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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1959, Az.: 4 StR 97/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1959
Aktenzeichen
4 StR 97/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 28.10.1958

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Mai 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird, auch zugunsten des Angeklagten Sch., das Urteil des Landgerichts in Essen vom 28. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten verurteilt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat unter Freisprechung im übrigen verurteilt:

  • Den Angeklagten K. wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis,

  • den Angeklagten L. wegen der gleichen Straftaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis,

  • den Angeklagten M. wegen Beihilfe zum Betruge zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten.

2

K. und L. sind ferner verurteilt worden, an die Stadtwerke Wu. 33.050 DM als Gesamtschuldner zu zahlen, M., 10.000 DM als Gesamtschuldner mit K. und L.

3

Die Revisionen der drei Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.

4

1.

Die Lieferungen in den Fuldaer Raum.

5

Die Angeklagten K. und L. betrieben seit Juli 1956 als Gesellschafter der Firma Oskar K. & Co., GmbH, einen Kohlengroßhandel. Da sie keine "anerkannten Kohlengroßhändler" waren, erhielten sie von der zuständigen Verteilungsstelle keine Kontingente zugewiesen. Daher bezogen sie ihre Kohlen teils "schwarz" von dem Vertreter des Kohlenkontors in E., Ka.-Si., teils kauften sie Deputat- und billige Randzechenkohlen auf. In 77 Fällen lieferten sie mit eigenen Lastzügen Kohlen an Industriefirmen im Räume von Fulda. Bei einem Teil dieser Lieferungen legten sie ihren Abnehmern inhaltlich falsche oder gefälschte Wiegekarten vor und veranlaßten sie so, mehr Kohlen zu bezahlen, als ihnen tatsächlich geliefert worden waren. In mindestens 20 Fällen versah K. Blankowiegekarten der Bergbau AG C. in B., in die er zu hohe Gewichtszahlen gestempelt hatte, mit erdichteten Unterschriften. In anderen Fällen haben die beiden Angeklagten Kohlen minderer Güte, mit solchen der versprochenen Art vermischt und geliefert und "ihre Kunden dadurch übervorteilt", womit ersichtlich festgestellt werden soll, daß sie sich für dieses Gemisch den vollen Preis der verkauften besseren Sorte haben bezahlen lassen. Inwieweit sie mit überhöhten Gewichten oder mit Qualitätsminderung oder mit beiden gearbeitet haben, ließ sich nicht feststellen. Die Strafkammer geht

"zu Gunsten der Angeklagten K. und L. davon aus, daß sie bei jeder erwähnten Lieferung ihre Kunden entweder durch überhöhtes Gewicht oder durch mindere Qualität oder durch beides um den Gegenwert von 1 1/2 to geschädigt haben".

6

Sie legt für alle 77 Lieferungen einen Durchschnittspreis von 80 DM je to zugrunde und errechnet so einen Schaden von mindestens (77 × 120 DM =) 9.200 DM.

7

Die Revisionen beider Angeklagten rügen, daß diese Feststellungen zu ihrer Verurteilung nicht ausreichen. Das trifft jedenfalls für den Schuldumfang zu. Bei den 77 Lieferungen ließ sich nicht feststellen, inwieweit der Schaden durch überhöhte Gewichte oder durch Vermischung mit minderwertiger Kohle, oder durch die Anwendung beider Mittel verursacht worden ist. Danach konnten die Angeklagten wegen Betruges nur verurteilt werden, wenn die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme eine Überzeugung von dem Mindestschaden gewann, den die Angeklagten ihren 77 Abnehmern durch ihre Machenschaften zufügten. Stattdessen ist sie zugunsten der beiden Angeklagten davon ausgegangen, daß bei jeder Lieferung durch eines der drei möglichen betrügerischen Mittel ein Schaden in Höhe von mindestens dem Gegenwert von 1 1/2 to Kohlen entstand. Danach ist es schon nicht auszuschließen, daß der Tatrichter glaubte, auf Grund einer Unterstellung zugunsten der Angeklagten verurteilen zu dürfen. Das aber wäre unzulässige.

8

Aber auch abgesehen hiervon bestehen gegen das Urteil rechtliche Bedenken, weil die Ausführungen des Landgerichts dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz entspricht. Wenn sich, wie hier, die Höhe des angerichteten Vermögensschadens nicht bis in die letzten Einzelheiten feststellen läßt, so schließt das allerdings nicht aus, daß die Beweisaufnahme dem Tatrichter genügenden Anhalt für die Feststellung eines Mindestschadens bietet; dann muß er "zugunsten des Angeklagten" davon ausgehen, daß ein höherer Schaden nicht entstanden ist, kann aber den nach seiner Überzeugung sicher angerichteten Mindestschaden der Anwendung des Gesetzes zugrunde legen. Er muß dann die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, auf denen seine Schätzung beruht, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Verurteilung des Angeklagten nicht etwa auf einer - sachlichrechtlich fehlerhaften - Schätzung ohne tatsächliche Unterlagen beruht. An der zweifelsfreien Angabe derartiger Tatsachen fehlt es hier. Der Menge nach bestimmbare. Feststellungen sind bisher nur zu je einer Lieferung an die Firmen Bu. Stumpenfabrik in Sp. und W. in H. getroffen worden, deren Sitz nicht im Räume von Fulda liegt; bei diesen ergibt sich zudem aus dem Urteil nicht, ob ein Vermögensschaden durch das Nachwiegen der Empfänger verhindert wurde und daher nur versuchter Betrug anzunehmen ist. Soweit die Angeklagten mit überhöhten Gewichten gearbeitet haben, ist außerdem nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis die auf Seite 4 der Urteilsgründe erwähnten 2 to Kohlen zu dem auf Seite 7 unten geschätzten Mindestschaden in Höhe des Werts von mindestens 1 1/2 to je Lieferung stehen. Auf Seite 4 heißt es, die Angeklagten hätten "im Schnitt bei jeder Lieferung den Rechnungswert um den Gegenwert von mindestens 2 to Kohlen überhöhen" müssen, um eine ausreichende Handelsspanne zu erzielen. Hier bleibt sowohl unklar, ob sich dies nur auf den "teuren Schwarzbezug" durch Ka.-Si. und nicht auch auf die billig erworbenen Randzechenkohlen und die aufgekaufte Deputatkohle bezog, wie auch, ob die Angeklagten tatsächlich in jedem Fall nach dieser Kalkulationsgrundlage gehandelt haben.

9

Die Strafkammer hat ferner einen Durchschnittspreis von 80 DM je to zugrunde gelegt und danach für jede der 77 Lieferungen einen Vermögensschaden der Bezieher von je 120 DM errechnet (UA 8). Die Zulässigkeit dieser Schätzung läßt sich nicht nachprüfen, weil nicht erkennbar ist, welche Kohlensorten bestellt und gekauft waren und wie groß der Preisunterschied zu den heimlich untermischten Kohlen minderer Beschaffenheit war.

10

Da diese Unklarheit der Schuldfeststellung ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils ist, bedarf es keiner Erörterung der Verfahrensrügen. Soweit die Angeklagten K. und L. wegen der Lieferungen in den Fuldaer Raum verurteilt worden sind, muß somit das Urteil samt den Feststellungen dazu aufgehoben werden.

11

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung versuchen müssen, notfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, auf Grund der Rechnungsunterlagen zu ermitteln, wie hoch bei den von Ka.-Si. bezogenen, bei den Deputatkohlen und bei den Randzechenkohlen die Gewinnspanne der Angeklagten sein mußte, um das Geschäft lohnend zu machen, und durch Vergleich der Einkaufs- und Verkaufspreise einen tatsächlichen Anhalt dafür zu gewinnen, in welchem Mindestumfang die Angeklagten versucht haben, diese Spanne durch ihre Täuschungshandlungen hereinzubringen, ferner welchen Anteil am Gesamtschaden die verschiedenen Täuschungsmittel hatten.

12

Zum inneren Tatbestände wird auf die Urteile des Senats vom 13. November 1958 - 4 StR 312/58 - und vom 9. Januar 1959 - 4 StR 366/58 - verwiesen.

13

2.

Die Lieferungen an die Wu. Stadtwerke.

14

Auch zu diesem Anklagepunkt ermöglichen die Feststellungen des Urteils keine Nachprüfung der Schadenshöhe, soweit sie 33.050 DM übersteigt. Die Urteilsgründe müssen aus sich verständlich sein. Nur sie darf das Revisionsgericht seiner Prüfung zugrunde legen. Daher muß die Bezugnahme auf Aktenteile wie sie auf Seite 10 der Urteilsgründe vorgenommen wird, außer Betracht bleiben. Ohne sie aber enthält die Wiedergabe der Aussage des Zeugen Mu. nur Werturteile, deren Richtigkeit sich der Beurteilung entzieht. Somit muß das Urteil gegen K. und L. auch insoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden. Damit entfällt auch die Grundlage für die Verurteilung der Angeklagten M. und Sch. sowie für die Verurteilung von K., L. und M. zur Schadensersatzzahlung an die Stadtwerke Wu..

Rotberg
Seibert
Hoepner
Lang-Hinrichsen
Flitner