Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1989, Az.: 3 StR 158/89
Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.08.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 158/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 26.09.1988
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
1. Achim Helmut R. aus H., geboren am ... 1963 in Re.,
2. Mathias Friedrich Josef Sch. aus H., dort geboren am ... 1960,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 25. August 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten R. und Sch. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. September 1988, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Entschädigung des Verletzten aufgehoben.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- 3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Jedoch trägt im Verhältnis zu den Angeklagten R. und Sch. die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse. Seine durch dieses Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Das Landgericht hat wegen schweren Raubes gegen den Angeklagten R. eine Freiheitsstrafe von sieben und gegen den Angeklagten Sch. eine solche von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt und beide darüber hinaus verurteilt, gesamtschuldnerisch mit den noch verfahrensbeteiligten und den früheren Mitangeklagten an den Nebenkläger 500,00 DM Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Revisionen der Beschwerdeführer, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind zu den Schuld- und Strafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben hat. Das Vorbringen des Angeklagten R., ihm sei unter Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden, gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlaß. Diese Rüge genügt nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR StPO § 344 II 2 Formerfordernis 1; Pikart KK 2. Aufl. § 344 StPO Rdn. 39). Hier hätte es über den Vortrag hinaus, daß die Verhandlung wieder aufgenommen wurde, weil nach Erteilen des letzten Wortes an den Beschwerdeführer noch rechtliche Hinweise an vier Mitangeklagte erteilt und bezüglich zweier Mitangeklagter die Abtrennung des Verfahrens erfolgte, der Darlegung des weiteren Verfahrensganges gegen den Beschwerdeführer bedurft. Daran mangelt es. Die Revision teilt nicht mit, was nach den Wiedereintritten in die Verhandlung am 14. September 1988 bis zur Urteilsverkündung am 26. September 1988 geschehen ist.
Das Erkenntnis über die Entschädigung des Verletzten kann hingegen keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, fehlt es schon an der Darlegung der erforderlichen, an objektiven Maßstäben auszurichtenden Fahrlässigkeitsschuld der Beschwerdeführer hinsichtlich der durch den Einsatz des Tränengassprühgeräts verursachten Verletzungen des Nebenklägers. Die Nötigungshandlung, die die Wegnahme ermöglichen sollte, war bereits abgeschlossen, als einer der Täter ohne erkennbaren Anlaß zu den im hinteren Teil der Betriebshalle gefesselt und geknebelt liegenden Zeugen trat und ihnen sodann Tränengas in die Augen sprühte. Die Urteilsgründe gehen davon aus, daß weder festgestellt werden konnte, welcher der drei am Tatort befindlichen Täter dieses Werkzeug benutzte, noch daß einer der Beschwerdeführer eine solche Sprühdose gesehen hatte oder daß über den möglichen Einsatz eines derartigen Mittels wenigstens zuvor gesprochen worden war. Für ein Vorhersehenmüssen oder Vorhersehenkönnen eines solchen - über die der eigentlichen Raubhandlung immanenten Gefahr hinausgehenden - Exzesses bieten die Urteilsfeststellungen keine Grundlage.
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 15. April 1980 - 5 StR 115/80; BGHR StPO § 404 I Antragstellung 1, § 405 Feststellungsmangel 1; BGH NStZ 1988, 237; MDR 1988, 875).
Krauth
Zschockelt
Harms
Rissing-van Saan