Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1995, Az.: III ZR 227/94
Unrichtigkeiten des Protokolls als Verfahrensfehler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1995
- Aktenzeichen
- III ZR 227/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 16928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 24.11.1994 - AZ: 1 U 100/94
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
W.-Farmbetriebe GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin W.-Farmbetriebe GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Paul-Heinz We., Erich We. und Michael B., H., V.,
Prozessgegner
Gemeinde G.,
vertreten durch den Gemeindedirektor, M., G.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Streck und Schlick
am 30. November 1995
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. November 1994 - 1 U 100/94 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
1.
Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht § 309 ZPO verletzt habe (§ 551 Nr. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil sei von den Richtern Burkhardt, Dr. Brutzer und Dr. Bartels gefällt worden, während an der mündlichen Verhandlung die Richter Burkhardt, Dr. Brutzer und Hartlage-Stewes teilgenommen hätten.
Die Rüge greift nicht durch. Sie ist auf die ursprüngliche Fassung der Sitzungsniederschrift gestützt, in der die Richterin am OLG Hartlage-Stewes mit aufgeführt war (vgl. §§ 160 Abs. 1 Nr. 2, 165 ZPO). Das Berufungsgericht hat jedoch am 8. November 1995 nach Anhörung der Parteien das Protokoll über die Sitzung vom 10. November 1994 dahin berichtigt, daß statt ihrer Dr. Bartels an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.
Damit ist die Verfahrensrüge der Klägerin gegenstandslos geworden: Nach § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Dies gilt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch dann, wenn gegen ein bereits ergangenes Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden ist und - wie hier - einer auf die ursprüngliche Falschprotokollierung gestützten Verfahrensrüge im nachhinein der Boden entzogen wird (BVerwG, MDR 1981, 166 f [BVerwG 14.07.1980 - 1 B 327/78]; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 164, Rn. 1; offengelassen in BGHZ 26, 340, 341 f; § 164 ZPO, der die Frage einer Protokollberichtigung ausdrücklich regelt, ist erst nach dieser Entscheidung, nämlich durch Gesetz vom 20. Dezember 1974, BGBl. I, S. 3651, in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden).
2.
Auch bei der Anwendung materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 127.299,25 DM.
Engelhardt
Werp
Streck
Schlick