Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1995, Az.: 5 StR 173/95
Zeugenvernehmung; Abwesenheit des Angeklagten; Ausschluß des Angeklagten; Entlassung des Zeugen; Inhalt der Aussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 173/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1995, 557-558 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1995, 272
Redaktioneller Leitsatz
Wurde der Angeklagte gemäß § 247 StPO von der Zeugenvernehmung ausgeschlossen, so gilt dieser Ausschluß nicht für die Entlassung des Zeugens. Ferner ist der Angeklagte über den Inhalt der Zeugenaussage in Kenntnis zu setzen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt führt aus:
"Zutreffend legt die Revision unter Hinweis auf die inzwischen als gefestigt erscheinende Rechtsprechung (u.a. BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 1 -; ebenso BGH, Beschlüssevom 21. Juli 1992 - 5 StR 358/92 - undvom 16. Februar 1994 - 5 StR 60/94 -) dar, daß die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin in nach § 247 StPO angeordneter Abwesenheit des Angeklagten einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO darstelle.
Auf dieser Grundlage muß das Urteil, obwohl es sachlich-rechtlichen Bedenken nicht begegnet, aufgehoben und über die Sache erneut verhandelt werden."
Ob dieser gefestigten Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist oder ob, wie der Generalbundesanwalt in seiner weiteren Stellungnahme andeutet, mit Basdorf (in: Festschrift für Salger, 1994, S. 203 ff.) der Begriff "Vernehmung" in § 247 StPO weiter ausgelegt werden könnte, als dies seither geschah (vgl. aber BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11 und 12; kritisch: Stein StV 1995, 251), braucht in der vorliegenden Sache nicht entschieden zu werden. Jedenfalls muß die von der Revision auch geltend gemachte Verletzung des Fragerechts des Angeklagten und seines Anspruchs auf Unterrichtung gemäß § 247 Satz 4 StPO hier zur Aufhebung des Urteils nach § 337 StPO führen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß ihm durch die Verfahrensweise des Gerichts, welches die Nebenklägerin vor seiner Wiederzulassung zur Verhandlung und Unterrichtung bereits entlassen hatte, eine effektive Ausübung seines eigenen Fragerechts (§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO) abgeschnitten worden ist. Er rügt zudem zutreffend, daß er über den Inhalt der zweiten ergänzenden Zeugenvernehmung der Nebenklägerin nicht, wie erforderlich, unverzüglich nach Wiederzulassung zur Hauptverhandlung unterrichtet worden sei, sondern daß diese Unterrichtung erst erfolgt sei, nachdem der Angeklagte inzwischen zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden war und die psychologische Sachverständige ihr Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin vorgetragen hatte. Der Senat schließt nicht aus, daß der Beschwerdeführer in seiner effektiven Verteidigung beeinträchtigt worden ist, weil ihm durch die vom Gericht gewählte Verfahrensweise eine ergänzende Befragung der Nebenklägerin, insbesondere aber weitergehende aktive Verteidigungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung zwischen dem Abschluß ihrer ergänzenden Zeugenvernehmung und der verspäteten Unterrichtung, abgeschnitten worden sein können (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2; BGH StV 1992, 550). Dies muß zur Aufhebung des Urteils führen.
Soweit dringende Gründe des Opferschutzes dafür sprechen, die persönliche Konfrontation von Zeugen und Angeklagten zu vermeiden, wird zu erwägen sein, den Ausgleich zwischen den Interessen des Angeklagten und des Zeugen in geeigneten Fällen dadurch anzustreben, daß die Zeugenvernehmung mit technischen Hilfsmitteln der Bild- und Tonübertragung durchgeführt wird. Der Senat hat hier nicht darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls inwieweit solche Hilfsmittel schon nach geltendem Recht Anwendung finden können.