Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1973, Az.: 2 StR 42/73
Gerichtliche Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft; Nicht zu ermittelnder Aufenthaltsort des Zeugen; Fehlende Erklärung eines Verzichts auf das Verweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1973
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 14.07.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 176 - 178
- MDR 1973, 685 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1139 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessgegner
Stahlbauschlosser Peter Rudi N. aus Br.-G., geboren am ... 1943 in Re., zur Zeit unbekannten Aufenthalts
Amtlicher Leitsatz
Die Aussage eines Zeugnisverweigerungsberechtigten vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft ist in der Hauptverhandlung auch ohne Verzicht auf das Verweigerungsrecht verwertbar, wenn der Aufenthalt des Zeugen nicht ermittelt werden kann.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
der Vorsitzenden Richter Schumacher und
die Richter Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer
in der Sitzung vom 11. April 1973, an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. Juli 1972 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier schweren Fällen unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Schraubenzieher eingezogen.
Seine wirksam auf die Fälle II 3 und 4 der Urteilsgründe beschränkte (vgl. BGH NJW 1952, 273) Revision, mit der er nur die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist unbegründet.
Der von ihm behauptete Verstoß gegen die §§ 52, 251, 252 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hatte zum Fall II 3 der Urteilsgründe den Kriminalobermeister Bo. sowie den Kriminalhauptmeister J. über die Bekundungen vernommen, die von der Ehefrau des Angeklagten, Frau N., gelegentlich einer Hausdurchsuchung auf Befragen der Polizeibeamten gemacht worden waren. Zum Fall II 4 hatte das Landgericht das Protokoll über die Vernehmung von Frau N. durch Staatsanwalt H. verlesen und diesen auch selbst als Zeugen über die von ihr damals gemachten Aussagen gehört. Frau N. war zur Zeit der Hauptverhandlung unbekannten Aufenthalts und hatte deshalb nicht als Zeugin geladen werden können. Im Urteil (Bl. 6) heißt es: "Wahrscheinlich hat sie mit dem Jugoslawen U. B. die Bundesrepublik verlassen." Aus den Akten (Bl. 78 R) ergibt sich, daß gegen sie selbst in einem anderen Verfahren Anklage erhoben und sie zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. Unter diesen Umständen war die Verlesung der Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 2 StPO sowie die Vernehmung der Verhörspersonen zulässig. Beiden Maßnahmen stand nicht entgegen, daß Frau N. als Ehefrau des Angeklagten nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt gewesen wäre. Dieses Recht zwang das Landgericht nicht, das Verfahren auszusetzen, bis der Aufenthaltsort von Frau N. ermittelt und geklärt wäre, ob sie von ihrem Recht Gebrauch machen wolle oder nicht. Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß wegen des Verwertungsverbots des § 252 StPO (vgl. BGHSt 2, 99, 103 ff; 7, 194 f; 11, 338 f; 13, 394 f; 18, 146, 148 f) eine Vernehmung von Verhörspersonen erst dann zulässig ist, wenn Gewißheit darüber besteht, daß der Zeugnisverweigerungsberechtigte zur Aussage bereit ist (BGHSt.2, 110 f; 7, 194, 196; BGH Urteil vom 3. Juli 1958 - 5 StR 268/58 -). In allen diesen Fällen war jedoch der betreffende Zeuge erreichbar, so daß er gefragt werden konnte, ob er das Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen wolle. Eine solche Möglichkeit fehlt dagegen, wenn sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann und er dem Gericht auch nicht schriftlich seine Entscheidung über sein Zeugnisverweigerungsrecht mitteilt (vgl. hierzu BGHSt 21, 12 f). Wollte man auf einen derartigen Fall jenen Grundsatz anwenden, so würde der unerreichbare Zeuge zum Herrn des Verfahrens. Von seinem Verhalten wäre dann die Durchführbarkeit der Hauptverhandlung abhängig. § 252 StPO gewährt ihm aber lediglich das Recht, "in der Hauptverhandlung" das Zeugnis zu verweigern sowie seine frühere Entscheidung zu ändern, nicht dagegen die Befugnis zu einer weitergehenden Einflußnahne auf das Vorfahren. Wenn auch dem § 252 StPO im Wege einer sachgemäßen Auslegung ein Verwertungsverbot entnommen wird, so läßt der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung doch nicht die Folgerung zu, daß der Zeuge ein Recht darauf habe, durch Verheimlichen seines Aufenthaltsorts die Durchführung des Verfahrens zu verhindern. Dafür, ihm eine so beherrschende Stellung einzuräumen, fehlt zudem jegliches schutzwürdige Interesse des Zeugen, der dem Gericht seine Anschrift vorenthält und sich nicht einmal schriftlich zur Frage seines Zeugnisverweigerungsrechts äußert, obwohl er weiß, daß ein Strafverfahren gegen seinen Angehörigen anhängig ist und er in diesem bereits einmal ausgesagt hat. Hier gebührt der Vorrang vielmehr dem Grundsatz der Wahrheitserforschung, der zum Schütze der Allgemeinheit die Aufklärung, Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel fordert. Der Senat teilt daher die Ansicht von Gollwitzer (in Loewe/Rosenberg, § 252 Amn. 2 b) und Kleinknecht (§ 252 Anm. 2 B), daß in einem solchen Fall das Verwertungsverbot des § 252 StPO nicht gilt.
Wie zu entscheiden wäre, wenn Frau N. von den Vernehmungspersonen nicht nach § 163 a Abs. 5 i.V.m. § 52 Abs. 2 StPOüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden wäre, kann dahingestellt bleiben, da das Unterbleiben einer solchen Belehrung vom Beschwerdeführer nicht behauptet und gerügt worden ist.
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Meyer