Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1959, Az.: 4 StR 366/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1959
- Aktenzeichen
- 4 StR 366/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 09.05.1958
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Januar 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit dieser Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Firmen im württembergisch-badischen Wirtschaftsraum (III des angefochtenen Urteils) in Tateinheit mit Bestechung, Urkundenfälschung und Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und die Angeklagten L. und M. wegen Beihilfe zu diesem Betrug verurteilt worden sind.
- b)
im Gesamtstrafausspruch bei H..
Die weitergehende Revision des Angeklagten H. wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte H. ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Bestechung, Urkundenfälschung und Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt sowie wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
I.
In den Jahren 1952 bis Anfang 1954 überließ der Angeklagte dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Bäckermeister Ger. für dessen Abrechnung mit den Kunden 30 bis 40 Blankorechnungsformulare, da dieser kein angemeldetes Kohlengewerbe besaß. Er erhielt für jede abgerechnete Tonne 1 bis 1,50 DM, zusammen über 1.000,- DM. H. wußte, daß Ger. seine Kunden durch Angabe höherer Gewichte täuschte und dadurch veranlaßte, mehr Kohlen zu bezahlen als tatsächlich geliefert wurden. Das Landgericht hat hierin eine Beihilfe zum Betrug des Gerritzmann erblickt.
II.
Während dieses Zeitraumes belieferte H. seine Kunden ebenfalls mit überhöhten Gewichten in dem Raum um Gütersloh. Jede Lieferung wurde mindestens mit zwei Tonnen überhöhtem Gewicht abgerechnet. Die Fahrer des Angeklagten täuschten die Wiegemeister durch falsche Achsverwiegungen, so daß die Wiegekarten höhere Gewichte, als tatsächlich geladen, auswiesen. Der Angeklagte hatte Kenntnis von dieser Täuschung. Den Firmen ist ein Schaden von mindestens 3.000 DM zugefügt worden.
Der Angeklagte ist insoweit wegen eines fortgesetzten Betruges verurteilt worden.
III.
In der Zeit von April 1954 bis August 1955 verkaufte H. in großem Umfang Kohlen an Firmen im württembergisch-badischen Wirtschaftsraum. Er hat 765 Lastzüge mit Kohlen geliefert, und zwar an die Firma Rä. in Ba. 40 Lastzüge, an die Kohlengroßhandlung Bau. in St. 318 Lastzüge, an die Kohlengroßhandlung Trefz Söhne in Stuttgart 245 Lastzüge und schließlich an die Kohlengroßhandlung Gr. in Ma. 162 Lastzüge. Er erhielt von den Kohlengroßhandlungen einen Verkaufspreis von 75 bis 90 DM pro Tonne einschließlich Fracht, die im Durchschnitt bei 30,- DM pro Tonne lag. Er selbst zahlte für Stollen- und Deputatkohlen 40,- bis 50,- DM, für Zechenkohlen 51,- bis 60,- DM pro Tonne. In wenigen Fällen erhielt er von den Großhändlern 3,- DM pro Tonne mehr. Zum Teil beschaffte er die Kohlen durch den Ankauf von Landabsatzscheinen.
Der Angeklagte legte seinen Abrechungen mit den Abnehmern über den überwiegenden Teil seiner Kohlenlieferungen nicht die im Ruhrgebiet festgestellten Ladegewichte zugrunde, sondern rechnete mit Hilfe von inhaltlich falschen oder gefälschten Wiegekarten überhöhte Gewichte ab. Zu diesem Zwecke bestach er amtliche Wiegemeister, ließ auch unter Täuschung eines Wiegemeisters falsche Achsverwiegungen vornehmen oder ließ Blankowiegekarten mittels Stahlstempeln fälschen. Die Wiegemeister erhielten für ihre, pflichtwidrigen Handlungen bis zu 50,- DM für jede Falschverwiegung.
Das Landgericht hat berechnet, daß sich die Zahl der überhöhten Züge auf 418 und die Zahl der "Lufttonnen" auf 2.440,50 und der Schaden auf 208.428,- DM belaufen. Es hat zugunsten des Angeklagten angenommen, daß der Schwund, der sich durch das Laden auf den Zechen ergab 10 % betrage. Danach sei von mindestens 2200 Lufttonnen mit einem Mindestschaden von 180.000 DM auszugehen.
Das Landgericht hat angenommen, daß sich der Angeklagte des Betruges in fortgesetzter Handlung in Tateinheit mit Bestechung, Urkundenfälschung und Anstiftung zur Falschbeurkundung schuldig gemacht habe. Er habe auch mit Täterwillen gehandelt. Die Vorlage der Wiegekarten an die Endabnehmer sei zwar in der Regel durch die Kohlengroßhandlungen erfolgt. Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten sei davon auszugehen, daß die Firma T. die Möglichkeit in Kauf nahm, daß die Wiegekarten überhöhte Gewichte auswiesen und deshalb bei der Weitergabe der Wiegekarten an ihre Kunden und bei der Ausstellung der Rechnungen mit dem Angeklagten zusammengewirkt habe, um die Endabnehmer über das Gewicht der angelieferten Kohlen zu täuschen. Soweit die anderen Kohlenhändler auf die Richtigkeit der Wiegekarten vertraut hätten, seien sie zunächst selbst getäuscht und betrogen worden, H. habe sie hierbei als sein Werkzeug benutzt, um auf diese Weise die Täuschung der Endabnehmer zu ermöglichen. Falls aber auch die anderen Kohlengroßhändler bewußt in Kauf genommen haben sollten, daß die Wiegekarten höhere Gewichte ausgewiesen hätten, hätten sie ebenfalls bewußt mit dem Angeklagten zusammengewirkt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Seine Hauptangriffe richten sich gegen die Verurteilung, soweit sie die Lieferungen in den süddeutschen Raum betreffen.
1.)
Zu III.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, den belieferten Firmen sei ein Schaden nicht entstanden, da diese bei anderweitem Bezug mindestens genau soviel hättenzahlen müssen, wie sie im Endergebnis für die tatsächlich angelieferten Kohlen gezahlt haben, geht seine Rüge fehl. der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Dezember 1958 in der insoweit ähnlich gelagerten Sache gegen Spiekerkötter - 4 StR 312/58 - ausgeführt hat, kommt es hierauf für die äußere Tatseite nicht an; ebensowenig darauf, ob die Abnehmer der Kohlengroßhandlungen sich geschädigt gefühlt haben oder nicht und ob sie innerhalb der Verjährungsfrist Schadensersatzansprüche gegen die Kohlengroßhandlungen gestellt haben. Für die Frage, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ist, sofern dieser bei der Erfüllung eines Vertrages entstanden ist, allein der Gesichtspunkt entscheidend, daß jeder Vertragsgegner ein Recht auf ordnungsgemäße Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages erworben hat. Auf Grund der geschlossenen Verträge hatten sie einen Anspruch darauf, daß ihnen die vertragsgemäße Kohlenmenge zum vereinbarten Kaufpreis geliefert wird. Nimmt der Getäuschte die ihm zur Erfüllung angebotene Leistung infolge des bei ihm erregten Irrtums als vertragsgemäße Gegenleistung an, obwohl ihre Menge hinter der vertraglich geschuldeten zurückbleibt, so hat das Vermögen des Getäuschten eine Beschädigung erlitten, ohne daß es darauf ankommt, ob seine eigene Leistung durch den Wert der tatsächlich erfolgten vertragsgemäßen Gegenleistung gedeckt wird, ob also etwa in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Vertragserfüllung eine Wertverschiebung stattgefunden hat oder ob von Anfang an die Sachleistung einen höheren Wert besaß, als der Kaufpreis, für den der Getäuschte den Lieferungsanspruch erworben hatte (RGSt 16, 1, 10, 11). Ein schaden im Rechtssinne ist hiernach zweifelsfrei zugefügt worden.
Dagegen vermag sich der Senat auf Grund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht von der Richtigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen, daß der Angeklagte den inneren Tatbestand des Betruges verwirklicht hat. Diese Bedenken richten sich dagegen, ob der Angeklagte, sei es bei allen oder bei den späteren Lieferungen das Bewußtsein hatte, daß der von ihm erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig war. Das Landgericht führt hierzu lediglich aus, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese formelhafte Feststellung kann im vorliegenden Falle nicht genügen. Wie der Tatrichter bei der Strafzumessung ausführt, wäre der Angeklagte ohne die "Lufttonnen" nicht immer, vor allem mit Landabsatzscheinen und Deputatkohlen auf seine Kosten gekommen, sondern hätte teilweise mit Verlust arbeiten müssen. Auch im übrigen seien ihm große Gewinne nicht verblieben. Bei dieser Sachlage hätte es sich der Strafkammer aufdrängen müssen zu prüfen, ob der Angeklagte etwa infolge einer Verschiebung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Kohlenmarkt während der Geltungsdauer seiner Lieferverpflichtungen angesichts seines Interesses an der Vermeidung von Verlusten als Laie zu der - wenn auch rechtlich unrichtigen, so doch tatsächlich denkbaren - Überzeugung gelangt sein könnte, ihm stehe aus Billigkeitsgründen von Rechts wegen ein höherer Kaufpreis zu, den er sich auf dem von ihm gewählten Wege deshalb selbst zuführen könne, weil die Käufer nach seiner Meinung zwecks Sicherung ihrer dringlichen Versorgung sich sonst anderweitig die Kohlen doch zu erhöhten Preisen verschaffen müßten. Gerade die Tatsache, daß er, wie das Landgericht feststellt, teilweise mit Verlust hätte arbeiten müssen und ihm auch sonst große Gewinne nicht verblieben sind, hätte das Gericht zu einer näheren Prüfung, von welchen Vorstellungen der Angeklagte ausging, veranlassen müssen. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich dieses fortgesetzten Betruges führen muß.
Sie war gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten L. und M., die wegen Beihilfe zu diesem fortgesetzten Betrug verurteilt worden sind, zu erstrecken, da ihre Verurteilung von der gleichen Gesetzesverletzung betroffen wird. Sollte die neue Verhandlung zur Verneinung des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bei dem Angeklagten H. führen, so würde eine Beihilfe der beiden anderen Angeklagten rechtlich nicht möglich sein, da diese voraussetzt, daß der Haupttäter mit Tatbestandsvorsatz handelt (BGHSt 9, 370 ff [BGH 06.07.1956 - 2 StR 37/55]).
Bei der erneuten Verhandlung wird das Landgericht allerdings zu beachten haben, daß hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils bedingter Vorsatz genügt, also das Bewußtsein, daß die Rechtsordnung möglicherweise die Bindung an die den Lieferungen wirtschaftlich nicht oder nicht mehr entsprechenden Preise fordere, und der Wille, sich auch für diesen Fall höhere Preise zahlen zu lassen. Würde allerdings der Vorsatz nicht festzustellen sein, so hätte der Täter im Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB) gehandelt, wenn er angenommen hätte, auf den angestrebten Vermögensvorteil ein Recht zu haben. Dieser Irrtum würde den Vorsatz ausschließen (BGHSt 4, 105 ff; BGH NJW 1953, 1479 Nr. 21).
Im übrigen gibt das Urteil in diesem Fall zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
Insbesondere sind bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe mit Täterwillen gehandelt, entgegen der Ansicht der Revision Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte sei der "Initiator" der Betrügereien gewesen, er habe angegeben, welches Gewicht auf die Wiegekarten habe gedruckt werden sollen, und habe auch die Wiegemeister, die Fahrer und Transportunternehmer erst für die Mitwirkung gewonnen. Er habe auch mit den Großhändlern den wirtschaftlichen Nutzen aus der Tat gehabt, während die anderen Beteiligten lediglich auf das angewiesen gewesen seien, was ihnen der Angeklagte habe zukommen lassen. Er habe auch den größten Tatbeitrag geleistet. Hieraus konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler zu dem Schluß kommen, daß der Angeklagte mit Täterwillen gehandelt habe, zumal sich aus dem festgestellten Verhalten des Angeklagten Hallmann seine Tatherrschaft eindeutig ergibt.
Es ist auch, unzutreffend, daß das Landgericht eine Mittäterschaft mit einem Teil der Kohlengroßhändler nicht habe annehmen dürfen, ohne daß zunächst deren Verhalten Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sei. Es ist auch im Falle der Teilnahme zulässig, die Tat eines anderen Beteiligten in für den Angeklagten rechtlich maßgebender Weise zu würdigen, ohne daß jener zuvor verurteilt wird.
Die Ausführungen der Revision, das Landgericht habe die Zahl der Falschverwiegungen unzutreffend festgestellt, verstossen gegen die vom Landgericht getroffenen und für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen. Was der Beschwerdeführer im einzelnen hierzu vorträgt, sind neue tatsächliche Behauptungen, die im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden können. Es steht jedoch dem Beschwerdeführer frei, seine Einwendungen in der neuen Verhandlung geltend zu machen.
Wenn die Revision ferner vorträgt, der Angeklagte habe nicht gewußt, daß der Wiegemeister Gö. amtlicher Wiegemeister sei, sucht er seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
2.)
Die Revision führt ferner aus, das Landgericht hätte, falls es bei den Lieferungen in den süddeutschen Raum zu Recht einen fortgesetzten Betrug angenommen habe, auch Fortsetzungszusammenhang mit den Betrugsfällen im Raum Gütersloh annehmen müssen. Auch insofern geht die Rüge fehl. Es unterliegt der Beurteilung des Tatrichters, ob ein Gesamtvorsatz anzunehmen ist oder nicht. Ersichtlich hat das Landgericht diesen für die gesamten Lieferungen verneinen wollen. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht zu erkennen. Selbst wenn der Angeklagte den allgemeinen Entschluß gefaßt hätte, bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien, wenn auch nach einem gewissen Grundplan, zu begehen, wäre dies für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht ausreichend. Für den Gesamtvorsatz ist es erforderlich, daß der Wille des Täters schon bei der ersten in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen Handlung darauf gerichtet war, einen bereits in den wesentlichen Umrissen ins Auge gefaßten Gesamterfolg stückweise zu verwirklichen. Diese Voraussetzungen sind nach der Meinung der Strafkammer ersichtlich nicht gegeben. Die Lieferungen in den süddeutschen Raum haben, soweit es sich um die Kohlengroßhandlungen handelt, erst im Jahre 1954 begonnen, zu einem Zeitpunkt, in welchem nach den Feststellungen des Landgerichts die Lieferungen in die Gegend von Gütersloh zumindest im wesentlichen beendet waren. Nach der dem Gesamtinhalt des Urteils zu entnehmenden Überzeugung des Tatrichters hat der Angeklagte den Vorsatz zu den weiteren Gewichtstäuschungen erst gefaßt, als er die geschäftlichen Verbindungen zum süddeutschen Raum im Jahre 1954 neu aufnahm, deren Möglichkeit er vorher ersichtlich noch nicht näher übersah.
3.)
Auch im übrigen ist das Urteil frei von Rechtsfehlern. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug im Falle Ger. (UA I) und wegen Betrugs auf Grund der Lieferungen in den Raum Gütersloh verurteilt worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß er sich in dem letzten Falle für berechtigt hätte halten können und gehalten hat, einen höheren Preis als den mit den belieferten Firmen vereinbarten beanspruchen zu können, bestehen nach den Sachverhalt nicht.
Krumme
Bundesrichter Dr. Seibert ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg
Hoepner
Lang-Hinrichsen