Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.10.1984, Az.: 3 StR 407/84
Wertung einer Tat als minder schwerer Fall bei Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle; Heranziehung sämtlicher Tatumstände; Heranziehung sämtlicher Täterpersönlichkeitsumstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.10.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 407/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 03.04.1984
Fundstelle
- StV 1984, 508
Verfahrensgegenstand
Geldfälschung
Prozessführer
1. Siegfried R. aus W., dort geboren am ... 1956,
2. Annette Gisela H. aus W., dort geboren am ... 1961,
3. Wernher Horst Otto T. aus Re., dort geboren am ... 1957,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer sowie des Generalbundesanwalts
am 3. Oktober 1984
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. April 1984, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geldfälschung verurteilt, und zwar den Angeklagten R. zu zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten T. zu zwei Jahren sechs Monaten und die Angeklagte H. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Während die Revisionen im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind, führen sie auf die Sachrügen zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Nach den Ausführungen der Strafkammer scheidet bei allen Beschwerdeführern die Annahme eines minder schweren Falles der Geldfälschung "auch unter umfassender Würdigung aller weiteren Milderungsgründe aus. Dem steht entgegen, daß sie sich nur zum Teil in finanzieller Verschuldung, aber nicht in echter Not an einem Vorhaben einer ersichtlich gefährlichen Fälscherbande beteiligten" (UA S. 26). Diese knappe Begründung genügt bei diesen Angeklagten nicht, bei denen - anders als bei den Mitangeklagten Q. und M. - die Ablehnung eines minder schweren Falles nicht von vornherein auf der Hand liegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Wertung als minder schwerer Fall dann angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Dabei sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen (vgl. BGH GA 1976, 303/304, BGH, Beschluß vom 14. Juni 1984 - 4 StR 323/84). Die Begründung des Landgerichts läßt nicht erkennen, ob es die bei dieser Prüfung erforderliche Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorgenommen hat.
Hinsichtlich des Angeklagten R. weisen die Urteilsgründe nicht aus, daß sich die Strafkammer bei der Abwägung, ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, der Auswirkungen bewußt war, die sich aus der mit Rechtskraft des Urteils eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 48 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes) für das künftige Leben dieses Angeklagten ergeben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 1981 - 4 StR 83/81, StrVert 1981, 235; Beschluß vom 9. Juni 1981 - 4 StR 90/81, NStZ 1981, 342; Beschluß vom 14. September 1982 - 4 StR 436/82, NStZ 1982, 507).
Entgegen der in der Revisionsbegründung des Angeklagten T. vertretenen Auffassung ist zwar regelmäßig der die Wertung der Tatschuld beeinflussende Umstand früherer Straffälligkeit des Angeklagten auch hier von Bedeutung. Ob und inwieweit er für die Strafkammer bestimmend war, beim Angeklagten T. einen minder schweren Fall auszuschließen und ob sie im Zusammenhang der Prüfung des minder schweren Falles bedacht hat, daß er "am wenigsten an dem zur Aburteilung anstehenden Komplex beteiligt" war (UA S. 28), ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Auch bei der Angeklagten H., für die das Landgericht die Mindeststrafe des Normalstrafrahmens für angemessen hielt, genügt die kursorische Begründung für den Ausschluß eines minder schweren Falles nicht. Die formelhafte Bemerkung, die Prüfung sei "unter umfassender Würdigung aller weiteren Milderungsgründe" erfolgt (UA S. 26), ermöglicht auch bei ihr nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht die erforderliche Gesamtabwägung rechtsfehlerfrei vorgenommen hat.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm