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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1996, Az.: II ZR 301/95

Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens; Vorliegen einer wirksamen Auftretung mit einer Gegenforderung; Anforderung an einen substantiierten Sachvortrag bezüglich des Bestands einer Gegenforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1996
Aktenzeichen
II ZR 301/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.02.1995

Fundstelle

  • NJW-RR 1996, 1211-1212 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Thomas L., B. 9 a, K.

Prozessgegner

Albert S., M. straße 74, M.

Amtlicher Leitsatz

Das Nichtvorhandensein einer causa kann als Negativum nur indirekt bewiesen werden. Dafür genügt es, daß derjenige, der den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, die vom Empfänger behaupteten Rechtsgründe ausräumt. Er muß darüber hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Rechtsverhältnisse ausschließen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Boetticher und Dr. Kapsa
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Februar 1995 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens, von dem noch ein Betrag in Höhe von 60.444,56 DM offen ist. Der Beklagte hat mit einer Gegenforderung aufgerechnet und vorgetragen, die G. V. V. - und F. mbH (im folgenden: GVVF), deren Gesellschafter der Kläger früher gewesen sei, habe gegen diesen noch Ansprüche in Höhe von 130.000,00 DM, weil er für seine privaten Bauvorhaben unberechtigt Zahlungen der Gesellschaft veranlaßt habe. Diese Forderungen habe die GWF an ihn in Höhe der Klageforderung abgetreten.

2

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision wendet sich der Beklagte dagegen, daß das Landgericht und das Berufungsgericht die von ihm erklärte Aufrechnung nicht haben durchgreifen lassen.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4

Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, daß die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestehe. Damit verkennt es die Anforderungen, die an den Vortrag des Beklagten zu stellen sind.

5

1.

Der Beklagte hat vorgetragen, daß die GVVF insgesamt 105.605,82 DM an zwei Unternehmen für den Umbau von im Privatbesitz des Klägers befindlichen Immobilien gezahlt habe, und dazu einen Buchungsbeleg sowie eine Abtretungserklärung der Geschäftsführerin der GVVF vorgelegt, aus der hervorgeht, daß der Gesellschaft gegen den Kläger eine Forderung auf Erstattung von Umbaukosten in Höhe von etwa 130.000,00 DM zusteht. Die einzelnen Rechnungen für die Umbauarbeiten hat der Beklagte mit Datum und Betrag im einzelnen aufgeführt. Zum Beweis hat er die Geschäftsführerin der GVVF, Frau E., und den Sachbearbeiter einer der ausführenden Baufirmen als Zeugen benannt. Der Kläger hat diese Zahlungen nicht bestritten, sondern nur erwidert, sie seien mit Provisionsansprüchen, die ihm gegen die GVVF zugestanden hätten, verrechnet worden. Damit hat der Beklagte dargelegt, daß der Kläger eine Leistung der Gesellschaft erlangt hat.

6

2.

Der Beklagte hat auch substantiiert vorgetragen, daß ein Rechtsgrund für diese Leistung nicht vorgelegen habe. Das Nichtvorhandensein einer causa kann als Negativum nur indirekt bewiesen werden. Dafür genügt es, daß derjenige, der den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, die vom Empfänger behaupteten Rechtsgründe ausräumt. Er muß darüber hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Rechtsverhältnisse ausschließen (BGH, Urt. v. 29. September 1989 - V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., Bd. 1, § 812 BGB Rdn. 11 m.w.N.; Palandt/Thomas, BGB 55. Aufl., § 812 Rdn. 106). Wegen dieses Bezuges auf den gegnerischen Vortrag ist im besonderen Maße der Grundsatz zu beachten, daß der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet (BGH, Urt. v. 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709).

7

Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Der Kläger hat zu den angeblichen Ansprüchen, die mit den Zahlungen der GVVF verrechnet worden sein sollen, nichts weiter vorgetragen, als daß er als Verkaufsleiter der GVVF Anspruch auf eine Provision von bis zu 7 % des Verkaufspreises von Anlageobjekten gehabt habe. Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag zu konkreten Provisionsansprüchen unter Angabe des zugrundeliegenden Geschäftes, einschließlich des Datums und der Höhe der jeweiligen Provision. Der Kläger hat nur behauptet, er habe sich die Provisionen nicht auszahlen lassen, sondern es seien Guthaben in beträchtlicher Höhe entstanden. Deshalb habe es nahe gelegen, die Rechnungen für die privaten Bauaufträge von der GVVF bezahlen zu lassen. Hierauf konnte der Beklagte gar nichts anderes erwidern, als die behaupteten Ansprüche seien nicht realistisch, jedenfalls mangels genauer Abrechnungen und Verträge nicht nachprüfbar. Darüber hinaus hat er unter Beweisantritt (Zeugnis von Frau E.) vorsorglich vorgetragen, entsprechende Provisionsverträge seien höchstens nachträglich fingiert worden.

8

An einer schlüssigen Widerlegung des klägerischen Vorbringens fehlt es auch nicht deshalb, weil der Kläger ein Schreiben der Zeugin E. vom 25. Oktober 1994 vorgelegt hat, in dem sie bestätigt, daß er noch Ansprüche gegen die GVVF auf Zahlung von Provision habe. Auch hier sind die angeblichen Ansprüche weder der Höhe nach noch sonst konkret aufgeführt. Demgegenüber hat der Beklagte ein Schreiben von Frau E. vom 17. August 1993 und die Abtretungserklärung vorgelegt und vorgetragen, daß der GVVF Forderungen in der angegebenen Höhe gegen den Kläger zustehen. Der Beklagte hat außerdem den Widerspruch zwischen dem von ihm vorgelegten Schreiben und dem von dem Kläger beigebrachten Schreiben von E. mit der Beeinflussung der Zeugin durch den Kläger erklärt.

9

Diese Umstände hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft außer acht gelassen.

10

3.

Der Beklagte hat weiterhin dargelegt, die Abtretung der Forderungen an ihn beruhe darauf, daß er nach seinem Ausscheiden aus der GVVF Erstattungsansprüche gegen diese Gesellschaft habe, und dies unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen.

11

4.

Die Sache ist deshalb, damit die Parteien ihren noch fehlenden Sachvortrag ergänzen können und das Berufungsgericht die danach noch erforderlichen Feststellungen treffen kann, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Röhricht
Dr. Hesselberger
Dr. Henze
Dr. Boetticher
Dr. Kapsa