Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.10.2007, Az.: X R 33/06

Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Stellung eines Sachantrages im Revisionsverfahren; Begründung des Kostenrisikos durch bloße Formalanträge

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.10.2007
Aktenzeichen
X R 33/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 42656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2008, 237 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Außergerichtliche Kosten des Klägers im Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten. Zwar gilt § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung entsprechend, wenn über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren des/der Beigeladenen zu entscheiden ist, weil der Kläger in diesem Verfahren eine dem Beigeladenen ähnliche Stellung hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1982 VIII R 92/82, [...]; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 139 Rz 140). Der Kläger hat jedoch keinen Sachantrag gestellt. Bloße Formalanträge (im Streitfall die Revision zurückzuweisen) begründen noch kein Kostenrisiko (BFH-Beschluss vom 10. August 1988 II B 138/87, BFHE 153, 519, BStBl II 1988, 842; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz 136). Unabhängig davon hat der Kläger das Revisionsverfahren durch seinen Schriftsatz vom 16. November 2006 auch nicht gefördert.

2

Die außergerichtlichen Kosten der Stadt X sind ebenfalls nicht zu erstatten. Die am Zerlegungsverfahren beteiligten Gemeinden sind zwar von der Erstattungsfähigkeit der Auslagen nicht ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 31. Juli 1974 I B 32/74, BFHE 113, 168, BStBl II 1974, 747), doch hat die Stadt X keinen Sachantrag gestellt und ihre Rechtsausführungen haben das Revisionsverfahren nicht wesentlich gefördert (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 139 Rz 138).