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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.08.1988, Az.: II B 138/87

Auferlegung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.08.1988
Aktenzeichen
II B 138/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 10948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 153, 519 - 519
  • BFH/NV 1988, 842
  • DB 1988, 2036 (red. Leitsatz)

Entscheidungsgründe

1

Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 139 Abs. 4 der FinanzgerichtsordnungFGO). Mit ihrem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hat sie kein eigenes Kostenrisiko i. S. des § 135 Abs. 3 FGO getragen (vgl. Urteil vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368). Unabhängig davon hat sie das Beschwerdeverfahren durch ihren Schriftsatz vom 7. Dezember 1987 auch nicht gefördert. Er befaßt sich nicht mit der Frage der grundsätzlichen Bedeutung der vom Finanzamt aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. im übrigen Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 139, Tz. 34, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 139 FGO, Tz. 48).