Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2004, Az.: 2 StR 449/03
Revisionsrechtliche Beanstandung der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.2004
- Aktenzeichen
- 2 StR 449/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 10376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 28.05.2003
Verfahrensgegenstand
Totschlag
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Januar 2004
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Den von der Revision beanstandeten Hinweis auf den direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen nicht als selbstständigen Strafzumessungsgrund zu Lasten des Angeklagten gewertet, sondern zusammen mit der brutalen Art der Tatausführung (zehn Messerstiche, von denen acht jeweils für sich tödlich waren) lediglich als Begründungselement dafür herangezogen, dass die Tat ein erhebliches Maß an krimineller Energie zeige. Das ist hier kein durchgreifender Rechtsfehler (vgl. BGH, Urt. vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68).