Mittelbare Täterschaft

Normen

§ 25 StGB

Information

1 Begriffsbestimmung

Täter ist gemäß § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB auch, wer die Straftat durch einen anderen begeht.

Bei der mittelbaren Täterschaft verwirklicht der Täter die Tatbestandsmerkmale nicht bzw. nicht alle selbst, sondern bedient sich dazu einer dritten Person, die selbst weder Täter noch Mittäter ist (sog. Tatmittler) als Werkzeug. Eine Tatbegehung durch einen Tatmittler kommt in Betracht, wenn der Tatmittler

  • schuldunfähig ist (z.B. wegen Strafunmündigkeit),

  • einem Irrtum unterlegen ist und daher straflos oder entschuldigt ist,

  • in einem nur vermeidbaren Verbotsirrtum handelt und beim Hintermann (dem mittelbaren Täter) eine vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft gegeben ist,

  • bei Begehung der Tat Vorsatz auf ein anderes (minderschweres) Delikt hat, vorausgesetzt, dass der Hintermann bezüglich des Delikts, das er sich vorstellt, die Hemmungsmotive des Vordermanns (Tatmittler) ausgeschaltet hat.

2 Veranlassen der Tat eines Strafunmündigen

Ob das Veranlassen einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat eines Strafunmündigen nur als Mittelbare Täterschaft anzusehen ist oder auch als bloße Anstiftung zu bewerten sein kann, hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden (BGH 13.09.2023 – 5 StR 200/23):

Danach ist »das Veranlassen der Tat eines Kindes nur dann als Mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern ist im Einzelfall durch wertende Betrachtung des Gesamtgeschehens zu ermitteln. Von besonderer Bedeutung ist dabei, inwieweit der Strafunmündige nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der ihm angetragenen Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Ein dahingehendes Defizit begründet regelmäßig Steuerungsmacht und damit Tatherrschaft des Bestimmenden. Das Bestehen eines solchen Defizits mag zwar durch das kindliche Alter indiziert sein. Im Einzelfall ist allerdings, etwa aufgrund der Reife des Kindes, der Modalitäten seiner Beeinflussung oder der Offenkundigkeit des Tatunrechts, eine andere Bewertung möglich.«