Anstiftung
1 Begriffsbestimmung
Wegen Anstiftung zu einer Straftat wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat. »Bestimmen« ist jede Art der Willensbeeinflussung eines anderen, durch die der Entschluss zur Tat hervorgerufen wird. Der Anstifter wird grundsätzlich gleich einem Täter bestraft.
2 Anstiftung zum Mord
In dem Urteil BGH 12.01.2005 – 2 StR 229/04 stellt der Bundesgerichtshof Grundsätze für die Anstiftung zu einem Mord auf:
Für die Anstiftung zu dem Mordmerkmal Heimtücke genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben ist, wenn der Täter mit jeder Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.
Fehlt bei dem Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des Mordmerkmals Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so besteht tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord.
3 Anstiftung eines Strafunmündigen
Ob das Veranlassen einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat eines Strafunmündigen nur als Mittelbare Täterschaft anzusehen ist oder auch als bloße Anstiftung zu bewerten sein kann, hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden (BGH 13.09.2023 – 5 StR 200/23):
Danach ist »das Veranlassen der Tat eines Kindes nur dann als Mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist im Einzelfall durch wertende Betrachtung des Gesamtgeschehens zu ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist dabei, inwieweit der Strafunmündige nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der ihm angetragenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein dahingehendes Defizit begründet regelmäßig Steuerungsmacht und damit Tatherrschaft des Bestimmenden. Das Bestehen eines solchen Defizits mag zwar durch das kindliche Alter indiziert sein. Im Einzelfall ist allerdings, etwa aufgrund der Reife des Kindes, der Modalitäten seiner Beeinflussung oder der Offenkundigkeit des Tatunrechts, eine andere Bewertung möglich.«
4 Rücktritt
Nach dem Urteil BGH 14.06.2005 – 1 StR 503/04 kommt ein strafbefreiender Rücktritt grundsätzlich auch bei einem objektiv fehlgeschlagenen Versuch in Betracht, sofern der Täter selbst von dem Gelingen seiner Anstiftung ausgeht. In diesem Fall beurteilt sich der Rücktritt nach den Anforderungen des § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB .