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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1958, Az.: 5 StR 268/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1958
Aktenzeichen
5 StR 268/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 12921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 21.02.1958

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl i.R.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Juli 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 21. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung von zwei Monaten der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Die Revision beanstandet mit Recht, daß § 252 StPO verletzt worden sei.

4

Die Vorschrift des § 252 StPO bestimmt, daß die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf. Sie hindert den Tatrichter nicht nur, die Niederschrift über die frühere Aussage des Zeugen als Urkundenbeweis zu verwerten, sondern enthält ein allgemeines Aussageverwertungsverbot. Der Tatrichter darf Aussagen, die der Zeuge bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemacht hat, überhaupt nicht verwerten. Es ist ihm daher auch verboten, Verhörspersonen über den Inhalt solcher Aussagen als Zeugen zu vernehmen (vgl. BGHSt 2, 99, 105 [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51]/106; 2, 110; 7, 194). Hiergegen hat die Strafkammer verstoßen.

5

Urteilsgründe und Sitzungsniederschrift ergeben, daß die Strafkammer den Kriminalmeister Sc. als Zeugen über Äußerungen der Mutter des Angeklagten gehört hat, die diese ihm als "ermittelndem Kriminalbeamten gegenüber", also bei einer nichtrichterlichen Vernehmung im Vorverfahren getan hat (vgl. S. 8, 15 UA; Bl. 11/12 d.A.). Die Mutter ist gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Sie war zur Hauptverhandlung geladen worden und hatte, nachdem sie wegen ihres Gesundheitszustandes vom Erscheinen einstweilen entbunden worden war, auf Anfrage mitgeteilt, daß sie die Aussage verweigere (vgl. Bl. 81, 83, 84 und 86 d.A.). Das schließt zwar nicht aus, daß sie bei erneuter Ladung doch ausgesagt haben würde. Der Polizeibeamte, vor dem eine zeugnisverweigerungsberechtigte Person ausgesagt hat, darf aber über den Inhalt dieser Aussage erst vernommen werden, wenn der weigerungsberechtigte Zeuge sich zur Aussage bereit erklärt hat (vgl. BGHSt 2, 110). Diese Voraussetzung lag hier nicht vor.

6

Das Urteil kann auf der Verletzung des § 252 StPO beruhen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten u.a. aus den von Sc. bekundeten Äußerungen der Mutter geschöpft.

7

Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.

8

Die weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht erörtert zu werden. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen:

9

a)

Die Vorschrift des § 42 b StGB setzt u.a. voraus, daß der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) oder erheblich vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB) war. Diese Voraussetzung muß festgestellt werden. Der Tatrichter muß von ihrem Vorhandensein überzeugt sein. Daß bei der Bemessung der Strafe "zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist", daß seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war, genügt für die Anwendung des § 42 b StGB nicht.

10

b)

§ 42 b StGB setzt außerdem voraus, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert. Das Urteil sagt hierzu nur, die Unterbringung des Angeklagten sei anzuordnen, weil "nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagter die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erforderlich mache", wiederholt also - abgesehen von dem Hinweis auf das bisherige Verhalten des Angeklagten - nur den Wortlaut des Gesetzes. Diese Begründung ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Strafkammer insoweit von rechtsirrtumsfreien Erwägungen ausgegangen ist. Hierfür bedarf es näherer Angaben über die einzelnen Umstände, die nach Auffassung der Strafkammer die Annahme begründen, daß die Unterbringung erforderlich sei.

11

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker