Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1955, Az.: BVerwG IV C 17.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 17.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Köln - 31.03.1953 - AZ: 2 K 1550/52
Rechtsgrundlagen
- § 32 SHG
- § 33 SHG
- § 38 SHG
- § 43 SHG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 21. Januar 1955
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Fürst, Dr. Müller und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln, 2. Kammer , vom 31. März 1953 - 2 K 1550/52 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
I.
Der Vater des Klägers, damals Kraftfahrer, jetzt Verwaltungsangestellter beim N. Köln, bewohnte mit seiner Frau und dem im Jahre 1929 geborenen Kläger in Köln eine Mietwohnung, die aus zwei Zimmern, Küche, Bad und Mansarde bestand. Infolge Kriegseinwirkung verloren die Eltern des Klägers in dieser Wohnung ihren gesamten Hausrat. In einem Feststellungsantrag, den der Vater im Jahre 1944 stellte, bezifferte er den Schaden an Hand einer Aufstellung der verlorengegangenen Gegenstände auf 20.000 bis 25.000 RM. Ihm wurde seinerzeit vorschußweise eine Entschädigung von 5.000 RM gezahlt. Unter Berufung auf den Schaden beantragte und erhielt der Kläger, der nach Beendigung der. Schule in Köln das Studium der Rechtswissenschaften begann, eine Ausbildungshilfe in Höhe von 70 DM monatlich für die Zeit vom 1. November 1950 bis 31. Oktober 1951.
Im Herbst 1951 meldete sich der Kläger zum Staatsexamen, indem er sich gleichzeitig exmatrikulieren ließ. Mit Rücksicht auf die lange Dauer der Prüfungszeit bat er um Weiterzahlung der Ausbildungshilfe. Zunächst teilte ihm das Amt für Soforthilfe mit, daß für Prüfungskandidaten Ausbildungsmittel nicht zur Verfügung stünden. Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses, an den sich der Kläger daraufhin wandte, gab den Vorgang jedoch an das Amt für Soforthilfe zurück, da zwischenzeitlich auch für Prüfungskandidaten vom Hauptamt für Soforthilfe Mittel bereitgestellt seien. Inzwischen bestand der Kläger das Referendarexamen. Er wurde in den Ausbildungsdienst der Justiz übernommen und erhielt als Gerichtsreferendar ab 20. Juli 1952 einen monatlichen Unterhaltszuschuß von 200 DM brutto.
Nunmehr beschloß der Soforthilfeausschuß am 29. Juli 1952, den Antrag des. Klägers auf Ausbildungshilfe abzulehnen. Die Beschwerde des Klägers wurde nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes von dem alten Beschwerdeausschuß für Soforthilfesachen am 29. Oktober 1952 zurückgewiesen. Beide Ausschüsse begründeten ihre Entscheidung damit, daß der Höchstbetrag der für den Schadensfall gemäß § 33 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG - in Verbindung mit Ziffer 8 der SHG-Anleitung zu § 33 SHG in Betracht kommenden Soforthilfeleistungen durch die Entschädigung von 5.000 RM und die bereits gezahlte Ausbildungshilfe von 840 DM erreicht sei.
Der Kläger erhob, um die Zahlung der Ausbildungshilfe für die Zeit vom 1. November 1951 bis 20. Juli 1952 durchzusetzen, in rechter Form und Frist Klage im Verwaltungsstreitverfahren, wobei er geltend machte, die Höhe des Sachschadens, für die er sich auf die Feststellungsakten und die "Zeugen NN" beziehe, sei zu niedrig berechnet, auch sei der Nutzungsschaden seiner Eltern und ein Währungsschaden nicht berücksichtigt. Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage durch das angefochtene Urteil ab. In den Gründen heißt es: Die Beschwerdeentscheidung sei rechtswidrig. Der alte Beschwerdeausschuß für Soforthilfesachen hätte nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzesüber die Beschwerde des Klägers nicht mehr entscheiden dürfen; hierfür sei vielmehr der Beschwerdeausschuß zuständig gewesen, der nach dem Lastenausgleichsgesetz hätte neu gebildet werden müssen. Der Erlaß des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1952, durch den bis zur Bildung der neuen Beschwerdeausschüsse nach dem LAG, deren Aufgaben den alten Beschwerdeausschüssen nach dem SHG übertragen seien, sei rechtlich nicht wirksam. Die Beschwerdeentscheidung sei infolgedessen rechtswidrig. Dennoch sei die Klage abzuweisen, weil der Kläger einen Rechtsanspruch auf die Ausbildungshilfe nicht habe. Der Höchstbetrag der in Betracht kommenden Soforthilfeleistungen sei erreicht. Zutreffend seien die Behörden bei der Errechnung des Höchstbetrages von der hierzu gegebenen Anleitung ausgegangen, zumal der vom Vater des Klägers seinerzeit angemeldete Schaden offensichtlich übersetzt sei. Ein Nutzungsschaden müsse außer Betracht bleiben. Den Währungsschaden habe der Kläger nicht rechtzeitig geltend gemacht. - Das Gericht ließ die Revision zu und erteilte die Rechtsmittelbelehrung, daß die Revision beim Landesverwaltungsgericht einzulegen sei. Das Urteil wurde dem Kläger am 23. April 1953 zugestellt.
Mit einem am 20. Mai 1953 beim Landesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger Revision ein. Da er gleichzeitig auch beim Oberverwaltungsgericht in Münster Berufung einlegte und die Akten dort zunächst benötigt wurden, ging der Revisionsschriftsatz erst am 25. März 1954 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Kläger ist der Meinung, daß die Revision trotz ihrer Zulassung erst zulässig sei, wenn ein Berufungsverfahren durchgeführt sei. Er rügt ferner Verletzung der §§ 50, 61 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (Amtsblatt der britischen Militärregierung 1948 S. 799) - MRVO -, der §§ 31 Ziff. 2, 33 SHG, der Durchführungsverordnung zu §§ 31, 33 SHG und der Kriegssachschädenverordnung. Er trägt weiter vor, er habe sich in den Vorinstanzen bereits auf den Währungsschaden berufen, sei jedoch damit nicht gehört worden. Das Verwaltungsgericht hätte dies näher aufklären müssen. Ferner habe es versäumt, sich durch die Feststellungsakten über die Höhe des Schadens zu unterrichten und den angebotenen Zeugenbeweis hierüber zu erheben; auch hätte der Nutzungsschaden berücksichtigt werden müssen, den seine Eltern dadurch erlitten hätten, daß ihnen infolge des Verlustes des Hausrats die Möglichkeit genommen sei, ein Zimmer zu vermieten. Der Kläger beantragt,
die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Behörde zur Zahlung von Ausbildungshilfe zu verpflichten,
hilfsweise
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte bittet,
die Klage abzuweisen.
Er steht auf dem Standpunkt, daß dem Kläger weitere Ausbildungshilfe nach den geltenden Richtlinien nicht bewilligt werden dürfe. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds sieht davon ab, einen Antrag zu stellen. Auf das angefochtene Urteil und die Schriftsätze des Klägers vom 19. Mai und 24. Oktober 1953, des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds vom 23. April 1954 und des Beklagten vom 11. Mai 1954 wird Bezug genommen.
II.
1)
Die Revision ist zulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hätte zwar die Revision gemäß § 339 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingehen müssen (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 9.53 -). Da aber die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil nicht entsprechend lautete, hat die Revisionsfrist gemäß § 21 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - noch nicht zu laufen begonnen. Revision und Revisionsbegründung sind daher als rechtzeitig eingegangen zu behandeln.
Die Meinung des Klägers, daß dem Revisionsverfahren ein Berufungsverfahren hätte vorangehen müssen, ist unzutreffend. Nach § 339 Abs. 3 LAG ist die Berufung gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Lastenausgleichssachen ausgeschlossen. Wie der Senat in der Sache BVerwG IV C 12.54 am 19. Januar 1955 entschieden hat, ist diese Vorschrift rechtsgültig.
2)
Die Revision ist unbegründet.
Nach § 43 SHG können im Rahmen der verfügbaren Mittel für in Ausbildung stehende Kinder und Jugendliche aus dem Kreis der in § 31 SHG genannten Geschädigten Ausbildungszuschüsse gegeben werden, wenn dadurch eine abgeschlossene Berufsausbildung ermöglicht wird und die eigenen Mittel hierzu nicht ausreichen. Wie sich hieraus ergibt, ist die Gewährung von Ausbildungshilfen weitgehend in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt worden. Sind aber die Behörden ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so kann die Anfechtung eines von ihnen erlassenen Verwaltungsaktes nach § 23 Abs. 3 MRVO Nr. 165 insoweit nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht sei. Ob die Bescheide, mit denen der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Ausbildungshilfe für die Zeit nach dem 31. Oktober 1951 abgelehnt wurde, in diesem Sinne ermessenswidrig sind, ist die zu entscheidende Frage.
Das örtliche Soforthilfeamt hatte die Ausbildungshilfe zunächst mit Rücksicht darauf abgelehnt, daß für Prüfungskandidaten Mittel nicht zur Verfügung stünden. Ob die entsprechenden Erlasse des Hauptamtes für Soforthilfe und ein darauf beruhender Bescheid der Behörde sich insoweit im Rahmen des gesetzlichen Ermessens halten, das der Gesetzgeber durch § 43 SHG den Behörden einräumen wollte, mag zweifelhaft sein. Die Frage ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu entscheiden. Denn der ursprüngliche Bescheid des Amtes für Soforthilfe ist durch die späteren Beschlüsse des Soforthilfeausschusses und des Beschwerdeausschusses als überholt anzusehen. Nur um diese späteren Beschlüsse geht es in dem schwebenden Verwaltungsstreitverfahren. Diese Beschlüsse lehnen die Ausbildungshilfe ab, weil der Höchstbetrag der für den Schadensfall der Eltern des Klägers in Betracht kommenden Leistungen erreicht sei. Von der Frage, ob sich die Behörde damit im Rahmen des sich aus § 43 SHG ergebenden Ermessens hielt, hängt es ab, ob die Bescheide aufzuheben waren oder die Klage abzuweisen war.
Das Hauptamt für Soforthilfe hat auf Grund des § 43 SHG Mittel für Ausbildungshilfen zur Verfügung gestellt und gleichzeitig Weisungen für die Verteilung der Mittel herausgegeben. Diese Weisungen sind, wenn es sich dabei auch nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien für die Verwaltungsbehörden handelt, jedoch in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Sie begrenzen, was im einzelnen auf seine Zulässigkeit an Hand des Soforthilfegesetzes nachzuprüfen ist, den Kreis derer, für die die Mittel zur Verfügung gestellt wurden, und stellen gleichzeitig Grundsätze auf, an die sich die Verwaltungsbehörden bei der Verteilung der Mittel an den vorgesehenen Kreis der Empfänger halten müssen. Insoweit binden sie das Ermessen der über den Einzelfall entscheidenden Behörden und geben den Maßstab ab, nach dem zu prüfen ist, ob sich die Behörden im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens gehalten haben. In diesem Rahmen ist die hier in Betracht kommende Weisung des Hauptamtes vom 29. Februar 1952 (MtBl. HfS. 1952 S. 19 ff.) und die Anleitung für die Soforthilfebehörden vom 15. März 1952 (MtBl. 1952 S. 39) heranzuziehen.
Nach diesen Weisungen, wie übrigens auch nach den vorangegangenen Erlassen des Hauptamtes zu dieser Frage (vgl. BA 1949 Nr. 29), sind die vom Hauptamt für Soforthilfe bereitgestellten Mittel für Ausbildungshilfen zugunsten von Kindern und Jugendlichen aus dem Kreis der Flüchtlinge, Spätheimkehrer, politisch Verfolgten und Sachgeschädigten bestimmt. Währungsgeschädigte sind als antragsberechtigt nicht genannt. Für sie hat das Hauptamt Ausbildungszuschüsse nicht zur Verfügung gestellt. Zu einer Bereitstellung von Mitteln für Währungsgeschädigte war das Hauptamt durch das Gesetz auch nicht verpflichtet. Es mußte dem Hauptamt überlassen bleiben, welche Gruppen der Geschädigten es mit den beschränkten Mitteln bedachte. Indem es die Mittel für die genannten Gruppen bereitstellte, handelte es im übrigen im Sinne des Gesetzes. Auf den Währungsschaden kann sich demnach der Kläger nicht berufen. Sein hierauf gestützter Einwand gegen die angefochtenen Beschlüsse konnte allerdings nicht schon, wie dies in der Vorinstanz geschehen ist, zurückgewiesen werden, weil er den Währungsschaden nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Abgesehen davon, daß dies nach den Unterlagen nicht zutrifft, hätte diese Frage gegebenenfalls näher aufgeklärt werden müssen, worauf der Kläger zutreffend hinweist. Der Währungsschaden scheidet aber aus, weil für ihn grundsätzlich Ausbildungshilfen nicht zu gewähren sind.
In Ziff. 10 der genannten Anleitung wird den Soforthilfebehörden zur Pflicht gemacht, vor der Bewilligung von Ausbildungshilfen an Personen aus dem Kreis der Sachgeschädigten den Höchstbetrag der Leistungen festzustellen, da gemäß § 33 SHG die Unterhaltszuschüsse auf den Höchstbetrag anzurechnen seien. Soweit dadurch bestimmt wird, daß Leistungen und Schaden in einem gewissen Verhältnis zueinander stehen müssen, entspricht dies dem in § 33 SHG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Daß im Rahmen des § 33 SHG auch die Ausbildungshilfen grundsätzlich mit zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus dem Zusammenhang des § 33 mit § 32 a.a.O., in dem die Ausbildungshilfen ausdrücklich erwähnt sind. Wenn § 38 a.a.O., der sich mit der Anrechnung von Unterhaltshilfe und -zuschuß auf den Höchstbetrag befaßt, nicht auch die Ausbildungshilfe nennt, so ist daraus etwas anderes nicht zu entnehmen. Da Geschädigte, die Unterhaltshilfe erhalten, in der Regel zugleich auch hilfsbedürftig im Rahmen der allgemeinen Fürsorge sind, sollten die Geschädigten - das ist der Sinn des § 38 SHG - in Höhe derjenigen Beträge, die sie von der allgemeinen Fürsorge ohnehin erhalten hätten, bei der Anrechnung der Soforthilfeleistungen auf den Höchstbetrag nicht belastet werden. Dieser Gesichtspunkt scheidet bei der Anrechnung der Ausbildungshilfen auf den Höchstbetrag aus. Grundsätzlich ist daher die Ausbildungshilfe in voller Höhe auf den nach § 33 SHG zu ermittelnden Höchstbetrag anzurechnen.
Mit dem Gedanken allerdings, daß Leistung und Schaden in einem gewissen Verhältnis zueinander stehen müssen, wird es insbesondere im Hinblick auf den Zweck der in § 43 SHG vorgesehenen Ausbildungshilfe nicht immer vereinbar sein, Ausbildungshilfen ausnahmslos abzulehnen, wenn der Höchstbetrag gemäß § 33 SHG erreicht ist. Wie § 43 SHG ergibt, soll die Ausbildungshilfe den in Betracht kommenden Jugendlichen, die infolge eigener Schädigung oder Schädigung ihrer Eltern in ihrer beruflichen Ausbildung gefährdet sind, dennoch eine abgeschlossene Berufsausbildung ermöglichen. Besonders notwendig sind Ausbildungshilfen demnach in allen denjenigen Fällen, in denen der Schaden nicht nur ein Sachschaden ist, sondern wenn durch ihn zugleich die Existenz des Geschädigten vernichtet oder so nachhaltig beeinträchtigt ist, daß dadurch die berufliche Ausbildung der Kinder unmöglich gemacht wird. In diesen Fällen ist es fraglich, ob der auf Grund des Sachschadens allein errechnete Höchstbetrag des § 33 SHG der rechte Maßstab für die Verteilung der Ausbildungsmittel ist. Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Behandlung, denn die Verhältnisse sind im vorliegenden Fall nicht so gelagert, daß hieraus Einwendungen gegen die angefochtenen Beschlüsse hergeleitet werden könnten.
Zwar weist der Kläger auf diese Frage hin, indem er den Nutzungsschaden geltend macht, den seine Eltern nach seiner Angabe durch den Hausratverlust erlitten haben. Er will damit vortragen, daß der auf Grund des Sachschadens allein errechnete Höchstbetrag der Soforthilfeleistungen seinen Verhältnissen nicht gerecht wird. Aber wie sein eigener Vortrag ergibt, haben seine Eltern, als sie den Schaden erlitten, kein Zimmer vermietet, also irgendeine Nutzung der vom Kläger vorgetragenen Art damals jedenfalls aus dem Hausrat nicht gezogen. Die Eltern des Klägers haben, wie dieser selbst vorträgt, nur die Möglichkeit verloren, ein Zimmer zu vermieten. Daß die Behörde nicht schon mit Rücksicht auf diese Möglichkeit einer Nutzung von dem Höchstbetrag, der unabhängig hiervon zu errechnen ist, abgesehen hat, kann aber als ermessenswidrig nicht bezeichnet werden, wenn man bedenkt, daß der Hausrat nicht die Existenzgrundlage der Eltern des Klägers war, sondern der Vater des Klägers seine Existenz unabhängig von dem Hausratverlust behalten hat. Gegen den Grundsatz, Schaden und Leistung in ein dem Zweck des § 43 SHG entsprechendes Verhältnis zu setzen, hat die Behörde damit nicht verstoßen.
Es bleibt daher allein die Frage, ob die Behörde den Höchstbetrag richtig errechnet hat. Diese frage ist zu bejahen. Bei der Ermittlung des Schadensbetrages ist die Behörde von den Richtlinien ausgegangen, die in Anl[8] zu § 33 SHG enthalten sind (abgedruckt bei Kühne-Wolff, Kommentar zum SHG, 2. Aufl. S. 306 ff.). Diese Richtlinien gehen von den Normalfällen aus und berücksichtigen die Größe der zerstörten Wohnungen und das Einkommen der jeweils Geschädigten. Sie sind der Schadensberechnung zugrunde zu legen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die einen nachweisbar höheren Schaden ergeben. Dazu bedarf es entsprechender Unterlagen, die erkennen lassen, daß aus besonderen Gründen der Wert des zerstörten Hausrats den Normalfall überstieg.
An solchen Unterlagen fehlt es im vorliegenden Fall. Die Schadensfeststellungsakten, auf die sich der Kläger berufen hat und die auch von der Vorinstanz herangezogen wurden, enthalten zwar eine Einzelaufstellung der verlorengegangenen Gegenstände, die seinerzeit vom Vater des Klägers eingereicht wurde; die Preise in dieser Aufstellung sind aber, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, als überhöht zu bezeichnen. Wenn der Kläger dennoch eine abweichende Bewertung seines Schadens erreichen wollte, hätte er den Wert der einzelnen Schadensgegenstände mit genauen Angaben unter Beweis stellen müssen. Der allgemeine Hinweis auf "Zeugen NN" genügt nicht. Baß unter diesen Umständen die Behörden und die Vorinstanz von den Richtlinien ausgingen, ist im Rahmen der Soforthilfe nicht zu beanstanden.
Innerhalb dieser Richtlinien hat sich die Behörde gehalten. Daß der Höchstbetrag der Leistungen, die der Vater des Klägers und der Kläger selbst bereits erhalten haben, gemäß § 33 SHG erreicht ist, wenn man von den Richtlinien ausgeht, hat der Kläger selbst nicht bestritten. Die vom Kläger angefochtenen Bescheide können daher als ermessenswidrig nicht bezeichnet werden. Seine Klage konnte keinen Erfolg haben. Eine Verletzung der von ihm gerügten Vorschriften durch die Vorinstanz läßt sich nicht feststellen Die Revision war infolgedessen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG. Bei der Berechnung der Kosten ist § 334 Abs. 3 LAG zu beachten.
Lentz
Dr. Fürst
Dr. Müller
Hering