Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1956, Az.: VII ZR 32/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1956
- Aktenzeichen
- VII ZR 32/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 21.06.1955
Rechtsgrundlagen
- Art III MilRegGesetz Nr. 52
- Kontrollratsdirektive Nr. 50
- § 304 ZPO
- § 538 Abs. 1 Ziff 3 ZPO
Prozessführer
der Vermögensverwaltung der D. A.-Gewerkschaft GmbH., vertreten durch ihren Geschäftsführer G., H., K.-M.-Platz ...,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Hans-Christian T. B-C. K.alle ...
Amtlicher Leitsatz
Werden mit der Übertragung eines früher der NSDAP gehörenden Grundstücks auf eine demokratische Organisation die während der treuhänderischen Verwaltung "erzielten Überschüsse" mitübertragen, so gehen auch alle gegen den Custodian begründeten Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsmässiger Verwaltung über. Die Abnahme der Rechnungslegung des Custodian durch die Militärregierung bedeutet noch keinen Erlass gegen ihn erwachsener Ersatzansprüche. Nur die vom Custodian zu beweisende ausdrückliche Billigung einer fehlerhaften Verwaltungshandlung durch die Militärregierung schliesst einen Ersatzanspruch aus.
Amtlicher Leitsatz
Hält das Berufungsgericht im Gegensatz zum ersten Gericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt, so genügt es nicht, dies in den Gründen zum Ausdruck zu bringen und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das erste Gericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Abänderung des ersten Urteils ein Grundurteil zu erlassen.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Juni 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Eigentümerin des in B.-W. gelegenen Y.hauses war seit 1937 die V.-Grundstücks-GmbH. in B. gewesen. Die Geschäftsanteile dieser Gesellschaft gehörten sechs verschiedenen Versicherungsaktiengesellschaften, die in engen wirtschaftlichen Beziehungen zu Gewerkschaften standen und mit deren Geld arbeiteten. Im Jahre 1939 verkaufte und übereignete die V. Grundstücks-GmbH. das Grundstück der NSDAP Nach dem Zusammenbruch unterlag das Grundstück der Beschlagnahme durch das MilRegGesetz Nr. 52. Bis zum 7. Februar 1949 wurde es von der britischen Militärregierung benutzt. Am 7. Februar 1949 bestellte die Militärregierung den Beklagten zum Custodian für das Grundstück. Dieser vermietete es an zwei Behörden.
Durch die Anordnung BK/O(49)18 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 3. Februar 1949 (VOBl Berlin S 77) ging das Grundstück an die "Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut Kontrollratsdirektive Nr. 50" (im folgenden "Berliner Kommission" genannt) über. Die Berliner Kommission übereignete es durch Beschluss vom 20. November 1952 mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 der Klägerin. In diesem Beschluss heisst es u.a.:
"Mitübertragen werden die während der treuhänderischen Verwaltung erzielten Überschüsse.
...
Verbindlichkeiten, die auf den auf die ... (Klägerin) übertragenen Vermögenswerten beruhen, gleichviel, ob sie vor oder nach der Beschlagnahme auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 entstanden sind, gehen bis zu einem Betrage, der den Wert der übertragenen Vermögenswerte nicht übersteigt, auf die Erwerberin über.
...
Die Entscheidung über die "Übertragung von Verbindlichkeiten auf die Gewerkschaft" beruht auf unmittelbarer Anordnung der Britischen Militärregierung."
Mit der Übertragung des Grundstücks, auf die Klägerin endete die Tätigkeit des Beklagten als Custodian.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe während seiner Tätigkeit zu hohe Gebühren in Rechnung gestellt und einbehalten:
- 1.)
Er habe die 3 % der Mieteinnahmen, die er nach Anweisung der Britischen Militärregierung zu entnehmen berechtigt gewesen sei, falsch berechnet. Insgesamt habe er 1.809,75 DM BDL zuviel, und 688,50 DM DNB zu wenig entnommen.
- 2.)
Im Juli 1952 habe er unberechtigterweise einen Sonderbetrag von 12.000 DM BDL für sich entnommen. Keinesfalls habe er mehr als 4.000 DM entnehmen dürfen.
- 3.)
Er habe die Hausverwaltung nicht selbst ausgeübt, sondern dem Grundstücksverwalter Hammer übertragen. Zu dessen Entlohnung habe er ohne Genehmigung der Militärregierung weitere 5 % der Sollmiete entnommen.
Insgesamt habe er an Hammer 86.890,10 DM BDL und 906,25 DM DNB zu Unrecht gezahlt. Abgesehen davon, dass der Beklagte diese Beträge nicht aus den Grundstücksüberschüssen habe entnehmen dürfen, seien ihm bei der Berechnung der Verwaltergebühren Fehler unterlaufen; Hammer habe 3.017,50 DM BDL zuviel und 648,75 DM DNB zuwenig erhalten.
- 4.)
Über seine Verwaltergebühren hinaus habe Hammer zu Unrecht für die Bearbeitung von Steuererklärungen insgesamt 360 DM BDL Sonderhonorar erhalten.
Von dem Gesamtschaden aus der behaupteten nicht ordnungsgemässen Verwaltung des Hauses hat die Klägerin einen Teilbetrag von 28.000 DM BDL nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung eingeklagt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hält sich ausschliesslich der Militärregierung gegenüber für verantwortlich, und diese habe ihm Entlastung erteilt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat auf die Berufung der Klägerin das erste Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die im Wege der Anschlussberufung vom Beklagten erhobene Widerklage, an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Widerklage erstrebt der Beklagte die Feststellung, dass der Klägerin auch über den eingeklagten Teilbetrag hinaus keine Ansprüche gegen ihn zustehen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren den eingeklagten Teilbetrag auf die einzelnen Ansprüche zu 1)-4) aufgeteilt. Sie wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung bezüglich der Entnahme der 12.000 DM (Ziffer 2)), teilweise auch hinsichtlich der Kosten des Hausverwalters Hammer (Ziffer 3) und 4)) dem klagabweisenden landgerichtlichen Urteil beigetragen ist. Der Beklagte erstrebt weiter die Abweisung der Klage und verfolgt seine Widerklage. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Kontrollratsgesetz Nr. 2, die Kontrollratsproklamation Nr. 2, das MilRegGesetz Nr. 52 und die Kontrollratsdirektive Nr. 50 gelten im ganzen Bundesgebiet. Die Anwendung ihrer Vorschriften unterliegt daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§ 549 Abs. 1 ZPO).
Die Bestellung des Beklagten zum Custodian, ferner die Errichtung der Berliner Kommission gemäss der Anordnung BK/O(49)18 sowie die Übertragung des von der Militärregierung beschlagnahmten Grundstücks auf die Berliner Kommission stellen Verwaltungsakte dar. Die Bedeutung und Tragweite dieser Verwaltungsakte festzustellen, obliegt ebenfalls dem Revisionsgericht (BGHZ 3, 1 [15]; RGZ 102, 1 [3/4] mit weiteren Hinweisen).
2.)
Mit der wiederholt u.a. in Art I des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 v. 10. Oktober 1945 (Amtsbl d Kontrollrats S 19) ausgesprochenen Auflösung der NSDAP war das Yorkhaus herrenlos geworden. Durch Art I Ziff 1 c des Ges Nr. 52 und Art II des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 hatte die Militärregierung es beschlagnahmt und ihrer Kontrolle unterstellt.
3.)
Die laut Art II des Kontrollratsgesetzes Nr. 2 vorgesehenen, in der Kontrollratsdirektive Nr. 50 (abgekürzt: KD 50) vom 29. April 1947 (Amtsbl des Kontrollrats S 275) erlassenen Richtlinien für die Verteilung des beschlagnahmten Vermögens sahen in Art VII die Übertragung des in Berlin beschlagnahmten Vermögens auf die Verwaltungsbezirke vor, die damit nach folgenden in der KD 50 für das übrige Deutschland festgesetzten Grundsätzen zu verfahren hatten:
Eigentum, das früher einer Gewerkschaft oder dergl. gehört hatte, war auf diese Organisation zurückzuübertragen (Art II Ziff 1 KD 50); soweit keine mit dem früheren Eigentümer identische Organisation bestand, war das Eigentum einer in ihren Zielen denen der früheren Organisation ähnlichen Organisation zu übertragen (Art II Ziff 2 KD 50). Nach Art IV KD 50 hatte die Übertragung kostenfrei zu erfolgen, jedoch konnten die Befehlshaber nach ihrem Ermessen verlangen, dass der Erwerber die Schulden ganz oder teilweise bezahlte oder übernahm.
4.)
Der gemäss Ziff 1 der Anordnung BK/O(49)18 von dem Oberbürgermeister von Berlin zu errichtenden Berliner Kommission war in dieser Anordnung von der Alliierten Kommandantur Berlin die Aufgabe zugewiesen, die Ansprüche demokratischer Organisationen auf beschlagnahmtes Vermögen früherer nationalsozialistischer Organisationen zu prüfen und gegebenenfalls dieses Vermögen auf demokratische Organisationen zu übertragen. Das Eigentum an allen rückzuerstattenden und zu übertragenden Vermögenswerten ging entsprechend englischem Rechtsdenken, dem eine Verfügung über fremdes Vermögen durch Behörden unbekannt ist, solange diesen nicht der zu übertragende Vermögenswert übereignet ist (Thieme, Der ordentliche Rechtsweg für Rückgriffsansprüche in MDR 1950, 210; von Turegg, Erstattung von Organisationsschäden in NJW 1949, 937), mit der Errichtung der Berliner Kommission auf diese über. Nach deutschen Rechtsbegriffen kann die Berliner Kommission, als Körperschaft des öffentlichen Rechts angesehen werden. Der zu ihrer Entstehung erforderliche staatliche Hoheitsakt liegt in der, gestützt auf die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin, erfolgten Errichtung durch den Oberbürgermeister von Berlin. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts konnte sie nach deutschem Recht Träger von Rechten und Pflichten sein und daher auch Eigentum erwerben. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß statt der zunächst hierfür in Art VII der KD 50 vorgesehenen "Verwaltungsbezirke" von Berlin die Berliner Kommission das Eigentum an dem Grundstück erlangt hat.
5.)
Trotz des Eigentumserwerbs der Berliner Kommission unterstand das Grundstück weiterhin gemäß dem Gesetz Nr. 52 der Beschlagnahme und Verwaltung der Militärregierung. Am 7. Februar 1949, also annähernd gleichzeitig mit dem Eigentumserwerb ... der Berliner Kommission durch die Anordnung BK/O(49)18 vom 3. Februar 1949, hat die Militärregierung den Beklagten zum Custodian gemäß Gesetz Nr. 52 für früheres Vermögen der NSDAP, darunter auch für das Yorkhaus, bestellt. Damit hätte der Beklagte die in Art III des Gesetzes Nr. 52 umschriebene Verpflichtung, das Grundstück wie ein Treuhänder zu verwalten, der Militärregierung gegenüber übernommen und schuldete ihr hierüber Rechenschaft. Daß das Grundstück nicht mehr herrenlos war, sondern im Eigentum der Berliner Kommission stand, beeinträchtigte nicht die Rechte der Militärregierung aus dem Gesetz Nr. 52; ebensowenig wurde dadurch die Rechtsstellung des Beklagten als von der Militärregierung bestellten Custodians berührt. Dieser Zustand dauerte noch fort, als die Alliierte Kommandantur durch Anordnung BK/O(52)24 vom 26. Juni 1952 (GVBl Bln S 562) die Verantwortung für die Durchführung der Vorschriften des Gesetzes Nr. 52, soweit es sich um die unter die Bestimmungen der Anordnung BK/O(49)18 fallenden Vermögenswerte handelte, dem Senat von Berlin übertrug. Auch jetzt noch übte der Beklagte seine Tätigkeit im Auftrage der Militärregierung aus. Seine Verwaltung endete, als die Berliner Kommission mit Genehmigung der Militärregierung durch Beschluß vom 20. November 1952 mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 das Eigentum an dem Grundstück der Klägerin übertrug.
6.)
Die von der Militärregierung verfügte Übereignung des Grundstücks an die Berliner Kommission war lediglich für eine vorübergehende Zeit gedacht, nämlich bis zu der von vornherein vorgesehenen, von ihr zu genehmigenden Übertragung auf eine demokratische Organisation. Die Berliner Kommission hatte somit kein Eigentum im wirtschaftlichen Sinne, sondern nur Treuhandeigentum an dem Grundstück erworben (vgl. BGH V ZR 57/54 v. 14. Juni 1955 = LM Br Mil Reg VO Nr. 159 - (1) = RzW 1955, 281). Daher kann es, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht auf die Frage ankommen, ob der von der Militärregierung gemäß dem Gesetz Nr. 52 eingesetzte Custodian dem Inhaber des beschlagnahmten Vermögens außer wegen unerlaubter Handlung (§ § 823 ff BGB) auch auf Grund eines Vertrags oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses wegen mangelhafter Verwaltung des Vermögens haftet. Diese Frage kann sich nur erheben, wenn ein Grundstück einem vorübergehend von Gesetz Nr. 52 betroffenen Eigentümer wieder freigegeben wird und dieser den Custodian in Anspruch nehmen will. Hier war das Eigentum der NSDAP an dem Grundstück erloschen. Die Berliner Kommission war nur vorübergehend Treuhandeigentümerin ohne eigenes wirtschaftliches Interesse gewesen. Die Klägerin selbst ist nicht der durch das Gesetz Nr. 52 betroffen gewesene Eigentümer des Grundstücks, sondern sie hat es erstmalig von der Berliner Kommission übertragen erhalten. Der Beklagte war daher für die ordnungsgemässe Verwaltung des Grundstücks lediglich im Rahmen des Gesetzes Nr. 52 Art III, und zwar der Militärregierung, dagegen nicht der Berliner Kommission und schon gar nicht der Klägerin verantwortlich.
7.)
Trotzdem kann die Klägerin durch die in dem Beschluss der Berliner Kommission vom 20. November 1952 enthaltene, von der Militärregierung genehmigte Übertragung der "während der treuhänderischen Verwaltung des Beklagten erzielten Überschüsse" Ansprüche gegen den Beklagten wegen mangelhafter Verwaltung des Grundstücks erworben haben.
a)
Keine Bedenken hiergegen ergeben sich daraus, daß in dem Beschluß einer behördlichen Entscheidung deren Auslegung insoweit ebenfalls der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt, von "erzielten Überschüssen" die Rede ist. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht bei der Auslegung dieses Beschlusses berücksichtigt, dass die Klägerin mit dem Grundstück nicht nur die während der Verwaltung erzielten Erlöse, sondern auch die auf dem Grundstück ruhenden oder nach der Beschlagnahme entstandenen Verbindlichkeiten bis zu einem dem Wert des Grundstücks entsprechenden Betrag übernehmen musste. Hieraus folgt auf der anderen Seite die Notwendigkeit, den Begriff des erzielten Erlöses weit zu fassen. Die Ansicht des Kammergerichts ist daher zu billigen, dass durch den Beschluß der Berliner Kommission auch die Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten worden sind, die gegen den Beklagten aus einer Verletzung seiner Treuhänderpflichten möglicherweise erwachsen sind.
b)
Schadensersatzansprüche gegen einen Custodian wegen mangelhafter Verwaltung des Grundstücks setzen voraus, dass dieser seinen Pflichten aus Gesetz Nr. 52 Art III zuwider gehandelt hat. Art und Umfang dieser Pflichten richten sich in erster Linie nach den Weisungen der Militärregierung (Art III 4 a), im übrigen entsprechen sie denen eines sorgsamen Wirtschafters. Der Custodian ist für jede durch eine fehlerhafte Verwaltungshandlung verschuldete Schädigung des verwalteten Vermögens verantwortlich. Eine den Regeln einer ordnungsgemässen Verwaltung zuwiderlaufende Massnahme begründet jedoch keine Ersatzpflicht des Custodian, wenn sie von der Militärregierung angeordnet oder gebilligt worden ist. Bis zum Beweis des Gegenteils ist indes davon auszugehen, daß unwirtschaftliche, ordnungswidrige Verwaltungsmassnahmen nicht dem Willen der Militärregierung entsprachen. Die Vergütung für seine Verwaltertätigkeit durfte der Custodian dem verwalteten Vermögen in der von der Militärregierung festgesetzten Höhe entnehmen.
Soweit der Beklagte einer ordnungsgemässen Verwaltung widersprechende Massnahmen getroffen hat, bedarf es demnach der Klärung, ob diese Massnahmen einer Anordnung der Militärregierung entsprachen oder von ihr nachträglich genehmigt worden sind. Dabei kann, entgegen der Ansicht des Beklagten in seiner Revision, nicht davon ausgegangen werden, dass die Militärregierung fehlerhafte Verwaltungsmassnahmen schon mit der Abnahme der Rechnungslegung gebilligt hätte. Nur die vom Beklagten zu beweisende bewusste Billigung einer als nicht ordnungsmässig erkannten Verwaltungshandlung durch die zuständige Stelle der Militärregierung könnte als nachträglicher Erlass einer dieserhalb gegen den Beklagten begründeten Schadensersatzforderung angesehen werden. Dass die Militärregierung auf von ihr nicht erkannte Schadensersatzansprüche verzichtet hätte, ist ebensowenig anzunehmen, wie etwa ihr Verzicht auf einen Betrag, der bei der Rechnungslegung infolge eines nicht erkannten Rechen- oder Berechnungsfehlers übersehen worden ist.
8.)
aus vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich für die von der Klägerin geltendgemachten Ansprüche:
a)
Das Berufungsgericht hat zu klären, in welchem Umfang die Militärregierung dem Beklagten bei der Beendigung seiner Verwaltung oder schon früher Entlastung erteilt und ob sie dadurch oder in anderer Weise mit einer ordnungsmässigen Verwaltung nicht in Einklang stehende Massnahmen des Beklagten gebilligt hat. Hiervon hängt es auch ab, ob der Beklagte, was das Berufungsgericht bejaht hat und die Klägerin mit ihrer Revision angreift, den Unterverwalter Hammer bestellen und dessen vom Berufungsgericht der Höhe nach nicht gebilligte, in der Tat ungewöhnlich hoch erscheinende Vergütung den Grundstückseinnahmen entnehmen durfte oder aus eigenen Mitteln bezahlen musste und ob er diesem darüber hinaus für die Steuererklärungen ein zusätzliches Honorar aus den Einnahmen des Grundstücks zahlen durfte.
b)
Begründet ist die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er als Custodian nicht nur das Y.haus, sondern insgesamt etwa 13.000 durch das Gesetz Nr. 52 beschlagnahmte Grundstücke unterschiedlicher Art und Grosse im Auftrag der Militärregierung zu verwalten gehabt habe, die zum Teil, anders als das Y.haus, keinen oder nur geringen Ertrag erbracht hätten. Dieser Umstand kann für die Entscheidung, ob die Entnahmen des Beklagten aus den Erträgen ... des Y.hauses berechtigt waren, erheblich sein. Wenn die Militärregierung entsprechend der Behauptung des Beklagten (Schriftsätze vom 23. September 1954 S 1 und vom 22. März 1955 S 3) seinen Honoraranspruch für die Verwaltung ertragloser oder ertragsarmer Grundstücke durch ein höheres Honorar aus den Einnahmen des Yorkhauses ausgeglichen hat, so handelt es sich insoweit um eine im Ermessen der Militärregierung stehende Anordnung, aus der naturgemäss keine Ansprüche gegen den Beklagten wegen unsachgemässer Verwaltung des Y.hauses entstanden sein können.
c)
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die dem Klageanspruch zu 2) zugrundeliegende Entnahme von 12.000 DM aus den Einnahmen des Y.hauses vom Standpunkt einer ordnungsgemässen Verwaltung zu missbilligen sei. Dieser Anspruch entfalle jedenfalls deshalb, weil der Beklagte, wie er vorgetragen habe und die Klägerin "offenbar" nicht bestreiten wolle, insoweit im ausdrücklichen Einverständnis der Militärregierung gehandelt habe. Mit Recht rügt demgegenüber die Klägerin, das Berufungsgericht habe ihre eingehende abweichende Darstellung in der Klageschrift, dass die Militärregierung diese Entnahme nicht oder nicht in dieser Weise gebilligt habe, unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO). Insbesondere würde ein mit Zustimmung der Militärregierung aus den Erträgen des Y.hauses gebildeter Reservefonds nicht dem Beklagten zustehen, sondern zu den an die Klägerin abgetretenen "erzielten Überschüssen" gehören.
9.)
Da die Klägerin mit ihrer Klage nur einen Teilbetrag aus einer Mehrheit selbständiger Ansprüche geltend macht, hätte das Berufungsgericht die Klägerin veranlassen müssen, den geltend gemachten Teilbetrag auf die Einzelansprüche derart aufzuteilen, dass die Einzelbeträge die Gesamtklagesumme ergeben (BGHZ 11, 192; 20, 220; Kreft in DRiZ 1954, 186). Das hat die Klägerin zulässigerweise im Revisionsverfahren nachgeholt (BGHZ 11, 192). Das Berufungsgericht hätte ferner insoweit, als es einzelne der Klageansprüche schon dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt hielt, die Berufung der Klägerin zurückweisen und damit die Klagabweisung durch das Landgericht aufrecht erhalten müssen. Soweit es jedoch im Gegensatz zum Landgericht die Klagansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt hielt, hätte es unter Abänderung des ersten Urteils ein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen müssen. Es genügte nicht, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache gemäss § 538 Abs. 1 Ziff 3 ZPO an das Landgericht zurückzuweisen und nur in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen, welche Ansprüche das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt oder unbegründet hielt. Mit einem solchen Urteil erreichte das Berufungsgericht nicht die beabsichtigte Bindung des Landgerichts an das Berufungsurteil. Das Landgericht wäre durch das formell rechtskräftige Berufungsurteil nur in dem sich aus der entsprechenden Anwendung des § 565 Abs. 2 ZPO ergebenden Umfang an die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht gebunden gewesen (vgl. RG in Seuff Arch 56 Nr. 113 und 69 Nr. 205; HRR 1935 Nr. 205; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 138 III 3 und § 143 III 1 b; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl. § 538 Anm. IX 2 und § 565 Anm. II, 2), also nur insoweit, als das Berufungsgericht die rechtliche Würdigung des Landgerichts beanstandet und deswegen dessen Urteil aufgehoben hat. Gelangte aber das Landgericht in der erneuten Verhandlung zu abweichenden tatsächlichen Feststellungen, so hinderte die nur in den Gründen des Berufungsurteils enthaltene Feststellung, dass der Klaganspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei, das Landgericht nicht, den Anspruchsgrund wiederum zu verneinen (vgl. RG in JW 1934, 17836).