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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1980, Az.: 2 StR 277/80

Bindung des Gerichts an die als wahr unterstellten Tatsachenbehauptungen; Freie Würdigung der als wahr unterstellten Tatsachen durch die Strafkammer; Das Nichterwähnen von Urteilsgründen als Rechtsfehler; Verwertung der gutachtlichen Ausführungen eines nur als sachverständigen Zeugen Vernommenen; Ablehung eines Beweisantrags; Verpflichtung des Gerichts zur Einholung eines Gutachtens eines rechtsmedizinischen Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1980
Aktenzeichen
2 StR 277/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 24.08.1979

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Kaufmann Harpal S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1952 in N./Indien

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus W. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 1979 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Raubes und wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.

2

I.

Verfahrensrügen

3

Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

4

1.

Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt:

"Heranziehung der in Schweden befindlichen Filme, um zu beweisen, daß das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten vor der Tat nicht nur rein freundschaftlich und kein reines Untermietverhältnis gewesen ist."

5

Auf diesen Antrag hin faßte die Strafkammer folgenden Beschluß:

"Es wird als wahr unterstellt, daß auf in Schweden befindlichen Filmen des Angeklagten Aufnahmen sind, die u.a. sowohl den Angeklagten als auch die Zeugin W. R. jeweils getrennt in unbekleidetem Zustand zeigen."

6

Der Verteidiger erklärte nach der Verkündung des Beschlusses, daß der "Beweisantrag" damit erledigt sei.

7

Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe sich nicht an diese Wahrunterstellung gehalten. Das trifft indessen nicht zu. Das Gericht war allerdings an die als wahr unterstellte Tatsachenbehauptung gebunden. Daran ändert es nichts, daß den Anlaß zur Wahrunterstellung ein Antrag gegeben hatte, der diese Behauptung noch nicht enthielt. Die Zusage der Wahrunterstellung ist jedoch befolgt worden. Weder die Urteilsfeststellungen noch die sie begründende Beweiswürdigung stehen in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Tatsache. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer festgestellt hat, die Zeugin habe "Annäherungsversuche" des Angeklagten vor der Tat strikt zurückgewiesen (UA S. 7). Die bloße Tatsache, daß sich auf Filmen des Angeklagten Aufnahmen der unbekleideten Zeugin befinden, ist damit nicht unvereinbar. Anders könnte es sein, wenn weitere Umstände hinzukämen, etwa die Aufnahmen die Zeugin in verfänglicher Stellung zeigten und vom Angeklagten mit ihrem Einverständnis gemacht worden wären. Derartige Umstände hatte der Angeklagte jedoch nicht behauptet; jedenfalls sind sie nicht Gegenstand der Wahrunterstellung geworden, die der Verteidiger ausdrücklich als Erledigung seines Antrags anerkannt hat.

8

In der Würdigung der als wahr unterstellten Tatsache war aber die Strafkammer frei (§ 261 StPO); sie brauchte daraus nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlußfolgerungen zu ziehen (BGH VRS 21, 113, 114 f; BGH DAR 1957, 68; BGH, Urteile vom 3. Juli 1979 - 1 StR 238/79 -,22. Juli 1980-1 StR 804/79 - und 31. Juli 1980 - 2 StR 345/80).

9

Allerdings erwähnen die Urteilsgründe die als wahr unterstellte Tatsache nicht. Darin liegt jedoch ebenfalls kein Rechtsfehler. Die Pflicht des Tatrichters, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit der als wahr unterstellten Tatsache auseinanderzusetzen, beschränkt sich auf diejenigen Fälle, in denen er sich dazu gedrängt sehen muß (BGHSt 28, 310, 311; BGH, Urteile vom 12. Juli 1979 - 1 StR 225/79 - und vom 22. Juli 1980 - 1 StR 804/79 -). Ein solcher Fall lag hier nicht vor; denn zum einen brauchte - wie dargelegt - das Vorhandensein von Aufnahmen der unbekleideten Zeugin auf Filmen des Angeklagten noch nicht zu bedeuten, daß zwischen beiden ein intimes Verhältnis bestand, zum anderen hat sich die Strafkammer bei ihrer gegenteiligen Feststellung nicht nur auf die Aussage der geschädigten Zeugin, sondern zusätzlich auf Bekundungen einer Reihe weiterer Zeugen aus dem Bekanntenkreis sowohl der Geschädigten als auch des Angeklagten gestützt. Bei dieser Beweislage durfte sie es für entbehrlich erachten, die als wahr unterstellte Tatsache in den Urteilsgründen zu erörtern.

10

2.

Des weiteren beanstandet die Revision ohne Erfolg, daß die Strafkammer gutachtliche Äußerungen des Arztes Dr. G. verwertet habe, obwohl dieser nur als sachverständiger Zeuge vernommen worden sei. Auch gutachtliche Ausführungen, die ein sachverständiger Zeuge nur bei Gelegenheit seiner Vernehmung gemacht hat, sind der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zugänglich und in diesem Rahmen verwertbar.

11

3.

Mit der Rüge, das Gericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, dringt die Revision gleichfalls nicht durch.

12

Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt:

"Einholung eines Gutachtens eines rechtsmedizinischen Sachverständigen zu der Frage, ob die sich aus dem gynäkologischen Gutachten vom 2.2.1979 ergebenden Anhaltspunkte geeignet sind, die behauptete Gewaltanwendung mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit zu beweisen."

13

Die Strafkammer lehnte diesen Antrag mit folgender Begründung ab:

"Zum einen ist dieser Antrag als Beweisermittlungsantrag anzusehen, zum anderen ist durch die mündliche Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. G. ... hierzu Beweis erhoben worden. Es ist nicht dargetan worden, inwieweit ein anderer Sachverständiger insoweit über überlegenere Forschungsmittel verfügt."

14

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung frei von Rechtsfehlern ist; denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf der Ablehnung des in Rede stehenden Antrags, weil das Gericht seine Feststellungen zur Gewaltanwendung nicht auf die gynäkologischen Befunde gestützt hat.

15

4.

Die Revision beanstandet ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Gericht - so meint sie - wäre gehalten gewesen, das Gutachten eines rechtsmedizinischen Sachverständigen einzuholen: daraus hätte sich ergeben, daß die von der Zeugin behauptete Gewaltanwendung ohne Hinterlassung feststellbarer Spuren nicht möglich sei.

16

Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Strafkammer mußte sich die vom Beschwerdeführer vermißte Beweiserhebung nicht aufdrängen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte der Zeugin einen breiten Vollschal über den Kopf geworfen und um den Hals festgezogen, sie ins Schlafzimmer geschleift, auf das Bett gelegt und den Schal dann gelockert. Im Zeitpunkt der Untersuchung lag dieser Vorgang schon drei Tage zurück. Des weiteren war die Zeugin an Hand- und Fußgelenken mit Mullbinden an den Holzrahmen des Bettgestells gefesselt und mit einem Schwammtuch geknebelt worden. Entsprechend den gutachtlichen, insoweit von allgemein-medizinischer Sachkunde getragenen Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. G. durfte die Strafkammer die Überzeugung gewinnen, daß diese Einwirkungen nach Art, Dauer und verwendetem Material keine noch im Zeitpunkt der Untersuchung äußerlich feststellbaren Spuren hinterlassen zu haben brauchten. Auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im übrigen bestand keine Verpflichtung, dies durch Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens noch weiter aufzuklären.

17

5.

Die sonst noch erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

18

II.

Die Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

19

Mit dem Vorbringen, der vom Gericht festgestellte Sachverhalt sei nicht erwiesen, kann die Revision nicht gehört werden. Die Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Schumacher
Müller
Meyer
Maier
Niemöller