Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1980, Az.: 5 StR 115/80
Unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung; Anspruch der Nebenklägerin auf Ersatz der Beerdigungskosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 115/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Göttingen - 24.08.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessgegner
Arbeiter Fritz S. aus U.-A., geboren am ... 1942 in U., zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schuster als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 24. August 1979 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist, an die Nebenklägerin Ella M. 9.386,22 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 24. August 1979 zu zahlen. Von einer Entscheidung über diesen Anspruch wird abgesehen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen und die den Nebenklägerinnen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Jedoch werden die durch die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs entstandenen besonderen Kosten der Landeskasse auferlegt. Jeder Beteiligte trägt seine dadurch erwachsenen Mehrauslagen selbst.
Gründe
I.
Die Revision deckt keine durchgreifende Verletzung formellen Rechts auf.
1.
Sie behauptet mit ihrem Hinweis, daß in der Sitzungsniederschrift die Wohnorte der vernommenen Zeugen nicht oder mit bloßer Ortsangabe vermerkt sind, keinen Verfahrensfehler, sondern einen Mangel des Protokolls. Gleiches gilt für die Beanstandung, daß in der Niederschrift das vom Verteidiger bei seinem Schlußvortrag gestellte Beweisbegehren, das die Schwurgerichtskammer als Hilbsbeweisantrag behandelt hat, nicht als solcher bezeichnet ist. Auf angebliche Mängel des Protokolls kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 7, 162).
2.
Daß der Angeklagte auf die Vereidigung der unvereidigt gebliebenen Zeugen E. und W. nicht verzichtet hat, gefährdet den Bestand des Urteils nicht, da die Schuldfeststellungen nicht auf die Aussagen dieser Zeugen gestützt sind.
Auf das Urteil hat sich ferner nicht ausgewirkt, daß der zugleich als Zeuge vernommene Sachverständige Prof. Dr. V. verfahrenswidrig insoweit nicht vereidigt worden ist. Seiner Zeugenaussage ist das Schwurgericht voll gefolgt. Ihr Beweiswert hätte daher - entgegen der Ansicht der Revision - durch eine Vereidigung nicht erhöht werden können. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß Prof. V. unter Zeugeneid anders als geschehen ausgesagt hätte. Der Angeklagte hat nicht behauptet, er habe bei seiner Exploration durch Prof. Dr. V. eine von dessen Aussage abweichende Darstellung des Tatanlasses gegeben. Er hat eingeräumt, daß er bis zur Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht davon gesprochen hat, M. habe ihn als "Mutterficker" bezeichnet und dadurch zur Tat provoziert (UA S. 20).
3.
Die Aufklärungsrügen sind unzulässig.
Die Revision führt nicht die Beweismittel an, mit denen die Schwurgerichtskammer den jetzigen Angaben des Angeklagten zum Tatanlaß, über die Gründe für die Änderung seiner Einlassung und über die innere Tatseite hätte weiter nachgehen sollen (vgl. BGHSt 2, 168). Sie teilt auch nicht mit, welches dem Angeklagten günstige Ergebnis von einer Vernehmung des Sozialarbeiters P. zu erwarten gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1976 - 1 StR 258/75 -). Mit dem Vorwurf, der Angeklagte sei über sein Verhältnis zu seiner Mutter nicht genügend befragt worden, wird behauptet, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft. Damit kann die Revision regelmäßig nicht gehört werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen hier nicht vor.
4.
Erfolglos bleiben schließlich die Beanstandungen zur Ablehnung von Beweisanträgen.
Die Gründe des die Einholung eines weiteren Gutachtens ablehnenden Beschlusses sind nicht, wie gemäß § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO erforderlich, vollständig mitgeteilt worden. Die ihn betreffende Rüge ist deshalb unzulässig. Sie wäre überdies unbegründet. Nach den Urteilsausführungen hat sich der zur Todesursache gehörte Sachverständige Dr. B. auch dazu geäußert, ob die positiven Befunde u.a. an der Leber und der Bauchspeicheldrüse des Tatopfers für den Todeseintritt kausal waren (UA S. 35).
Dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens zum Verständnis der ursprünglichen Tatschilderungen des Angeklagten ist das Landgericht mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde entgegengetreten. Die Ablehnung läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Das Vorbringen der Revision ist offensichtlich ungeeignet, die Sachkunde des Tatrichters in Frage zu stellen.
Das Schwurgericht hat sich zu der Wahrunterstellung, "daß der Vermerk vom 19. Januar 1979 sich auch sprachlich im wesentlichen mit der schriftlichen, dem Angeklagten sprachlich fremden Aussage vom 19. Januar 1979 deckt", nicht in Widerspruch gesetzt. Die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse brauchte es aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1956 - 4 StR 365/56 - bei Martin in DAR 1957, 68).
II.
Die Sachbeschwerde gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils hat ebenfalls keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Feststellungen die tatrichterliche Annahme eines Handelns aus Habgier tragen. Auch wenn das zu verneinen wäre, bliebe die Tat Mord, weil sie der Ermöglichung einer anderen Straftat diente. Da auf die absolute Strafe des § 211 StGB erkannt ist, könnte der etwaige Wegfall eines der beiden angenommenen Qualifizierungsmerkmale auf den Strafausspruch keinen Einfluß haben.
Die mit der Verfahrensrüge verflochtenen weiteren sachlichrechtlichen Beanstandungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung.
Auch im übrigen hat die strafrechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin keinen Rechtsfehler ergeben.
III.
Dagegen kann die Entscheidung über den Anspruch der Nebenklägerin Ella M. auf Ersatz der Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) nicht bestehenbleiben. Diesen Anspruch hätte die Nebenklägerin durch gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 1542 Abs. 1 RVO ganz oder teilweise verloren, wenn sie von einem Sozialversicherungsträger Sterbegeld (§§ 201 ff, 589 Abs. 1 Nr. 1 RVO) verlangen konnte (vgl. OGHZ 4, 16; BGH VersR 1959, 231, 232; BGH NJW 1977, 802, 803). Ob das der Fall ist, läßt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen. Dem Revisionsgericht ist es daher nicht möglich, die Verurteilung des Angeklagten zu Schadenersatz nachzuprüfen. Sie ist folglich aufzuheben. Eine Zurückverweisung allein des Anschlußverfahrens kommt nicht in Betracht (vgl. OGHSt 2, 46, 47; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 406 a StPO Rn. 6; KMR 6. Aufl. § 406 a Anm. 2 c).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel