlage ergeben.

4. Für eine Anwendung von § 181 SGG ist kein Raum, wenn der "andere" Versicherungsträger die Gewährung der Leistung nicht wegen fehlender Zuständigkeit, sondern wegen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen verneint hatte.