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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1955, Az.: V ZR 57/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1955
Aktenzeichen
V ZR 57/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 11.12.1953

Prozessführer

des D. J., Landesverband H. e.V., vertreten durch den Vorstand, den ersten Vorsitzenden Ministerialrat Hans A. in H., F.-Bei.-Allee ..., und den Geschäftsführer Erich Sch., H., M.straße ...,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Leiter des Nieders. L. in H.-K., Bl.straße ...,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Conrad -

Amtlicher Leitsatz

Die vom Allgemeinen Organisationsausschuß vorgenommene Übertragung von Grundeigentum auf eine nach dem Zusammenbruch neu entstandene demokratische Organisation läßt den Grundbuchberichtigungsanspruch unberührt, der einem an dem Rückerstattungsverfahren nicht beteiligten Dritten als materiell-rechtlichem Eigentümer bereits gegen die im Grundbuch als Eigentümerin bezeichnet gewesene nationalsozialistische Organisation oder deren demokratische Vorgängerin erwachsen war. In dem von diesem Anspruch bestimmten Umfang ist die neue Organisation durch die Entscheidung des Ausschusses auch nur buchmäßig Eigentümerin geworden.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Spieler für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Dezember 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Rechtsvorgänger des Klägers, nämlich der P. von H., hat durch Vertrag vom 6. April 1940 nebst Nachtragsvertrag vom 4./7. Mai 1942 dem Landesverband H. e.V. im R. für D. J. (im folgenden als "Landesverband" bezeichnet) den "B.hof" verkauft. Als verkauft und zu übereignen war darin u.a. die Parzelle Kartenblatt 5 Nr. 100/18 der Gemarkung Al. in Größe von 5,7483 ha und 2,5083 ha aufgeführt.

2

Demnächst hat sich auf Anordnung der Reichsjugendführung der Käufer aufgelöst. Sein Vermögen ging auf einen neu gebildeten Reichsverband für d. J. e.V. in Be. (im folgenden als "Reichsverband" bezeichnet) über, dessen Geschäftsführung dem Reichsjugendführer unterstand. Am 7. Dezember 1942 ließ der Provinzialverband alle in dem Vertrag und dessen Nachtrag als verkauft bezeichneten Parzellen an den Reichsverband auf. Er wurde demgemäß am 8. Dezember 1942 im Grundbuch von Al. Band VIII Bl. 208 des Amtsgerichts Burgwedel als Eigentümer eingetragen.

3

Am 13. Januar [nicht am 10. Februar] 1950 beschloß der gemäß der Verordnung Nr. 159 der Britischen Militärregierung in Celle errichtete Allgemeine Organisationsausschuß (AOA) folgendes:

"Das Eigentum an dem im Grundbuch von Al. Band VIII Bl. 208 eingetragenen Grundstück ... wird mit Wirkung vom 13.1.1950 auf das D. J., Landesverband e.V. in H., [d.i. der Beklagte] kostenfrei übertragen."

4

In den Gründen des Beschlusses ist u.a. ausgeführt, der derzeitige Beklagte sei dem Landesverband nach satzungsgemäßem Zweck und Organisation ähnlich. Ihm sei daher im Zuge der dem AOA obliegenden Rückerstattung das Eigentum zuzuweisen, da konkurrierende Rückerstattungsansprüche Dritter nicht angemeldet worden und auch aus den Unterlagen nicht ersichtlich seien. Der Landesverband sei zwar nur Käufer gewesen und infolge seiner Auflösung nicht mehr Eigentümer geworden; es genüge aber, daß er bereits die Verwaltung des Besitzes, den er mit eigenen Mitteln gekauft habe, innegehabt und ihm der Anspruch auf Übereignung zugestanden habe; denn im Sinne der Verordnung sei der Begriff des Eigentums wirtschaftlich aufzufassen.

5

Der Beklagte hat die Parzellen, als deren Eigentümer er auf Ersuchen des Vorsitzenden des AOA am 16. März 1950 im Grundbuch eingetragen worden war, der Bäuerin Elisabeth G. für 41.000 DM verkauft und am 24. März 1950 aufgelassen. Sie ist am 12. August 1950 als Eigentümerin eingetragen worden.

6

Der 2,5083 ha große Teil der oben näher bezeichneten Parzelle 100/18 ist ein an der W. gelegenes Wäldchen. - Der Kläger hat vorgebracht, die Vertragspartner hätten in den Jahren 1940 und 1942 übereinstimmend dieses Wäldchen mit einem hochwertigen Eichenbestand nicht zum Gegenstand des Kaufvertrages und seines Nachtrages machen wollen. Es sei darin versehentlich nur deshalb mit aufgeführt worden, weil es in der Grundstücksmutterrolle als Viehweide bezeichnet gewesen sei. Die Vertragsparteien hätten demnach im Hinblick auf das Wäldchen das, was 1940 verkauft und 1942 übereignet worden sei, nur falsch bezeichnet. Das Wäldchen sei daher zunächst Eigentum des Provinzialverbandes geblieben und alsdann durch Rechtsnachfolge Eigentum des Klägers geworden. Elisabeth G., die (wie unstreitig ist) gutgläubig gewesen sei, habe das Eigentum an dem Wäldchen gemäß §892 BGB erworben. Der Beklagte, der als Rechtsnachfolger des Landesverbandes zu gelten habe, sei deshalb gemäß §816 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, ihm (dem Kläger) herauszugeben, was er durch Ausführung des von ihm mit Elisabet G. geschlossenen Kaufvertrages erlangt habe. Der Wert des Wäldchens betrage mindestens 14.500 DM.

7

Mit der Klage betreibt er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 1.500 DM nebst Zinsen an ihn.

8

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und u.a. ausgeführt, er könne nicht als Rechtsnachfolger des Landesverbandes angesehen werden, er sei nämlich erst 1948 gegründet und 1949 in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Kläger hätte zur Wahrung seines vermeintlichen Eigentums an dem Wäldchen sein Recht bei dem AOA anmelden müssen. Er (der Beklagte) habe ebenso wie der AOA das Eigentum an dem Wäldchen originär erworben.

9

Nach einer Beweisaufnahme darüber, ob die Übereignung vom Jahre 1942 das Wäldchen mitumfaßt habe oder nicht, hat das Landgericht durch Zwischenurteil die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

10

Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beweisaufnahme ergänzt und dann die Berufung unter Zulassung der Revision zurückgewiesen.

11

Mit der Revision erstrebt der Beklagte, wie bisher, die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

12

A.

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweiserhebungen tatsächlich festgestellt, daß sich der Kaufvertrag und dessen Nachtrag sowie die Auflassung vom 7. Dezember 1942 nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien nicht auf das Wäldchen bezogen haben. Die vom Berufungsgericht daraus gezogene Folgerung, daß das Wäldchen - ungeachtet der gegenteiligen Eintragung im Grundbuch - damals materiellrechtlich Eigentum des Provinzialverbandes geblieben und dann durch Rechtsnachfolge Eigentum des Klägers geworden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird auch von der Revision nicht bemängelt.

13

B.

Vielmehr beschränkt die Revision ihre Angriffe darauf, daß das Berufungsgericht bezüglich des Wäldchens dem Beschluß des AOA vom 13. Januar 1950 (RzW 1949/1950, 185) infolge unrichtiger Auslegung der Verordnung Nr. 159 der Britischen Militärregierung (ABl. BrMilReg Nr. 25 S. 827) und der Kontrollratsdirektive Nr. 50 vom 29. April 1947 (ABl. KR Nr. 15 S. 275) eine Bedeutung beigemessen habe, die ihm nicht zukomme.

14

I.

Das Berufungsgericht ist auf Grund folgender Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte bei der Auflassung vom 24. März 1950 bezüglich des Wäldchens Nichtberechtigter im Sinne des §816 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen sei:

15

Für die Frage, ob und in welchem Umfang zunächst der AOA selbst nach der Verordnung Nr. 159 Eigentum erwerbe, ergebe sich aus deren Art I Nr. 4, daß der AOA alle zurückzugebenden oder zu übertragenden Vermögenswerte "erwirbt". Nach dem englischen Text könne es freilich zweifelhaft sein, ob der AOA nur mit einem Verfügungsrecht "bekleidet" oder aber ihm Eigentum übertragen worden sei. Die vom AOA erlassene Verfahrensordnung vom 23. April 1949 (VOBlBZ 1949 S. 130) gehe allerdings, wie §10 Abs. 1 ergebe, davon aus, daß Eigentum auf den AOA übergegangen sei. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten diese Auslegung zugrunde lege, führe das indessen doch nicht dazu, daß der AOA auch Eigentümer des Wäldchens geworden sei. In Art I Nr. 4 der Verordnung sei lediglich ausgesprochen, daß die Vermögenswerte "liable to be restored or transferred" auf den AOA übergingen. Es handle sich also lediglich um eine Regelung der Rückgabe oder sinngemäßen Weitergabe dieser Vermögenswerte. Nach dem mit der Verordnung verfolgten Zweck habe es der Militärregierung offensichtlich fern gelegen, rechtsgestaltend in die Vermögenswerte dritter Personen einzugreifen. Der AOA habe also Eigentum höchstens in dem Sinn erworben, daß er in die bestehende Rechtsposition hinsichtlich der zurückzugebenden Vermögenswerte eingetreten sei. Demnach sei der AOA nur buchmäßig Eigentümer des Wäldchens geworden, während der Kläger materiellrechtlich das Eigentum an dem Wäldchen behalten habe.

16

Der Kläger könne daher das Eigentum nur dann verloren haben, wenn etwa dem Beschluß vom 13. Januar 1950 eine rechtsgestaltende Bedeutung auch hinsichtlich dieses Bucheigentums zukäme. Daß dem AOA eine derartig weitgehende Befugnis zustehen sollte, sei indessen zu verneinen. Vielmehr ergebe sich auch insoweit, daß eine Rückgabe oder sinngemäße Weitergabe lediglich in dem Rahmen zu erfolgen gehabt hätte, als es sich um Vermögenswerte handle, die unter die Rückgabepflicht fielen. Aus der Verfahrensordnung sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

17

II.

Diese Ausführungen treffen im wesentlichen zu. Auszugehen ist bei der Beurteilung der Tragweite des Beschlusses des AOA von der Kontrollratsdirektive, deren Durchführung die Verordnung dient, wie sich aus ihrer Präambel ergibt.

18

a)

Nach Art II Nr. 1 der Kontrollratsdirektive Nr. 50, die nach Nr. 1 Buchst. d der Kontrollratsdirektive Nr. 10 vom 22. September 1945 (ABl. KR Nr. 3 S. 38) die Wirkung eines Gesetzes hat, ist u.a. das Eigentum an Vermögenswerten, die vor ihrer Übertragung an eine nationalsozialistische Organisation (hier: an den Reichsverband als eine Unterorganisation der Hitlerjugend) einer demokratischen Organisation (hier: dem Landesverband) gehört haben, regelmäßig auf diese Organisation zurückzuübertragen (retransferred). Dementsprechend heißt es in Art I Nr. 4 der Verordnung, daß zunächst der AOA mit seiner Errichtung die nach der Kontrollratsdirektive zurückzugebenden (liable to be restored) Vermögenswerte mit der Verpflichtung erwirbt, über sie gemäß der Kontrollratsdirektive und gemäß der Verordnung zu verfügen.

19

Der AOA ist am 25. Februar 1949 errichtet worden (§2 der Verfahrensordnung). Er hat demnach an diesem Tage an den bezeichneten Vermögenswerten das Eigentum erworben, und zwar treuhänderisch, entsprechend der Art "englischen Rechtsdenkens, dem eine Verfügung über fremdes Vermögen durch Behörden ... unbekannt ist, solange diesen nicht der zu übertragende Vermögenswert, jedenfalls treuhänderisch, übereignet ist" (Thieme, Der ordentliche Rechtsweg für Rückgriffsansprüche, MDR 1950, 210 mit Hinweis auf die von den auf Grund der Verordnungen Nr. 149, 150 und 159 gebildeten Ausschüssen hierzu übereinstimmend vertretene Auffassung; ebenso v. Turegg, Erstattung von Organisationsschäden, NJW 1949, 937).

20

Dem AOA liegt es nach Art II Nr. 5 der Verordnung zur Ausführung seiner bezeichneten Verpflichtung ob, die demokratischen Organisationen zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern, über die Rechtmäßigkeit der Ansprüche zu entscheiden und das Eigentum an den zurückzugebenden Vermögenswerten zu übertragen. Diese Übertragung erfolgt durch Beschluß des AOA (§10 Abs. 2 der Verfahrensordnung); soweit es sich um Grundstücke handelt, also außerhalb des Grundbuchs, in dem der bereits erfolgte Eigentumswechsel nur nachträglich durch Umschreibung zum Ausdruck zu bringen ist.

21

Da also der - im Grundbuch übrigens vorliegend nicht in die Erscheinung getretene - Eigentumsübergang auf den AOA unmittelbar durch Verordnung und der Eigentumsübergang auf die demokratische Organisation durch Staatsakt, in beiden Fällen demnach nicht durch Rechtsgeschäft erfolgt ist, kann sich insbesondere die Organisation gegenüber dem zur Zeit des Eigentumsübergangs etwa unrichtigen Inhalt des Grundbuches nicht nach §892 BGB auf dessen öffentlichen Glauben berufen (RGR Komm 10. Aufl. Anm. 4 d; Palandt, BGB 14. Aufl. Anm. 3 zu §892, Anm. 2 a zu §873; Soergel, BGB 8. Aufl. Anm. 1 b zu §892).

22

Wenn daher im Jahre 1942 auf Grund der Auflassung zunächst der Landesverband und dann der Reichsverband als Eigentümer eingetragen worden wären und wenn ferner der Landesverband im Jahre 1950 noch bestanden hätte, so würde das materiellrechtliche Eigentum an dem Wäldchen durch den Beschluß des AOA überhaupt nicht haben berührt werden können, weil es ja niemals Eigentum des Landesverbandes (und des Reichsverbandes) gewesen war und weil deshalb eine Rückübertragung des Eigentums an dem Wäldchen auf den Landesverband begrifflich nicht möglich war.

23

b)

Nicht anders ist die Rechtslage im vorliegenden Fall, der gegenüber der unter a) erörterten regelmäßigen Sachlage zwei Abweichungen aufweist. Beide sind indessen nicht grundsätzlicher Natur; die eine ist in der Kontrollratsdirektive ausdrücklich geordnet, während die andere in dem Beschluß des AOA im Wege der Auslegung behandelt worden ist.

24

Da nämlich der Landesverband seit dem Jahre 1942 nicht mehr besteht, war eine Rückübertragung des Eigentums an ihm nach dem Zusammenbruch nicht möglich. Deshalb hat der AOA nach Art II Nr. 2 der Kontrollratsdirektive und Art II Nr. 5 der Verordnung das Eigentum auf den Beklagten übertragen dürfen, weil er nach der vom AOA getroffenen Feststellung eine demokratische Organisation ist, deren Ziele denen des Landesverbandes ähnlich sind (Rückerstattung im weiteren Sinne).

25

Ferner hat der Landesverband zwar im Rechtssinne niemals Eigentum erworben; er war aber nach der vom AOA getroffenen Feststellung wirtschaftlich gesehen bereits Eigentümer geworden, als die Auflassung unmittelbar vom Provinzialverband an den Reichsverband erfolgte. Das reicht nach Auffassung des AOA als Grundlage für eine Rückerstattung aus.

26

Das alles ließ aber die Eigentumsverhältnisse an dem Wäldchen insbesondere deshalb unberührt, weil - wie im Unterabschnitt a ausgeführt - dem Beklagten der Schutz des §892 BGB nicht zugute kommt, ohne daß es darauf ankäme, ob der Beklagte durch Beschluß des AOA im übrigen Eigentum originär erworben hat oder ob der Beklagte als Rechtsnachfolger des Landesverbandes zu betrachten ist.

27

c)

Freilich ist durch diesen Beschluß nach seinem Wortlaut das Eigentum an dem im Grundbuch von Al.-chen Band VIII Blatt 208 eingetragenen Grundstück, also auch an dem Wäldchen, übertragen worden; doch ist dieser Wortlaut der Auslegung zugänglich. Sie führt dazu, daß ein materiellrechtlicher Eigentumswechsel zugunsten des Beklagten eben nur insoweit eingetreten ist, als im Grundbuch überhaupt rückerstattungsfähiges Eigentum eingetragen war, daß aber im übrigen (nämlich hinsichtlich des Wäldchens) nur buchmäßiges Eigentum übertragen worden ist. Das materielle Eigentum an dem Wäldchen konnte der AOA durch seinen Beschluß dem Kläger nicht entziehen.

28

d)

Deshalb ist auch unerheblich, daß der Kläger sein Eigentum an dem Wäldchen und seinen daraus folgenden Anspruch auf entsprechende Berichtigung des Grundbuches nicht gemäß Art II Nr. 5 a der Verordnung, §5 der Verfahrensordnung beim AOA angemeldet hat; denn das Wäldchen war ja entgegen dem grundbuchmäßigen Anschein in Wirklichkeit gar nicht Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens. Folglich war der AOA zur Entscheidung über den rein privatrechtlichen Berichtigungsanspruch des Klägers hinsichtlich des Wäldchens nicht berufen. Der AOA hätte also selbst auf eine Anmeldung des Klägers nicht etwa diesem das (buchmäßige) Eigentum an dem Wäldchen übertragen dürfen, mit anderen Worten nicht etwa zu dessen Gunsten eine entsprechende Berichtigung des Grundbuchs anordnen dürfen. Über den Anspruch des Klägers darauf hätte vielmehr im Streitfall allein im Zivilprozeß entschieden werden müssen. Der Kläger bzw. der Provinzialverband als sein Rechtsvorgänger war ja dadurch, daß im Jahre 1942 im Zuge der politischen Entwicklung der Eigentumswechsel zugunsten des Reichsverbandes vor sich gegangen war, gar nicht betroffen. Der Provinzialverband würde vielmehr ohne diese politische Entwicklung seinen Berichtigungsanspruch gegenüber dem Landesverband genau so gehabt haben, wie er ihn gegenüber dem Reichsverband hatte und - wie der vorgelegte Schriftwechsel ergibt - im Jahre 1944 auch vertrat.

29

Von alledem abgesehen ist der Kläger gar keine politische Organisation im Sinne der Kontrollratsdirektive und der Verordnung (vgl. auch das den Anweisungen der Britischen Militärregierung an den AOA beigefügte Formblatt für die Anmeldung von Ansprüchen [Nr. 5 e der Anweisungen in ABl. BrMilReg S. 829 ff] und §5 Abs. 1 der Verfahrensordnung, durch den die Verwendung dieses Formblattes für die Anmeldung vorgeschrieben ist). Schon aus diesem Grunde würde seine Beteiligung an dem Verfahren vor dem AOA selbst dann nicht möglich gewesen sein, wenn er dem vom Beklagten angemeldeten Rückerstattungsanspruch mit entsprechender eigener Forderung auf Übertragung von materiellem Eigentum hätte begegnen wollen.

30

III.

Demnach sind die von der Revision gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Rügen nicht begründet. Auch aus Art IV und V der Kontrollratsdirektive ist entgegen der Auffassung der Revision gar nichts zu ihren Gunsten zu entnehmen.

31

Da der Kläger nunmehr auch das materielle Eigentum an dem Wäldchen verloren hat, und zwar erst dadurch, daß die gutgläubige Bäuerin Elisabet G. am 12. August 1950 als dessen Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist, trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß der Kläger deshalb gemäß §816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat.

32

Daher ist die Revision mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Schuster Dr. Oechßler Dr. Spieler