Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.06.1997, Az.: 1 BvR 1190/93
Verfassungsbeschwerde; Privatklinik; Krankenhausplan; Bayern; Grundsätzliche Bedeutung; Berufswahl ; Berufsausübung; Gemeinwohlbelange; Krankenhausfinanzierungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.06.1997
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1190/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 11.08.1982 - AZ: M 239 IX 76
- VGH München - 06.12.1984 - AZ: 21 B 82 A. 2531
- BVerwG - 18.12.1986 - AZ: BVerwG 3 C 67.85
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Aufnahme einer Privatklinik in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme seiner Klinik für Nerven- und Gemütskrankheiten auf Aufnahme in den Krankenhausplan zurück, weil diese nicht leistungsfähig im Sinne des § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG (BGBl I 1991, S. 887)) sei. Die Landesverbände der Krankenkassen haben jedoch mit der Privatklinik des Beschwerdeführers Versorgungsverträge abgeschlossen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG - auch für dieses Verfahren gemäß Art. 8 ÄndG erforderlichen Voraussetzungen für ihre Annahme.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die wirtschaftlichen Belastungen des Krankenhausträgers, der nicht in den Krankenhausplan aufgenommen wird, so schwerwiegend, daß sie einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfGE 82, 209 (230 f.) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]). Daraus folgt für die verfassungsrechtliche Beurteilung, daß nicht schon vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls ausreichen, um den Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung zu rechtfertigen. Nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung wiegen so schwer, daß sie gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen (BVerfGE 77, 84 (106); 82, 209 (231) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]). Der Gesetzgeber ging beim Erlaß des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahre 1972 davon aus, daß dadurch ein wirtschaftlich gesundes Krankenhauswesen als Voraussetzung geschaffen werde. Die bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhauspflege ist ein unverzichtbarer Teil der Gesundheitsversorgung, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut ansieht (BVerfGE 78, 179 (192); 80, 1 (24); 82, 209 (230) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]). Aber auch der soziale Aspekt der Kostenbelastung im Gesundheitswesen hat erhebliches Gewicht. Er wirkt sich in erster Linie auf die gesetzliche Krankenversicherung aus, deren finanzielle Stabilität große Bedeutung für das Gemeinwohl hat (vgl. BVerfGE 70, 1 (29); 82, 209 (230) [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]). Beim Erlaß des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durfte der Gesetzgeber daher im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative und seines Prognosespielraums, die ihm bei der Beurteilung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zustehen (vgl. BVerfGE 50, 290 (331 ff.); Urteil des Ersten Senats vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, Umdruck S. 67) davon ausgehen, daß die mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz verfolgten Gemeinwohlbelange so schwer wiegen, daß sie gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung den Vorrang verdienen. Ob die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dieses Ziel tatsächlich erreichen, stand bei seinem Erlaß nicht fest; der Gesetzgeber hat den eingeschlagenen Weg vielmehr prognostisch für geeignet gehalten, eine bedarfsgerechte Krankenversorgung der Bevölkerung zu sozial tragbaren Kosten zu erreichen. Wegen der anfänglichen Ungewißheit der Zielerreichung und der Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit muß der Gesetzgeber aber die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls eine Nachbesserung der Regelung vornehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 (130) [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]; 50, 290 (335) [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]; 57, 139 (162 f.); Urteil des Ersten Senats vom 8. April 1997, a.a.O.). Davon ist er auch durch die inzwischen abgelaufene Zeitspanne nicht entbunden.
2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt, da die angefochtenen Entscheidungen weitgehend vergangenheitsbezogen sind.
Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kühling
Jaeger
Steiner