Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2004, Az.: 1 StR 99/04
Tatmehrheit bei einem mittelbaren Täter hinsichtlich Finanzierungsbetrug; Bedeutung der Tatbeiträge (Tathandlungen) bei der Feststellung der Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.2004
- Aktenzeichen
- 1 StR 99/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 13213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 24.10.2003
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StraFo 2004, 247 (Volltext mit red. LS)
- wistra 2004, 264 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. März 2004
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Annahme von Tatmehrheit begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen trat der Angeklagte gegenüber den potenziellen Anlegern nicht in Erscheinung. Er übertrug dem Mitangeklagten T. sowohl die Vorstellung des von ihm entwickelten Finanzierungsmodells als auch die weiteren Verhandlungen über die zu investierenden Beträge.
T. nahm auch die in bar zu leistenden Beträge von einmal 500.000 Euro und von 1 Million Euro von den Anlegern entgegen. Zwar ist der Angeklagte als mittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln, als habe er die Taten eigenhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag beurteilt, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich der der Führung des T. bei der Anwerbung und Betreuung der Anleger, bestand (BGH StV 2000, 196 st. Rspr.).
Der Senat kann den Schuldspruch, der im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Mehrheit nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die beiden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand und müssen vom Landgericht neu festgesetzt werden, da der Senat das dem Tatrichter vorbehaltene Ermessen nicht ausüben kann.