Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1973, Az.: BVerwG VI B 60.73
Wehrpflichtrecht; Kriegsdienstverweigerung; Verfahrensrecht; Wehrpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 60.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 30.04.1973 - AZ: 4 K 307/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. April 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG liegt nicht vor. Denn eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen wäre in einem Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten.
Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Das erfordert in erster Linie die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (vgl. BVerwGE 13, 90 [91/92]). Die Beschwerde trägt dazu im wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß der Kläger als Bürger des Landes Berlin (West) gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verfassung von Berlin das Recht habe, Kriegsdienste zu verweigern, ohne daß ihm Nachteile entstehen dürfen. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine konkrete rechtsgrundsätzliche Frage bezeichnet, deren Klärung in dem vorliegenden Anerkennungsstreit durch das Revisionsgericht erforderlich und geboten wäre.
Wie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, ist er im April/Mai 1972 nach Stellung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und nach Zustellung des Einberufungsbescheids nach Berlin (West) verzogen und hat damit seinen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinaus verlegt. Aus den Akten ergibt sich nicht und der Kläger hat auch nicht behauptet, daß er dies in wehrrechtlich gebilligter Weise getan hat, daß also die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche wehrbehördliche Genehmigung vorgelegen hat. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG in der - seither unveränderten - Fassung des Siebenten Änderungsgesetzes vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1567) erlischt oder ruht die Wehrpflicht nicht, wenn der Wehrpflichtige seinen ständigen Aufenthalt ohne die nach § 3 Abs. 2 WPflG erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich des Gesetzes hinausverlegt (vgl.Urteil vom 7. Juni 1972 - BVerwG VIII C 191.70 - [BVerwGE 40, 116] in Ergänzung zu der sich noch auf die frühere Rechtslage beziehenden Entscheidung BVerwGE 28, 193; die Entscheidung BVerwGE 27, 123 ist insoweit überholt). Daß diese Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem oben angeführten Urteil vom 7. Juni 1972 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 28, 243 und 32, 40 [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71]) überzeugend dargelegt. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Diese seit dem 6. September 1969 geltende Regelung ergreift unzweifelhaft auch den Fall des bis dahin uneingeschränkt wehrpflichtigen und sich ständig in der Bundesrepublik aufhaltenden Klägers. Von dieser eindeutigen, sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage mußte auch das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG ausgehen. Dadurch wird das grundrechtlich geschützte Recht des Klägers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, nicht beeinträchtigt. - Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist es, inwieweit die Erfüllung der Staatsbürgerpflichten, hier also der Wehrpflicht nach Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, gegenüber Bundesbürgern, die inzwischen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort nach Berlin (West) verlegt haben, durchgesetzt werden kann und darf. Das gleiche gilt auch für die Frage, ob sich der Kläger nach den einschlägigen wehrstrafrechtlichen Bestimmungen wegen Fahnenflucht strafbar gemacht hat. Nur in diesem Zusammenhang könnte allenfalls der von ihm ins Feld geführte Art. 21 Abs. 2 der Verfassung von Berlin Bedeutung erlangen (vgl. hierzu aber v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., S. 228 [Ziff. 10], wonach die weitergehenden Kriegsdienstverweigerungsklauseln in Landesverfassungen [insbesondere in Berlin] sich nicht gegen die Heranziehung zum Kriegsdienst durch oder aufgrund von Bundesrecht richten und eine solche Heranziehung auch nicht auszuschließen vermögen).
Nachdem mit der Zurückweisung der Beschwerde das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden ist, bleibt kein Raum für eine Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, für die im übrigen das Bundesverwaltungsgericht auch in Wehrpflichtsachen als Beschwerde- und Revisionsgericht nicht zuständig wäre (vgl. § 123 Abs. 2 VwGO; BVerwGE 4, 151 undUrteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG VIII C 52.68 - [DÖV 1968, 810 = Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 2]; vgl. auch Korbmacher in DVBl. 1969, 385 ff. [394 a.E.]).
Demnach war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Niedermaier